TE Vwgh Beschluss 1990/12/6 90/04/0307

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Schriftsführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über den Antrag 1) der A, 2) des B,

3)

des C, 4) des D, 5) des E, 6) der F, 7) des FG, 8) des FGH,

9)

des H und 10) des I auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990 abgeschlossenen Verfahrens zu Zlen. 90/04/0181, AW 90/04/0058, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 45 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluß vom 25. September 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 24. April 1990, Zl. 311.181/1-III-3/90, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage, erhobene Beschwerde gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG eingestellt. Bei dieser Entscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, die Beschwerdeführer hätten auf Grund des mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1990 zu Handen ihres als vertretungsbefugt bezeichneten Rechtsanwaltes erteilten Auftrages, - aus den in dieser Verfügung näher bezeichneten Gründen - eindeutig klarzustellen, welche Personen als Beschwerdeführer aufträten (Punkt 1), und weiters - wie gleichfalls dort näher dargestellt - die dementsprechend alle Beschwerdeführer erfassende Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes nachzuweisen (Punkt 2), innerhalb der gesetzten Frist einen ergänzenden Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung mit dem Hinweis auf eine weitere Vollmachtsvorlage und der Mitteilung über das Auftreten von dort angeführten Personen als Beschwerdeführer und des Wegfalles einer ursprünglich angeführten Person als Beschwerdeführerin eingebracht. Diesem Vorbringen - einschließlich der gegenüber dem ursprünglich eingebrachten Beschwerdeschriftsatz geänderten Namenschreibung "E" sowie des Wegfalls der Klammer beim Beschwerdeführer (F)G und einer Einfügung "u." vor dem Genannten sowie der ausschließlichen Anführung des "FGH" - entspreche auch das Rubrum des ergänzenden Schriftsatzes. Dementsprechende Änderungen seien aber auch - wie sich aus einem Vergleich mit der im Akt befindlichen, aus Anlaß der Erteilung des Verbesserungsauftrages erstellten Ablichtung des Rubrums des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes ergebe - im Rubrum der Ausfertigungen des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes sowie in der Fertigungsklausel dieser Ausfertigungen vorgenommen worden, die deren ursprünglichen Inhalt, so insbesondere auch, daß "HM" als Beschwerdeführerin aufgetreten sei, nicht mehr erkennen ließen. Die Wiedervorlage der Ausfertigung des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes entspreche somit nicht dem Auftrag, jedenfalls auch die zurückgestellte Beschwerde wieder vorzulegen, und somit seien die Beschwerdeführer dem an sie ergangenen Auftrag zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel nur zum Teil nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung eines solchen Auftrages schließe den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus.

Diese Verfügung wurde den bezeichneten Beschwerdeführern zu Handen des bezeichneten Rechtsanwaltes am 25. Oktober 1990 zugestellt.

Am 2. November 1990 brachten die vorbezeichneten Beschwerdeführer inhaltlich zum Verfahren zu

hg. Zlen. 90/04/0181, AW 90/04/0058, einen mit "Antrag der Beschwerdeführer" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem vorgebracht wird, sie hätten in der angeführten Beschwerdesache zur Kenntnis genommen, daß das Verfahren mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990 eingestellt worden sei. Ohne auf die Frage eingehen zu wollen, ob der bevollmächtigte Vertreter dem Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerdeführer "E, F und FG, FGH und HM" nicht doch vollinhaltlich nachgekommen sei, erscheine die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt. Möge auch der Beschwerde des E, der F, des FG und des FGH nach wie vor ein formeller Mangel anhaften, so dürfe nicht übersehen werden, daß die Beschwerde von sechs weiteren Parteien frist- und formgerecht eingebracht worden sei. Wenn überhaupt, könne sich die Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 VwGG ausschließlich auf die Beschwerdeführer E, F und FG sowie FGH beziehen, und nicht auch auf die übrigen Beschwerdeführer. Die Beschwerde werde daher in Ansehung der Beschwerdeführer A, B, C, D, H und I vollinhaltlich aufrechterhalten und beantragt, über die Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde meritorisch zu entscheiden. Die Fertigungsklausel dieses Antrages weist die Namensanführung sämtlicher im vorangeführten Einstellungsbeschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990 als Beschwerdeführer bezeichneten Personen auf.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die "Fortsetzung" eines durch Beschluß oder Erkenntnis abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Gesetz nicht vorgesehen ist, es sei denn, daß ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG oder auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 VwGG gestellt wurde, der zum Erfolg geführt hat. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof aus den dargelegten Gründen einen auf "Fortsetzung" des eingestellten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerichteten Antrages mangels ausdrücklicher oder inhaltlicher Subsumierbarkeit unter die Bestimmungen der §§ 45 bzw. 46 Abs. 1 VwGG mit Beschluß vom 29. Mai 1961, Slg. N.F. Nr. 5576/A, zurückgewiesen.

Der vorliegende Antrag war somit in Ansehung seines inhaltlichen Vorbringens - das die Annahme eines auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1990, Zlen. 90/04/0181, AW 90/04/0058, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Mängelbehebungsfrist gerichteten Begehrens ausschließt - in Ansehung der danach allenfalls in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG einer Prüfung zu unterziehen, wonach die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen ist, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Die Antragsteller führen in diesem Zusammenhang aus, abgesehen von der Frage, ob ihr bevollmächtigter Vertreter dem Mängelbehebungsauftrag betreffend die Beschwerdeführer E, F und FG, FGH und HM nicht doch vollinhaltlich nachgekommen sei, dürfe nicht übersehen werden, daß die Beschwerde von sechs weiteren Parteien frist- und formgerecht eingebracht worden sei, weshalb sich die Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 ausschließlich auf diese, nicht jedoch auf die übrigen Beschwerdeführer, in Ansehung der die Beschwerde vollinhaltlich aufrechterhalten werde, beziehen könne. Abgesehen davon, daß zu einer derartigen Antragstellung ausschließlich die im Antrag genannten "übrigen Beschwerdeführer", nicht aber auch die weiteren ursprünglich bezeichneten Beschwerdeführer legitimiert sein könnten, wird aber seitens der Antragsteller übersehen, daß die Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu Zlen. 90/04/0180, AW 90/04/0058, mit Beschluß vom 25. September 1990 in Ansehung sämtlicher dort bezeichneter - mit den nunmehrigen Antragstellern identer - Beschwerdeführer aus dem Grund erfolgte, daß die aus Anlaß des Mängelbehebungsauftrages vorgelegten Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes nicht denen des zurückgestellten Beschwerdeschriftsatzes entsprachen. Dieser Abspruch betrifft aber mangels Trennbarkeit sämtliche vom bezeichneten Schriftsatz erfaßten Beschwerdeführer, weshalb die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG über das Vorliegen einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist in Ansehung der mit der vorbezeichneten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Juli 1990 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG eingeräumten Mängelbehebungsfrist seitens der Antragsteller - und zwar auch hinsichtlich der im Antrag bezeichneten "übrigen Beschwerdeführer" - schon behauptungsmäßig nicht gegeben sind.

Aus den dargelegten Gründen war dem vorliegenden Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990040307.X00

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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