TE Vwgh Beschluss 1990/12/6 90/04/0317

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über den Antrag der N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist in einer Beschwerdeangelegenheit betreffend Nachricht vom Befähigungsnachweis, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 90/04/0095-10, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Mängelbehebungsfrist stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 86/04/0095-10, erging an die Beschwerdeführerin zu Handen des zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwaltes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. (Punkt 5) die Aufforderung, weitere Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde je für a) die belangte Behörde und b) den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG). Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von vier Wochen bestimmt und weiters aufgetragen, einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen, sowie die zurückgestellte Beschwerde (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0095-13, wurde das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, da die Beschwerdeführerin dem angeführten Mängelbehebungsauftrag innerhalb der gesetzten Frist nicht vollständig nachgekommen sei. Dies in Hinsicht darauf, daß sie die zurückgestellte Beschwerde lediglich (insgesamt) in zweifacher Ausfertigung vorgelegt habe. Dieser Beschluß wurde der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters am 6. November 1990 zugestellt.

Mit am 20. November 1990 zur Post gegebenen Eingabe begehrt die Antragstellerin, ihr die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorangeführten Mängelbehebungsfrist unter gleichzeitiger Vorlage dreier Ausfertigungen der zurückgestellten Beschwerde zu bewilligen. Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen darauf, ihr zur Verfahrenshilfe beigegebener Rechtsvertreter habe seinem Diktat der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bzw. des ergänzenden Schriftsatzes ausdrücklich angeschlossen, daß dieser Schriftsatz dreifach einzubringen sei und dem Schriftsatz zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde sowie des Bescheides beizuschließen seien. Dieses Diktat sei von der Sekretärin irrtümlich so aufgefaßt worden, daß insgesamt je zwei Ausfertigungen der seinerzeitigen Beschwerde sowie des Bescheides anzuschließen seien. Bei Unterfertigung der Beschwerde habe der ausgewiesene Verfahrenshelfer festgestellt, daß eine Ausfertigung der seinerzeitigen Beschwerde gefehlt habe und habe die gewöhnlich äußerst zuverlässige Kanzleileiterin, Z, ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes zwei weitere Ausfertigungen der ursprünglichen Beschwerde beizuschließen und vor Postabfertigung die Anführung im Rubrum des Ergänzungsschriftsatzes entsprechend abzuändern sei. Unmittelbar darauf habe er einen unaufschiebbaren Termin außerhalb der Kanzlei wahrnehmen müssen. Bei Abfertigung der Post sei entsprechend der Anweisung von der Kanzleileiterin die Kontrolle durchgeführt worden, wobei auch diese irrtümlich den Punkt 5) der Verfügung vom 18. Juni 1990 dahin gelesen habe, daß insgesamt zwei Ausfertigungen der Beschwerde beizuschließen seien, und angenommen habe, die Korrektur sei durch die Sekretärin bereits erfolgt. Die Versäumung der Frist zur Behebung der Mängel sei somit auf ein Versehen der äußerst verläßlichen Kanzleikraft zurückzuführen. Durch die persönliche Kontrolle und ausdrückliche Anweisung sei der bestellte Verfahrenshelfer seiner gebotenen Überwachungspflicht gegenüber den Kanzleiangestellten nachgekommen, sodaß der Versäumung der Frist lediglich ein allenfalls geringfügiges Verschulden zugrundeliege. Zur Bescheinigung beruft sich die Antragstellerin auf die dem Antrag beiliegende eidesstättige Erklärung sowie die Vernehmung des bestellten Verfahrenshelfers.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. N.F. Nr. 12.742/A, dargetan hat, wird bei einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde. Der Bewilligung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages steht daher die Einstellung des Verfahrens zu Zl. 90/04/0095 wegen einer nur teilweisen Befolgung des der Antragstellerin erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht entgegen.

Der Verwaltungsgerichtshof legt das durch eine eidesstättige Erklärung der Z in seinem hier relevanten Umfang bescheinigte Sachverhaltsvorbringen im vorliegenden Antrag seiner Entscheidung zugrunde. Davon ausgehend erweist sich aber die dargestellte mangelhafte Befolgung des Verbesserungsauftrages als ein für den Vertreter der Antragstellerin, und damit auch für diese selbst, unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, welches sie jedenfalls ohne ein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der vollständigen Mängelbehebung innerhalb der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990 gesetzten Frist hinderte.

Dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Mängelbehebung war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040317.X00

Im RIS seit

06.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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