TE Vwgh Beschluss 1990/12/6 90/06/0167

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/06/0168

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über den Antrag der N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juli 1990, Zl. Ve 550-1036/24, sowie über die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990,

Zlen. 90/06/0111, AW 90/06/0038, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Gemäß § 46 VwGG wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshof vom 20. September 1990, Zl. 90/06/0111, AW 90/06/0038, wird gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen.

Begründung

In der am 7. August 1990 zur Post gegebenen Beschwerde gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 1990, Zl. Ve-550-1036/24, gab die Beschwerdeführerin als Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides den 23. Juni 1990 an. Bezogen auf diesen Tag hätte die Beschwerde spätestens am 6. August 1990 eingebracht werden müssen. Mit Beschluß vom 20. September 1990 wies der Verwaltungsgerichtshof zu den Zlen. 90/06/0111, AW 90/06/0038, die Beschwerde wegen Verspätung zurück. Auf Grund dieses Beschlusses brachte die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde sowie eine Beschwerde gegen diesen Beschluß ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit Beschluß vom 20. Mai 1981, Slg. N.F. Nr. 10456/A ausgesprochen, daß die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG darstellt, da ja keine Fristversäumung vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf § 46 Abs. 1 VwGG gestützter Antrag zurückzuweisen ist.

Die "Beschwerde" gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1990 war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, weil ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshof nicht vorgesehen ist (vgl. die Beschlüsse vom 14. September 1967, Zl. 914/67, vom 13. September 1985, Zl. 85/08/0144 u.v.a.).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHVersäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060167.X00

Im RIS seit

05.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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