TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/6 88/06/0183

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AHG 1949 §1;
AVG §73 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 lith;
BauG Vlbg 1972 §23 Abs4 litb;
BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VStG §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 18. Jänner 1988, Zl. VIIa 411.174, betreffend Übertretung des Baugesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 21. Mai 1985 erstattete der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz Anzeige, die Fa. N, habe am 20. Dezember 1984 um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes im ehemaligen Fabriksgelände der Fa. K (Konservenfabrik) in Bregenz, B-Straße, auf den Grundstücken Nr. n/1, n/2 und n/3, je KG Y, angesucht; am 21. Mai 1985 sei bei einer Überprüfung festgestellt worden, daß verschiedene Umbaumaßnahmen, Abbrüche und Neuerrichtung von Wänden etc., vorgenommen wurden.

Am 24. Mai 1985 erstattete der Bürgermeister weiters Anzeige, am 24. Mai 1985 sei in den Räumlichkeiten ein Lebensmittelgeschäft eröffnet worden. Dies verstoße gegen § 23 Abs. 1 lit. h des Vorarlberger Baugesetzes (BauG).

Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Verantwortlichen im Sinne des § 9 VStG 1950 wurde gemäß § 29 a VStG 1950 an die Bezirkshauptmannschaft Bregenz abgetreten, wobei hinsichtlich des in der erstangeführten Anzeige genannten Sachverhaltes am 12. Juni 1985 eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter an den Beschwerdeführer (als Verantwortlicher der Fa. N) erging (Verstoß gegen § 23 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. a BauG) und am 20. September 1985 hinsichtlich des Sachverhaltes der zweiten Anzeige (Verstoß gegen § 23 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. a BauG).

Zu der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren bedeutsamen Aufforderung vom 20. September 1985 gab der Beschwerdeführer am 8. Oktober 1985 bekannt, daß der Lebensmittelmarkt von der Fa. MN-Gesellschaft m.b.H., einer von der Fa. N verschiedenen Kapitalgesellschaft, betrieben werde. Es liege keine wesentliche Änderung der Verwendung vor, wenn von Lebensmittelproduktion und Fabriksverkauf auf einen Lebensmittelmarkt umgerüstet worden sei, höchstens eine geringfügige.

Zu einer neuerlichen Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4. November 1985, in der der Beschwerdeführer (nach seinem eigenen Vorbringen) als Verantwortlicher gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1950 hinsichtlich der Fa. MN-Gesellschaft m.b.H. bezeichnet wurde, äußerte der Beschwerdeführer am 25. November 1985 neuerlich, es bedürfe keiner Baubewilligung.

In den Verwaltungsakten erliegt sodann das Gutachten eines Amtssachverständigen vom 19. März 1986, in welchem dieser auf die Bewilligungspflicht der vorgenommenen baulichen Maßnahmen hinwies. Ob eine Bewilligung möglich sei, wäre im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens zu klären. Es liege auch eine wesentliche Änderung des Verwendungszweckes im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. h BauG vor.

In seiner Stellungnahme vom 17. Juli 1986 verwies der Beschwerdeführer u.a. darauf, daß das Verfahren betreffend die Feststellung der baubehördlichen Bewilligungspflicht vor der Gemeindeaufsichtsbehörde noch offen sei. Mit einer Erledigung sei demnächst zu rechnen.

Von einer weiters gebotenen Möglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 30. September 1987 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als gemäß § 9 VStG 1950 verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Fa. MN-Gesellschaft m. b.H. gegen die Bestimmungen des Baugesetzes verstoßen, indem dieses Unternehmen in einem Teilbereich der Räumlichkeiten des ehemaligen Fabriksgeländes der Fa. K, Bregenz, auf den genannten Grundstücken am 24. Mai 1985 einen Lebensmittelmarkt eröffnet habe, obwohl die für diese wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen erforderliche Bewilligung nicht vorgelegen sei. Er habe dadurch eine Übertretung nach § 23 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. a BauG begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzarreststrafe 14 Tage) verhängt. Nach § 23 Abs. 1 lit. h BauG bedürfe die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen einer Baubewilligung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liege dieser Tatbestand vor. Der frühere Verwendungsschwerpunkt sei in der Produktion bzw. Verarbeitung von Lebensmitteln gelegen, der Fabriksverkauf auf Eigenerzeugnisse beschränkt und daher klein gewesen. Der Besucherandrang sei früher keineswegs derart groß gewesen, wie dies bei der Verwendung als Lebensmittelmarkt der Fall sei. Durch die Änderung der Verwendung bestehe durchaus die Möglichkeit, daß die im Baugesetz erwähnten Rechtsschutzziele berührt werden (z. B. Sicherheit der Marktbesucher, Fluchtwege, Parkplätze, Lärmbelästigung von Nachbarn bei Anlieferung etc.). Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich um eine bewilligungspflichtige Änderung der Verwendung eines Gebäudes handelt, sei lediglich die Möglichkeit der Verletzung solcher Rechtsschutzinteressen. Dem Bauverfahren bleibe es vorbehalten, allenfalls bestehende Widersprüche zu berechtigten Interessen in Gesetzen und Verordnungen festzustellen und durch geeignete Auflagen hintanzuhalten oder durch Versagung der Baubewilligung zu verhindern.

Mit Straferkenntnis vom 1. Oktober 1987 wurde der Beschwerdeführer (als gemäß § 9 VStG 1950 Verantwortlicher der Fa. R-BauGmbH) wegen Übertretung nach § 23 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. a BauG (Durchführung von Bauarbeiten ohne Baubewilligung) bestraft.

Gegen beide Straferkenntnisse erhob der Beschwerdeführer Berufung. Darin verwies er insbesondere darauf, daß der Vorwurf gegen ihn im Straferkenntnis vom 1. Oktober 1987 in Ansehung der Fa. R falsch sei, da, wie sich aus dem für das Verfahren maßgebenden Straferkenntnis vom 30. September 1987 richtig ergebe, die Fa. M das Gebäude in Betrieb genommen und adaptiert habe. Das Gebäude habe genügend Parkplätze, die Fluchtwege seien ausreichend. Es liege keine wesentliche Änderung der Verwendung vor. Aktenwidrig sei, daß die Firma des Beschwerdeführers dafür keine Baubewilligung habe. Es sei Bauanzeige erstattet worden. Über die Bewilligungspflicht liege noch kein rechtskräftiger Bescheid vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 18. Jänner 1988 wurde der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 30. September 1987 keine Folge gegeben. Es bedürfe einer Bewilligung nach § 23 Abs. 1 lit. h BauG, wenn die abstrakte Möglichkeit bestehe, daß durch die Änderung der Verwendung bestimmten baurechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprochen werden könne. So sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, daß etwa hinsichtlich des Brandschutzes (§ 6 der Bautechnikverordnung) an einen Lebensmittelmarkt strengere Anforderungen zu stellen seien als an Fabriksräumlichkeiten. Im Hinblick auf den zu erwartenden Kundenverkehr sei auch von vornherein nicht klar, inwieweit den Vorschriften der Garagenverordnung über die Zahl der Stellplätze entsprochen werde. Auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes genüge die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung von Sicherheits- und Gesundheitsinteressen, um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. h BauG anzunehmen, wobei nicht nur die Benützer, sondern auch die Nachbarn geschützt werden sollen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1985, Zl. 83/06/0235). Auch wenn die neue Verwendung allen baurechtlichen Belangen entspreche, sei dies nur für die Frage von Bedeutung, ob eine Baubewilligung erteilt werden könne, nicht aber dafür, ob überhaupt eine Bewilligungspflicht gegeben sei. Im übrigen sei zwar am 23. Mai 1985 eine Bauanzeige erfolgt, aber mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Bregenz vom 12. Juni 1985, somit noch innerhalb der Monatsfrist des § 24 Abs. 2 BauG, das Bauverfahren als bewilligungspflichtig festgestellt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die beiden Straferkenntnisse vom 30. September 1987 und 1. Oktober 1987 stellten den Versuch einer Umgehung des Verbotes der Doppelbestrafung vor, sei unbegründet. Bei Vergleich der Taten könne kein Zweifel bestehen, daß unterschiedliche Sachverhalte verschiedenen Tatbeständen subsumiert worden seien. Auf eine Aufforderung durch die Berufungsbehörde, zur Frage der Strafbemessung seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekanntzugeben, habe sich der Beschwerdeführer nicht geäußert. Es könne daher angenommen werden, daß er die Strafhöhe nicht beanstande. Die Übertretung sei auch nicht geringfügig.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch eine Behandlung mit Beschluß vom 9. Juni 1988, B 654/88-6, ab und trat die Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1988, B 654/88-8, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Den Verwaltungsstrafakten ist zu entnehmen, daß das dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 1. Oktober 1987 zugrundeliegende Verfahren (Übertretung nach § 23 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. a BauG) laut Aktenvermerk vom 24. Oktober 1988 wegen Verjährung eingestellt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hätte die Behörde davon ausgehen müssen, daß die Baubewilligung für den Umbau erteilt und damit auch die Verwendung des Gebäudes als Lebensmittelmarkt baurechtlich bewilligt werde, so übersieht er, daß dies nichts daran ändert, daß er das Vorhaben vor Erteilung einer Baubewilligung verwirklichte und dies nach § 55 Abs. 1 lit. a BauG verboten ist.

Gemäß § 23 Abs. 1 lit. h des Baugesetzes, LGBl. Nr. 39/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1983 bedarf einer Baubewilligung die wesentliche Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Wie schon dem Wortlaut der lit. b des § 23 Abs. 4 leg. cit. zu entnehmen ist ("können"), genügt die bloße Möglichkeit der Beeinträchtigung der Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit oder der Rechte der Nachbarn, um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 23 Abs. 1 lit. h leg. cit. anzunehmen (vgl. das schon von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis BauSlg. Nr. 518 sowie das

hg. Erkenntnis vom 19. September 1985, Zlen. 82/06/0074, 0075, BauSlg. Nr. 500). Schon die Behörde erster Instanz, insbesondere aber auch die belangte Behörde, haben sich ausreichend und schlüssig damit auseinandergesetzt, warum die vorgenommene Verwendungsänderung einer Baubewilligung bedarf. Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich der Ansicht der belangten Behörde an, es besteh kein Zweifel daran, daß die Änderung der Verwendung eines bisher als Konservenfabrik mit Fabriksverkauf gewidmeten Gebäudes für Zwecke eines Lebensmittelmarktes schon im Hinblick auf den Brandschutz und die sonstige Sicherheit von Kunden und Nachbarn als wesentlich und damit bewilligungspflichtig anzusehen ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1990, Zl. 90/06/0112, betreffend einen ähnlich gelagerten Fall in der Steiermark).

Es trifft zu, daß der Fa. MN-Gesellschaft mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 12. Oktober 1988 (rechtskräftig) die Baubewilligung erteilt wurde. Doch ist damit für den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nichts zu gewinnen, weil eben erst ab diesem Zeitpunkt die erforderliche Bewilligung vorlag. Dem Bescheid vom 12. Oktober 1988 ist überdies zu entnehmen, daß auch die Umwidmung des Fabriksgebäudes in einen Lebensmittelmarkt als eine bewilligungspflichtige Maßnahme angesehen wurde.

Wenn der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel darin erblickt, daß nicht auch auf das (weitere) Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 1. Oktober 1987 (Verstoß gegen § 23 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. a BauG) eingegangen worden sei, insbesondere auch nicht im Zusammenhang mit der Frage der Bewilligungspflicht der dort genannten baulichen Maßnahmen, so ist ihm zu entgegnen, daß es sich um jeweils getrennt zu beurteilende Sachverhalte handelt und die Verwirklichung des einen Deliktstatbestandes nicht auch die Erfüllung des anderen zur Voraussetzung hat. Sein Einwand geht daher ins Leere.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe bereits im Herbst 1984 um die Baubewilligung angesucht, doch habe der Bürgermeister diese Entscheidung durch Einholung eines unnötigen Gutachtens hinausgezögert und sodann nach einer Änderung des Raumordnungsgesetzes mit Bescheid vom 11. Juli 1985 die Erteilung der Bewilligung abgelehnt. Er habe die Gesetzesänderung schließlich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft, und zwar mit Erfolg, da der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. Juni 1987, G 137/86 u. a., die gegen die Errichtung von Einkaufszentren gerichteten maßgebenden Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben habe. Der vom Beschwerdeführer darauf gestützten Ansicht, es sei ihm deshalb nicht zuzumuten gewesen, mit den Baumaßnahmen zuzuwarten, es mangle somit an der Vorwerfbarkeit und Strafbarkeit des ihm zur Last gelegten Verhaltens, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht beizutreten. Dem Beschwerdeführer standen im Administrativverfahren die entsprechenden Rechtsschutzmöglichkeiten zur Durchsetzung seines Anspruches auf Erteilung der Bewilligung zur Verfügung, die er auch genützt hat. Es kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht vom Fehlen der subjektiven Tatseite ausgegangen werden.

Nachdem der Beschwerdeführer zunächst als verantwortliches Organ der Fa. N zur Rechenschaft gezogen worden war, teilte er der Behörde mit, daß der Name der maßgebenden Firma MN-Gesellschaft m.b.H. laute. Es wurde ihm deshalb in der Folge das Verhalten als Geschäftsführer dieser Firma zur Last gelegt, welchem Umstand der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist. Die nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erstmals aufgestellte Behauptung (auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde dies nicht geltend gemacht), eine Fa. MN-Gesellschaft m.b.H. existiere im Handelsregister nicht, vielmehr laute der Firmenname MN-Gesellschaft m.b.H. & Co., erweist sich, zumal es sich um einen sachverhaltsbezogenen Umstand handelt, als eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerung. Der Beschwerdeführer bestreitet im übrigen nicht seine Verantwortlichkeit als Geschäftsführer dieses für das Bauvorhaben maßgebenden Unternehmens. Im übrigen verwendete der Beschwerdeführer selbst auch in anderen Verfahren den Firmennamen MN-Gesellschaft m.b.H., und zwar ohne den Zusatz "& Co.", wie z. B. dem hg. Verfahren Zl. 86/06/0277 zu entnehmen ist. Mit seinem Vorbringen vermag daher der Beschwerdeführer keine zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Letztlich vermögen auch die gegen die Festsetzung der Geldstrafe gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers nicht durchzuschlagen. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG 1950 kommt nicht in Betracht, weil weder das Verschulden geringfügig noch die Folgen der Übertretung als unbedeutend angesehen werden können, wenn ein Lebensmittelmarkt ohne Baubewilligung eröffnet wird. Der Hinweis auf § 20 VStG 1950 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 516/1987 scheint überhaupt unverständlich. Bedenkt man, daß die Höchststrafe gemäß § 55 Abs. 2 BauG S 100.000,-- beträgt und über den Beschwerdeführer nur eine Geldstrafe von einem Viertel dieses Betrages verhängt wurde, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060183.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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