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32/06 Verkehrsteuern;Norm
BewG 1955 §1 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Iro sowie die Hofräte Dr Närr und Dr Karger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag Boigner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 2. Mai 1990, Zl GA 11 - 751/10/90, betreffend Erbschaftssteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Alleinerbin nach ihrem am 19. November 1985 verstorbenen Ehegatten. Unter den Verlassenschaftsaktiven befanden sich ua Geschäftsanteile an GmbHs. Die gemeinen Werte dieser Geschäftsanteile wurden durch das zuständige Finanzamt für Körperschaften zum 1. Jänner 1983 gemäß § 189 Abs 1 BAO einheitlich und gesondert festgestellt. Die belangte Behörde hat in dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid die festgestellten Werte der Besteuerung zugrunde gelegt.
Strittig ist, ob für die Bewertung der Geschäftsanteile in Durchbrechung des allgemeinen Grundsatzes des § 18 ErbStG der in § 71 Abs 2 BewG festgelegte Stichtag in Verbindung mit § 1 Abs 2 BewG idF vor der Novelle BGBl Nr 327/1986 maßgebend ist. Die belangte Behörde vertritt unter Hinweis auf die im vorliegenden Fall noch anzuwendende Fassung des § 1 Abs 2 BewG die Ansicht, die Geschäftsanteile seien ausschließlich mit den zum 1. Jänner 1983 festgestellten Werten zum Ansatz zu bringen. Unter Hinweis auf § 19 Abs 3 ErbStG meint die Beschwerdeführerin, es seien die tatsächlich (niedrigeren) Werte am Todestag des Erblassers zu berücksichtigen.
Der Gerichtshof hat über die Beschwerde, nachdem die Behandlung derselben vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. September 1990, B 735/90-7, abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten worden war, erwogen:
Die zu lösende Rechtsfrage deckt sich mit jener, die der Verwaltungsgerichtshof bereits im Erkenntnis vom 28. Juni 1989, Zlen 88/16/0064, 0065, entschieden und auf dessen Entscheidungsgründe die belangte Behörde schon in ihrer gegenüber dem Verfassungsgerichtshof erstatteten Gegenschrift hingewiesen hat. Die Rechtsfrage wurde in diesem Erkenntnis iSd Ausführungen der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid gelöst, weswegen zur Begründung unter Hinweis auf § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe im eben erwähnten Erkenntnis verwiesen wird.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 leg cit gebildeten Senat getroffen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160213.X00Im RIS seit
14.01.2002