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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0298 90/04/0299Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Anträge des N auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist und auf Wiederaufnahme des Verfahrens in einer Beschwerdeangelegenheit betreffend Maßnahme nach § 360 Gewerbeordnung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1) Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zlen. 90/04/0205, AW 90/04/0068-5, eingestellten Verfahrens nicht stattgegeben.
2) Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 1990, Zlen. 90/04/0205, AW 90/04/0068, eingeräumten Mängelbehebungsfrist nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 1990 ist an den Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes gemäß § 34 Abs. 2 VwGG die Aufforderung, die mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1990, Zl. B 888/89-10, nach Ablehnung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 28. Juni 1989, Zl. IIa-21.596/3, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 1 und 2 GewO 1973 zur Behebung der ihr anhaftenden - unter 1) bis 3) bezeichneten - Mängel zu ergänzen. Zur Behebung dieser Mängel wurde eine Frist von drei Wochen bestimmt und weiters aufgetragen, den ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zlen. 90/04/0205, AW 90/04/0068-5, ist das Beschwerdeverfahren gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt worden, da der Beschwerdeführer zwar innerhalb der gesetzten Frist unter Bezugnahme auf den vorbezeichneten Mängelbehebungsauftrag einen ergänzenden Schriftsatz (laut Anführung im Rubrum "2-fach, 1-Rubrik") eingebracht habe, von dem jedoch nur eine Ausfertigung sowie die beigebrachte Rubrik die Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes aufwiesen, wogegen auf dem weiteren beigebrachten Textabdruck des Ergänzungsschriftsatzes diese weder im Original noch auch in vervielfältigter Form aufscheine, weshalb er auch keine Ausfertigung des Ergänzungsschriftsatzes darstelle. Der Beschwerdeführer sei daher dem an ihn ergangenen Mängelbehebungsauftrag jedenfalls in Ansehung der Anzahl der aufgetragenen Ausfertigungen des Ergänzungsschriftsatzes nicht nachgekommen. Da die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung einer Beschwerde nicht ausschließe, sei die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen gewesen.
In dem nach Zustellung dieses Beschlusses am 25. Oktober 1990 am 2. November 1990 (Datum der Postaufgabe 31. Oktober 1990) unter Bezugnahme auf den vorangeführten Einstellungsbeschluß erstatteten Schriftsatz beantragt der Beschwerdeführer, ihm die Wiederaufnahme des Verfahrens "gemäß § 45 (1) Ziffer b und d" zu bewilligen. Weiters wurde "hilfsweise" der Antrag gestellt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde "zum Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 b" vorgebracht, im Einstellungsbeschluß sei "auch" ausdrücklich festgehalten, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gelte. Entgegen dieser unrichtigen Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei aber tatsächlich die Frist gewahrt worden und es sei eine Versäumung der Frist nicht eingetreten. Sollte tatsächlich nur eine statt drei Ausfertigungen vorgelegt worden sein, so sei darin keine Versäumung der Frist zu erblicken, da mit dem fristgerecht vorgelegten Schriftsatz die Mängel insoweit behoben worden seien, als diese im Fall einer Nichtbehebung die Versäumung der Frist nach sich ziehen würden. Der Umstand, daß ein Schriftsatz nur in einfacher, statt in dreifacher Ausfertigung vorgelegt worden sei, stelle keine Versäumung der Frist dar. Hiezu werde auch auf die Entscheidung 13 in Manz-Klecatsky-Öhlinger, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts, zu § 45 hingewiesen, wonach die mangelhafte Befolgung eines nach § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Verbesserungsauftrages (hier: Vorlage einer statt drei Ausfertigungen der verbesserten Beschwerde) nicht in eine bloße Fristversäumnis umgedeutet werden könne. Befolge man diese Entscheidung, so ergebe sich eindeutig, daß die Vorlage nur einer statt drei Ausfertigungen keine Versäumnis der Frist darstelle. Zudem sei zu bedenken gegeben, daß die Auslegung des "§ 45 (1) b VwGG" im Hinblick auf den ergangenen Beschluß vom 25. September 1990 verfassungsrechtlich äußerst bedenklich sei, da dieser Beschluß eine sachlich nicht begründbare Regelung darstelle und somit auch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Die rechtspolitische Freiheit des Gesetzgebers könne in keinem Fall so weit gehen, daß der Gesetzgeber Verwaltungsgerichtshof-Verfahren, in welchen es um die Existenz von Staatsbürgern gehe, zur Einstellung bringen könne, wenn aus welchem Grund immer ein Verbesserungsauftrag in der Weise mangelhaft erfolge, daß statt drei Ausfertigungen der verbesserten Beschwerde nur eine vorgelegt werde. Das vorliegende Ergebnis erlaube es auch auszuführen, "daß hier eine besondere Härte eines zwangsläufigen Ergebnisses der Gesetzesanwendung vorliegt". Auf alle Fälle werde durch diese Auslegung dem Beschwerdeführer das Recht genommen, eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes herbeizuführen, obwohl er tatsächlich der Verbesserung nachgekommen sei. Er sei der Ansicht, daß "diese Bestimmung", insbesondere das Ergebnis des vorliegenden Beschlusses, mit der Verfassung und dem Staatsgrundgesetz nicht konform gehe und somit verfassungswidrig sei. Es werde daher auch angeregt, "diese Gesetzesstelle" durch den Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Zum Wiederaufnahmegrund "gemäß § 45 (1 d)" wird vorgebracht, dieser liege auch deshalb vor, da im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen worden und davon auszugehen sei, "daß ansonsten das Erkenntnis und der Beschluß anders gelautet hätte". Unabhängig von dem vorliegenden Beschluß hätte daher "der Verfassungsgerichtshof" dem Parteiengehör entsprechen müssen. Daher liege auch die Verletzung "dieser Gesetzesstelle" vor.
Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird ausgeführt, der Auftrag zur Verbesserung sei in der Kanzlei des bevollmächtigten Vertreters des Beschwerdeführers am 14. August 1990 eingelangt. Zur Behebung der dort angeführten Mängel sei eine Frist von drei Wochen eingeräumt worden. Von seiten des Anwaltes sei diese Verbesserung sofort bearbeitet worden und er habe seine Sekretärin auch angewiesen, entsprechend dem erteilten Auftrag diesen Schriftsatz dreifach einzubringen; darauf sei die Sekretärin auch gesondert hingewiesen worden. Der Anwalt, der über eine äußerst verläßliche Sekretärin verfüge, habe darauf vertrauen können, daß dies weisungsgemäß durchgeführt werde. Aus irgendwelchen Gründen immer, die heute nicht mehr beurteilt werden könnten, sei offenkundig dieser Schriftsatz einfach statt dreifach abgeschickt worden. Davon habe der Anwalt erst Kenntnis bekommen auf Grund des Einlangens des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1990. Es sei dem Rechtsanwalt nicht möglich und auch nicht zumutbar, trotz einer von ihm gegebenen Anweisung nochmals zu überprüfen, ob die vorliegende Beschwerde nun tatsächlich dreifach abgefertigt worden sei. Sollte der Fehler tatsächlich in der Kanzlei des Anwaltes passiert sein, so müsse darauf hingewiesen werden, daß jedermann, auch der besten Sekretärin und dem besten Anwalt, dies irgendwie einmal in der Hektik passieren könne. Auch jeder Behörde könne ein solcher Fehler unterlaufen. Da auch der vorliegende Beschluß inhaltlich unrichtig sei, führe dies zu einer ungerechtfertigten Auslegung des Gesetzes und insbesondere zu einer ungerechtfertigten Härte. Andererseits ermögliche "die vorliegende Entscheidung" dem Verwaltungsgerichtshof, Verfahren auch aus schon geringfügigsten formellen Mängel zur Einstellung zu bringen, was zweifelsfrei nicht gerechtfertigt sei und auch nicht im Sinne der Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes sein könne. Gerade auf Grund der hervorragenden österreichischen Bundesverfassung ergebe sich, daß es jedem Staatsbürger frei und offen stehen müsse, die höchsten Gerichte anzurufen und daß dies zweifelsfrei in konformer Auslegung der Artikel der Bundesverfassung nicht in der Weise enden dürfe, daß allenfalls durch einen unvorhergesehenen formellen Mangel der Staatsbürger "um das Recht" gebracht werde. Auf die verfassungsrechtlichen Bedenken in der Auslegung dieser Bestimmung sei ohnedies bereits hingewiesen worden. In dem im Anschluß an dieses Vorbringen wiederholten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde vorgebracht, des weiteren würden die Mängel gleichzeitig behoben und nachstehende Unterlagen dreifach vorgelegt: "Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, Zahl 3/3860-89c; Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung, IIa-21.596/3; Vollmacht des Beschwerdeführers; die Beschwerde vom 18. 7. 1990 in dreifacher Ausfertigung; der Schriftsatz vom 23. 8. 1990 in dreifacher Ausfertigung."
Die vom Antragsteller bezogenen Wiederaufnahmsgründe des "§ 45 (1) Ziffer b und d" betreffen ihrem inhaltlichen Vorbringen zufolge offensichtlich die Bestimmungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG.
Nach § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn (Z. 2) das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder (Z. 4) im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte.
Was das dem Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zuzuordnende Vorbringen anlangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, daß im Wiederaufnahmeverfahren der Verwaltungsgerichtshof nicht seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse überprüft, sondern es besteht in diesem Verfahren nur die Möglichkeit, das Verfahren unter den gesetzlichen Voraussetzungen wiederaufzunehmen (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluß vom 25. November 1985, Zl. 86/10/0155). Ausgehend davon und unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, daß nach den den Einstellungsbeschluß vom 25. September 1990 tragenden Begründungsdarlegungen die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG nicht wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist durch den nunmehrigen Antragsteller, sondern wegen lediglich teilweiser Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages erfolgte, ist das vordargestellte Antragsvorbringen nicht geeignet, eine behauptungsmäßige Grundlage für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu bilden. Im Hinblick auf die vordargestellte Rechtslage erübrigte sich daher auch eine Erörterung des Vorbringens des Antragstellers, soweit er die Verfassungsmäßigkeit der dem Einstellungsbeschluß zugrunde liegenden gesetzlichen Bestimmungen in Zweifel zieht.
Was schließlich das Antragsvorbringen zum geltend gemachten Wiederaufnahmsgrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG anlangt, so ist darauf hinzuweisen, daß sich der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG nur auf den Sachverhalt und nicht auf die rechtliche Beurteilung durch den Verwaltungsgerichtshof bezieht (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluß vom 16. November 1955, Slg. N. F. Nr. 3886/A); abgesehen davon kann aus dem Antrag nicht entnommen werden, inwiefern der Antragsteller durch eine Unterlassung des Parteiengehörs in Ansehung der dem Einstellungsbeschluß zugrunde liegenden Sachverhaltsumstände im Sinne der Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG in Rechten verletzt worden sein konnte.
Was das dargestellte Vorbringen zum hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. August 1990 eingeräumten Mängelbehebungsfrist betrifft, so ergeben sich hiezu folgende Überlegungen:
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Slg. N. F. Nr. 12.742/A, - in diesbezüglichem Abgehen von der vom Beschwerdeführer im Rahmen seines vordargestellten Wiederaufnahmsvorbringens bezogenen Entscheidungslage - dargelegt hat, wird bei einem gemäß § 34 Abs. 2 VwGG erteilten Mängelbehebungsauftrag die Frist zur Verbesserung nicht nur dann versäumt, wenn jenem Auftrag innerhalb der Frist überhaupt nicht, sondern auch dann, wenn ihm nur unvollständig (mangelhaft, teilweise) entsprochen wurde. Der Bewilligung des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages stünde daher an sich die Einstellung des Verfahrens zu den Zlen. 90/04/0205, AW 90/04/0068 wegen einer nur teilweisen Befolgung des dem Antragsteller erteilten Mängelbehebungsauftrages nicht entgegen.
Was somit die Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 VwGG anlangt, so hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluß eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Slg. N. F. Nr. 9024/A, ausgesprochen, daß ein Wiedereinsetzungsgrund u. a. dann vorliegt, wenn eine Frist durch das Verhalten von Angestellten des Bevollmächtigten der Partei versäumt wurde, es sei denn, es liege ein Verschulden auf seiten der Partei selbst vor. In einem weiteren Beschluß eines verstärkten Senates vom 19. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9226/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß dem Verschulden der Partei selbst das Verschulden ihres Vertreters gleichzuhalten ist. Das Versehen einer Kanzleibediensteten stellt jedoch für einen Rechtsanwalt und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Angestellten hinreichend nachgekommen ist.
Im vorliegenden Fall findet sich nun im Wiedereinsetzungsantrag schon behauptungsmäßig kein Anhaltspunkt dafür, daß der Vertreter des Beschwerdeführers allgemein oder im besonderen Fall irgendeiner solchen Überwachungspflicht nachgekommen wäre, was zumindest durch sachverhaltsbezogene Hinweise im Antrag glaubhaft zu machen gewesen wäre (vgl. hiezu u. a. den hg. Beschluß vom 29. Mai 1990, Zl. 90/04/0097), um die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Wiedereinsetzungsgrundes des § 46 Abs. 1 VwGG als erfüllt annehmen zu lassen. In diesem Zusammenhang wird im übrigen darauf hingewiesen, daß die vom Antragsteller in Ansehung des zugrunde liegenden Beschwerdeverfahrens als zur Vorlage gebracht bezeichneten - nicht vom Vertreter des Antragstellers unterschriebenen - Beschwerdeausfertigungen keinen Bezug auf die dem eingestellten Verfahren zugrunde liegende Beschwerde vom 3. August 1989 und den mit dieser angefochtenen Bescheid haben.
Sofern der Beschwerdeführer aber auch in diesem Zusammenhang verfassungsrechtliche Bedenken äußert, ist darauf hinzuweisen, daß Gegenstand des vorliegenden Wiedereinsetzungsantrages nicht die Prüfung der Rechtmäßigkeit des im zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren ergangenen Einstellungsbeschlusses ist.
Den vorliegenden Anträgen auf Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens bzw. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist war somit nicht stattzugeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990040297.X00Im RIS seit
03.04.2001