TE Vwgh Beschluss 1990/12/6 90/06/0161

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §61a;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Bgld 1965 §77 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Oberhaag vom 22. August 1990, Zl. 131-9/407/1990, betreffend die Abweisung eines Devolutionsantrages in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. August 1990 wurde ein Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die sich gegen diesen Bescheid richtende Beschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, NACH ERSCHÖPFUNG DES INSTANZENZUGES. Der Instanzenzug nach dieser Gesetzesstelle ist aber nicht erschöpft, wenn Vorstellung im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG nach den Vorschriften der Gemeindeordnung nicht ergriffen wurde (vgl. z. B. die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1985, Zlen. 84/03/0002, 0003, und vom 11. Oktober 1990,

Zlen. 90/06/0132, 0133). Gegen den angefochtenen Bescheid steht dem Beschwerdeführer aber das Recht der Vorstellung an die Landesregierung zu (vgl. § 94 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 115/1967, in der anzuwendenden Fassung).

Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der angefochtene Bescheid die unrichtige Belehrung enthält, daß Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden könne. Eine unrichtige positive Belehrung nach § 61 a AVG 1950 vermag nicht ein nach dem Gesetz nicht bestehendes Recht zur Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof zu begründen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und BaurechtMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVerwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060161.X00

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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