Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FinStrG §35 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 14. Mai 1990, Zl. 355/3-GA 6-DMe/87, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhehlerei, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich des Sachverhaltes und des bisherigen Verfahrensablaufes wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das die beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1989, Zl. 89/16/0185, verwiesen, mit welchem der Bescheid der belangten Behörde vom 4. August 1989 betreffend die im Instanzenzuge bestätigte Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Finanzvergehens der (vorsätzlichen) Abgabenhehlerei im zweiten Rechtsgang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war. Der Gerichtshof hatte hiebei für bestimmend erachtet, daß die im Spruch des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung, "seitens der ausländischen Versenderfirmen sei durch die Nichterklärung ein Schmuggel begangen worden", deshalb rechtswidrig sei, weil "Firmen" nicht Täter des Finanzvergehens des Schmuggels, gleichgültig in welcher der drei in Betracht kommenden Täterschaftsformen (unmittelbare Täterschaft, Bestimmungstäterschaft, Beitragstäterschaft), sein können.
Mit dem im fortgesetzten Verfahren erflossenen und nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid vom 14. Mai 1990 gab die belangte Behörde der Berufung in der Form teilweise Folge, daß sie in Entsprechung des aufhebenden obzitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes den Spruch des angefochtenen Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 13. März 1987 dahingehend abänderte, daß der Beschwerdeführer schuldig sei, in den Jahren 1977 bis 1979 sowie 1981 die von ihm in der Bundesrepublik Deutschland bei dem Auktionshaus
Firma G Nachf., Briefmarkenauktionen, X-Straße 220
D-1000 BERLIN 15
(laut
Rechnungs Nr. Rechnungs Datum Betrag in DM Betrag in ÖS
0398 31.03.1977 1.047,80 7.439,38
6374 21.09.1977 752,25 5.340,98
1118 11.06.1977 206,-- 1.462,60
0848 24.04.1978 103,75 747,--
1858 07.07.1978 1.037,70 7.471,44
0930 12.12.1978 328,80 2.410,10
0719 01.10.1979 430,90 3.102,48
1755 18.12.1979 518,80 3.735,36
3061 29.06.1981 879,40 6.226,15
5.305,40 37.935,49)
gekauften und von dieser Firma mittels Einschreibebrief ohne Zollerklärung (Versendererklärung) und ohne Wertangabe nach Österreich zugesandt erhaltenen eingangsabgabepflichtigen Briefmarken im Zollwert von S 37.935,49, auf die Eingangsabgaben von S 6.828,-- entfielen und hinsichtlich derer durch die Nichterklärung seitens des für den Versand von Briefmarken bei der ausländischen Versenderfirma verantwortlichen JH ein Schmuggel begangen worden sei, vorsätzlich an sich gebracht zu haben. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG wurde über den Genannten eine Geldstrafe in Höhe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) verhängt und im Grunde des § 37 Abs. 2 iVm § 17 leg. cit. auf Verfall der mit den obgenannten Rechnungen bezogenen Briefmarken erkannt. Gemäß § 19 Abs. 2 FinStrG wurde für die streitverfangenen Briefmarkensendungen neben dem ausgesprochenen Verfall auf anteiligen Wertersatz in Höhe von 22.381,74 S (Ersatzfreiheitsstrafe sechs Tage) erkannt. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verfahrensverlaufes, soweit für die Beschwerde von Relevanz, aus, der Beschwerdeführer bestreite in der Berufung lediglich die Schuldform, mit der er die Abgabenhehlerei begangen habe. Die objektive Verwirklichung des Tatbestandes werde in keiner Weise bestritten. Der Beschwerdeführer vermeine, lediglich fahrlässig, nicht jedoch vorsätzlich gehandelt zu haben. Im Beschwerdefalle sei von dem obgenannten Auktionshaus (durch den für den Versand von Briefmarken Verantwortlichen) unterlassen worden, Zollerklärungen den Briefsendungen beizuschließen, wozu es gemäß § 154 ZollG verpflichtet gewesen wäre. Nur durch diesen Umstand sei die Post- und Telegraphenverwaltung über den wahren Inhalt der Briefsendungen in Irrtum geführt worden, wodurch es anschließend zur Ausfolgung der Briefe, ohne Stellung bei einer Zollbehörde, gekommen sei. Der für den Versand von Briefmarken verantwortliche JH sei mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 9. März 1989 wegen Schmuggels nach den §§ 11 und 35 Abs. 1 FinStrG, unter anderem auch für Briefmarkenverkäufe an den Beschwerdeführer im Betrag von 37.935,49 S für schuldig erkannt worden. Der Beschwerdeführer habe somit Briefe samt Briefmarken erhalten und an sich gebracht, hinsichtlich derer das Finanzvergehen des Schmuggels vorgelegen sei. Dadurch, daß der Beschwerdeführer diese Briefmarken gekauft und auch bezahlt habe, habe er in objektiver Hinsicht des Tatbestand des § 37 Abs. 1 FinStrG erfüllt. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Berufung zum Ausdruck bringe, die Briefmarkensendungen seien ohne sein Zutun (durch Zusendung der Auktionsfirma) an ihn gelangt und teilweise von seiner Sekretärin im Steuerbüro in Empfang genommen worden und dann im Büro liegengeblieben, wodurch ein Ansichbringen gar nicht vorliege, so sei dies rechtlich nicht relevant. Durch den Beschluß, die jeweiligen Briefmarkensendungen für sich zu behalten, sei der Beschwerdeführer in einen Konsensualvertrag eingetreten, was durch die Bezahlung der Briefmarken jedenfalls gegeben sei. In der Vernehmungsniederschrift vom 11. Mai 1982 habe der Beschwerdeführer selbst angegeben, die Rechnungssummen der gegenständlichen Briefmarkensendungen vom betrieblichen Girokonto aus überwiesen zu haben. Es liege daher eindeutig das Tatbestandsmerkmal des Kaufes gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG vor. Ob diese Briefmarken dann sofort in die Sammlung aufgenommen worden oder noch eine zeitlang im Büro unbearbeitet liegen geblieben seien, sei rechtlich ohne Belang. Zur subjektiven Tatseite führte die belangte Behörde aus, im Beschwerdefalle sei, weil der Beschwerdeführer von Beruf Steuerberater sei, hinsichtlich der anzuwendenden Sorgfalt nach den geistigen Fähigkeiten und Verhältnissen, die ihm zumutbar seien, ein besonders (= überdurchschnittlich) strenger Maßstab anzulegen. Der Beruf "Steuerberater" gehöre nach Lehre und Rechtsprechung deswegen zu den besonders qualifizierten Professionen, weil zum Wesen des Steuerberaters vor allem die Rechtsberatung zähle. Daher seien z.B. die Steuerberater im Abgabenrecht dem Beruf der Rechtsanwälte gleichgestellt. Wer nun einem rechtsberatenden Berufsstand angehöre, habe ein besonderes Wissen auf allen einschlägigen Rechtsgebieten zu vertreten, gleichgültig, ob er in allen Sparten der Rechtspflege tätig sei. Jedenfalls habe ein rechtsberatender Berufsangehöriger gerade bei der Behandlung seiner eigenen Rechtssache stets vorbildlich vorzugehen. Im übrigen werde auf die von den rechtsberatenden Berufsangehörigen stets verlangte Diligenz- und Providenzpflicht hingewiesen, aushilfsweise auch noch auf § 1299 ABGB und die einschlägigen Bestimmungen der Wirtschaftstreuhänderberufsordnung. Im übrigen müsse auch berücksichtigt werden, daß jeder Steuerberater oder Wirtschaftstreuhänder bereits bei Ablegung der hiefür vorgesehenen Berufungsprüfung auch im Finanzstrafrecht und nach vorheriger Ausbildung geprüft werde. Es könne daher auf keinen Fall von unbewußter Fahrlässigkeit gesprochen werden, wenn der Beschwerdeführer als Steuerberater Briefmarkensendungen in Empfang nehme und zwar mit dem Wissen, daß auf diesen Sendungen 18 vom Hundert Einfuhrumsatzsteuer entfalle und somit erkenne, daß diese Sendungen nicht verzollt, sondern geschmuggelt worden seien. Dazu gehe aus der Niederschrift vom 11. Mai 1982, die der Beschwerdeführer zu seiner Beschuldigtenaussage erhoben habe, hervor, daß ihm natürlich bekannt gewesen sei, daß diese von ihm bezogenen Briefmarken mit einer Abgabe und zwar der 18-prozentigen Einfuhrumsatzsteuer belastet gewesen seien. Dies habe er auch deshalb gewußt, da er, wie aus vorgelegten Verzollungen entnommen werden könne, wiederholt auch Briefmarkensendungen selbst ordnungsgemäß verzollt habe. Dem Beschwerdeführer sei daher der Umstand durchaus bewußt gewesen, daß hinsichtlich der unverzollt gebliebenen Briefmarkensendungen ein Finanzvergehen (Schmuggel) begangen worden sei und habe er diese Briefmarken dennoch durch Kauf an sich gebracht und auch in diesem Bewußtsein bei sich behalten. Es liege daher eindeutig vorsätzliches Handeln vor. Dadurch, daß der Beschwerdeführer auch persönlich einige Verzollungen durchgeführt habe, sei ihm in jedem Falle Vorsatz, zumindest in der Form des "dolus eventualis" vorzuwerfen. Er habe nämlich die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche, ernstlich für möglich gehalten (er habe dies sogar gewußt) und sich mit dem Erfolgseintritt abgefunden. Dies sei auch seiner Aussage zu entnehmen, daß die Verzollung lediglich aus Zeitgründen unterblieben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Der Bundesminister für Finanzen legte die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, nicht wegen des ihm angelasteten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so aufzufassenden Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, er habe bereits im Administrativverfahren mehrfach darauf hingewiesen, daß zwar objektiv der Tatbestand des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei gegeben sei, ihm aber nur fahrlässiges Verhalten iSd § 37 Abs. 3 iVm § 8 Abs. 2 FinStrG zur Last gelegt werden könne. Für die Beurteilung, ob vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten vorliege, sei nicht auf das Spezialwissen des einschlägig Befaßten, sondern auf den Kenntnisstand im jeweiligen Einzelfall abzustellen. Er habe im Administrativverfahren mehrfach darauf hingewiesen, daß er in Zollangelegenheiten keine Erfahrung habe und kein Fachwissen besitze. Sein Kenntnisstand der einschlägigen zollrechtlichen Bestimmungen gehe kaum über den vieler anderer Staatsbürger hinaus. Sein Verhalten bei Zusendung der Briefmarken möge sorglos, vielleicht sogar schlampig gewesen sein, keinesfalls aber dolos im Sinne einer vorsätzlichen Abgabenhehlerei. Neben seinen mangelnden Fachkenntnissen sprächen auch eine Reihe anderer Umstände dafür. So seien die Briefmarken zum Teil in seiner Kanzlei frei herumgelegen. Die Überweisungen seien offen vom Girokonto der Kanzlei und nicht etwa klammheimlich durch Barzahlungen oder Barüberweisungen von einem Drittkonto erfolgt. Am gewichtigsten sei aber wohl der Umstand, daß er schon bei der ersten Nachfrage durch Organe der Finanzstrafbehörde von sich aus alle Ankäufe offengelegt und bekanntgegeben habe. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre daher nur fahrlässiges Handeln anzunehmen gewesen. Er habe im Administrativverfahren auch vorgebracht, daß er nicht viele Briefmarkensendungen übernommen habe, sondern seine Sekretärin. Die belangte Behörde habe im Spruch ihrer Entscheidung aber undifferenziert alle Briefmarkensendungen ihm zugerechnet. Ob nun die Sekretärin auch jeweils Zoll oder Einfuhrumsatzsteuer bezahlt und überwiesen habe oder nur den reinen Kaufpreis, habe er im Einzelfall nicht registriert und auch nicht kontrolliert. Darin möge ein Überwachungsfehler liegen. Er habe jedenfalls immer angenommen, daß die Sekretärin, als langjährige Angestellte, alles ordnungsgemäß abwickeln werde.
Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.
Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen ein solches Finanzvergehen begangen worden ist, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Nach der Anordnung des § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der im zweiten Halbsatz der zuletzt wiedergegebenen Bestimmung geregelte "dolus eventualis" ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, mangels diesbezüglicher Einschränkung zur Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei ausreichend.
Die Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei beruht auf dem Umstand, daß durch die Aufrechterhaltung des durch die Vortat (hier: Schmuggel) geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die Feststellung der dem Zollverfahren entzogenen eingangsabgabepflichtigen Waren immer schwieriger wird. Das Wesen der Abgabenhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache (Perpetuierungstheorie). Der Vorsatz des Hehlers muß wenigstens bedingt die Vortat umfassen.
Der Beschwerdeführer bestreitet nun, daß jenes Element des Wissens, das auch für die Annahme eines Eventualvorsatzes erforderlich sei, gegeben war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 27. September 1963, Zl. 388/62, dargelegt, daß nach der herrschenden Lehre Eventualvorsatz vorliege, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf ninmmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (vgl. im Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1989, Zl. 89/16/0091).
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ohne erkennbare Rechtswidrigkeit auf vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers geschlossen.
Bei der Beurteilung der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Schuldform ist entscheidend, daß - worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht hinweist - der Beschwerdeführer selbst anläßlich seiner am 11. Mai 1982 vor dem Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgten Vernehmung als "Verdächtiger" folgendes zur Niederschrift ausführte:
"Auf die Frage wie diese von mir gebotenen Briefmarken nach Österreich gelangt sind, gebe ich wahrheitsgemäß an, daß mir diese seitens der im Vorhalt angeführten Briefmarken-Auktionshäuser, sowie auch Firmen ohne mein Zutun mittels "Einschreib-Brief" ohne Zollerklärung und Wertangabe zugeschickt worden sind.
Mir war natürlich bekannt, daß diese von mir bezogenen Briefmarken mit einer Abgabe und zwar der 18-prozentigen Einfuhrumsatzsteuer belastet gewesen sind.
Dies auch schon deshalb, da ich, wie aus vorgelegten Verzollungen entnommen werden kann, wiederholt auch Briefmarkensendungen ordnungsgemäß verzollt habe. ...
Wenn ich gefragt werde, warum ich, obwohl mir bekannt war, daß ich auch die im Vorhalt angeführten Sendungen einem Zollverfahren hätte zuführen müssen, dies dennoch unterlassen habe, so gebe ich wahrheitsgemäß an, daß dies nicht aus Gründen der Ersparnis der jeweiligen auf die einzelne Sendung lastende Einfuhrumsatzsteuerabgabe, sondern ausschließlich aus Zeitgründen unterlassen habe. Ich habe wiederholt in früheren Jahren Sendungen beim Bahnhofpostzollamt in Linz ordnungsgemäß einem Zollverfahren zugeführt, habe jedoch für diese Verzollungen jeweils fast einen Tag verwenden müssen. Auf Grund meiner totalen Terminüberlastung habe ich darauf die jeweilige Verzollung nicht veranlaßt.
Ich möchte damit sagen, ich hätte die mir von mir ersteigerten Briefmarken auf alle Fälle gekauft, auch wenn diese immer ordnungsgemäß erklärt an mich gelangt wären und ich jeweils für diese Sendungen immer die Abgaben bezahlen hätte müssen. Die Verzollung ist ausschließlich nur aus Gründen meiner Terminüberlastung nicht erfolgt. Ich sehe auch ein, daß ich nicht richtig gehandelt habe."
Die daraus von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen der Abgabenhehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen, ist logisch einwandfrei; dem Schuldspruch nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG haftet kein Mangel an. Darauf, daß fallweise eine Kanzleiangestellte die betreffenden Briefmarkensendungen übernommen haben soll, kommt es rechtens nicht an, sondern nur auf den Erwerb der Gewahrsame durch den Beschwerdeführer selbst. Daß die Verzollung auftragsgemäß Sache der Angestellten gewesen sei, hat der Beschwerdeführer im Administrativverfahren nie behauptet.
Somit aber wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlichen Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160153.X00Im RIS seit
06.12.1990Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009