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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über den Antrag der N-GesmbH auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Beschwerdeangelegenheit betreffend Konzessionsverleihung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin erstattete mit Schriftsatz vom 11. September 1990, zur Post gegeben am 24. September 1990, folgendes Vorbringen:
"Mit der am 4.9.1990 zugestellten Verfügung vom 6.8.1990 wurde die beantragte Fristverlängerung abgewiesen.
Da unser Liquidator N gestern am letzten Tag der möglichen Wiedereinsetzungsfrist schuldlos verhindert wurde, zeitgerecht einen Wiedereinsetzungsantrag zu stellen, wird dieser erst heute eingereicht. Grund der Verhinderung war die unerwartete Zeugenaussage vor dem Strafgericht in Y gegen den verhafteten costa ricanischen Interpolchef A und 4 weitere Mitglieder. Da wir sonst einen Rechtsnachteil erleiden würden, stellen wir somit diesen Wiedereinsetzungsantrag. Kenntnisnahmedatum 4.9.1990."
Die Beschwerdeführerin bezieht sich damit auf ihre Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Konzessionsverleihung, worüber mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990 in zurückweisenden Sinne entschieden wurde. Sie stellt, wie sich aus dem gesamten Vorbringen ergibt, den Antrag, ihr die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages zu bewilligen.
Dieser Antrag ist nicht zulässig. Denn gemäß § 46 Abs. 6 VwGG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung statt.
Der Antrag war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040285.X00Im RIS seit
06.12.1990