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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VStG §54b Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S in G, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in O der gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 24. Juli 1990, Zl. GA 10-478/1/90, betreffend gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Bescheid, mit dem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf gnadenweise Nachsicht einer Geldstrafe abgewiesen hat.
Derartige Bescheide, die keine Änderung des bis zu ihrer Erlassung bestehenden Rechtszustandes bewirken, sind einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 257 f, 272 und 274), weshalb der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abzuweisen war.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare Bescheide VollzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990130033.A00Im RIS seit
10.12.1990