TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/11 90/07/0160

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §35 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Fürsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1990, Zl Wa-2000399/1-1990/Hz/Um, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid läßt sich folgender maßgeblicher Sachverhalt entnehmen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 1990 war das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 20. März 1988 um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus dem A-Bach zur Speisung einer Fischteichanlage und einer Tiertränke sowie zur Ableitung des Überwassers in den A-Bach auf der Grundlage eines neuen Projektes wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.

Aufgrund der Berufung des Beschwerdeführers wurde sodann dieser Bescheid mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. September 1990 gemäß § 66 AVG 1950 "zur Gänze behoben" und die Angelegenheit "zur Entscheidung in der Sache" an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen. Die Rechtsmittelbehörde vertrat dabei die Ansicht, daß "Identität der Sache" mit einer früher schon rechtskräftig erledigten Angelegenheit von der Erstinstanz zu Unrecht angenommen worden sei und diese daher über den Antrag des Beschwerdeführers vom 20. März 1988 eine Sachentscheidung hätte fällen müssen.

In der gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Rechten deshalb verletzt, "weil die Bewilligung nicht erteilt wurde, obwohl die Rechtslage dafür spricht".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Wasserrechtsbehörde erster Instanz hat den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Hat aber eine Unterinstanz einen Antag zurückgewiesen, darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, nicht aber über den zurückgewiesenen Antrag entscheiden; der Berufungsbehörde ist es daher verwehrt, den unterinstanzlichen Bescheid in eine Sachentscheidung abzuändern (siehe dazu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens3, 1987, S. 44O, angeführte Rechtsprechung). Die belangte Behörde hat der Berufung des Beschwerdeführers im Rahmen der ihr spruchmäßig zustehenden rechtlichen Möglichkeiten im vollen Umfang entsprochen, denn sie hat die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers (wegen entschiedener Sache) durch die Erstinstanz für rechtlich unrichtig erklärt und den vor ihr bekämpften Bescheid behoben. Inhaltlich muß sich nun mit dem Antrag des Beschwerdeführers - solange dieser aufrechterhalten wird - zunächst zuständigerweise die Wasserrechtsbehörde erster Instanz befassen.

Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen ließ; diese war deshalb - ohne daß es noch eines Auftrages zur Behebung der ihr anhaftenden Mägel bedurfte (vgl. dazu die Rechtsprechung bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 533) - gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Inhalt der Berufungsentscheidung Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990070160.X00

Im RIS seit

26.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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