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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §4 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schnizer-Blaschka, über die Beschwerde der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Graz, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 29. März 1989, Zl. 125.176/1-7/88, betreffend Versicherungspflicht nach dem ASVG und dem AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. Magdalena K, 2. Josef P, 3. Rosa P), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. April 1988 stellte die Beschwerdeführerin fest, daß die erstmitbeteiligte Magdalena K (im folgenden K.) am 4. Juli 1986 in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis zu den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien, nämlich den Landwirten Josef P (im folgenden Josef P.) und Rosa P (im folgenden Rosa P.) gestanden sei.
Dem von K. dagegen erhobenen Einspruch gab der Landeshauptmann von Steiermark mit Bescheid vom 30. August 1988 keine Folge und bestätigte den bekämpften Bescheid.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der K. gegen den Einspruchsbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 Folge und stellte in Abänderung des bekämpften Bescheides fest, daß K. am 4. Juli 1986 auf Grund ihrer Beschäftigung im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepaares P. in G gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.
Bei ihrer Entscheidung ging die belangte Behörde von folgendem Sachverhalt aus: K. sei über Vermittlung von Frau Z (im folgenden Z.) am Morgen des 4. Juli 1986 im landwirtschaftlichen Betrieb des Ehepaares P. in G, eingetroffen. Frau P. habe zu Beginn des Arbeitstages die Arbeitsgeräte (Eimer und Steigen) verteilt und die Arbeit eingeteilt. Auch die Jausen- und Mittagszeit sei von Frau P. bestimmt worden. Beide Mahlzeiten seien von den Eigentümern der Weichselplantage (dem Ehepaar P.) zur Verfügung gestellt worden. Gegen 14.00 Uhr des Arbeitstages habe K. einen Unfall erlitten. Hinsichtlich des Entgeltes seien K. und die Landwirte P. davon ausgegangen, daß sie zu denselben Bedingungen wie Z. habe beschäftigt werden sollen. Z. habe bei früheren Arbeitsleistungen pro Arbeitstag den Betrag von S 250,-- erhalten. Der übliche Arbeitstag im Betrieb des Ehepaares P. habe bei der Tätigkeit des Weichselpflückens von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr (mit den entsprechenden Pausen) gedauert.
Auf Grund dieser Erhebungsergebnisse - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter - gehe die belangte Behörde davon aus, daß zwischen den Eigentümern des Betriebes und K. für den 4. Juli 1986 ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis als Arbeiterin in der Weichselplantage vereinbart worden sei. Es habe sich somit um ein auf einen Tag befristetes Dienstverhältnis gehandelt. Im Gegensatz zur Auffassung der Einspruchsbehörde vertrete die belangte Behörde die Ansicht, daß K. über Vermittlung von Z. mit den Betriebsführern nicht die Herstellung eines Werkes (das wäre im konkreten Fall etwa die Lieferung einer bestimmten Menge Weichsel, wobei dieses Werk durch sie oder unter Zuhilfenahme von durch sie zu entlohnenden anderen Beschäftigte hätte zustande kommen können), sondern die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zum Weichselpflücken für einen Tag vereinbart habe. Umfangreiche Vereinbarungen betreffend die Arbeitsbedingungen, die Arbeitszeit und die Entlohnung seien im Rahmen einer bäuerlichen Hilfsarbeitertätigkeit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens weder üblich noch seien sie für die Durchführung der Arbeiten notwendig. Durch die Aussage von Z. sei klar nachgewiesen, daß sowohl das Ehepaar P. als auch K. davon ausgegangen seien, daß K. zu denselben Bedingungen (einschließlich Entgelt) wie Z. habe beschäftigt sein sollen. K. habe dies auch akzeptiert. Diese Tatsache und die Festlegung der Pausen zur Jausen- und Essenszeit durch Frau P. zeigten die Eingliederung der Genannten in die Betriebsorganisation. Durch die Vereinbarung zwischen Frau P. und K., wonach die Letztgenannte einen Tag in ihrem Betrieb habe Weichsel pflücken sollen, ergebe sich konkludent auch der Vertragsinhalt, daß K. diese Leistung habe persönlich erbringen sollen. Eine gegenteilige Vereinbarung, wonach K. für die Erbringung der Leistung des Weichselpflückens auch eine andere Person auf ihre Rechnung hätte beauftragen können, habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben und sei auch nicht behauptet worden. Die Entgeltlichkeit der Tätigkeit ergebe sich unter anderem daraus, daß Frau P. K. nach den übereinstimmenden Aussagen der Parteien und Zeugen mit S 100,-- für den angefangenen Arbeitstag entlohnt habe. Im übrigen sei nach Auffassung der belangten Behörde - wie bereits oben erwähnt - davon auszugehen, daß die mit Z. getroffene Entgeltvereinbarung von S 250,-- pro Tag plus Verpflegung auch für K. gegolten habe. Dieser Betrag sei über der für das Jahr 1986 geltenden, täglichen Geringfügigkeitsgrenze für eine Beschäftigung, die für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart worden sei, von S 180,--. Die Argumentation der Einspruchsbehörde, K. habe sich "selbst angeboten", sei nach Ansicht der belangten Behörde für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht von Relevanz, weil es nicht darauf ankomme, auf wessen Initiative ein Beschäftigungsverhältnis zustande komme. Die Aussage, für die Genannte hätte "überhaupt keine Verpflichtung bestanden, die Arbeiten durchzuführen und sie hätte diese auch jederzeit beenden können", widerspreche dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Eine Beendigung der Arbeit vor Ende des Arbeitstages hätte der oben dargestellten Vereinbarung zwischen den Eigentümern des Betriebes und K. widersprochen. Hinsichtlich einer weiteren zukünftigen Beschäftigung seien nach den Aussagen der K. nur Vorgespräche geführt worden. Das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auf unbestimmte Zeit sei aber auch in keiner Phase des Verfahrens behauptet worden und es sei im gegenständlichen Fall auch nur über die Versicherungspflicht am Unfalltag zu entscheiden gewesen. Die Bestimmungen der §§ 461 ff ASVG betreffend die Versicherungspflicht unständig beschäftigter Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft seien auf K. insofern nicht anzuwenden, als die Genannte nicht - wie es § 462 Abs. 1 ASVG verlange - in wechselnder Folge in mehreren Beschäftigungsverhältnissen beschäftigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete aber ebenso wie die mitbeteiligten Parteien keine Gegenschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale perönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A) davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (wie z.B. auf Grund eines Werkvertrages, eines freien Dienstvertrages oder auf Grund familienhafter Beziehungen) - nur beschränkt ist.
Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes - als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenen Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnisses die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.
Nach diesen Grundsätzen können - trotz der Beachtlichkeit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses in Grenzfällen - auch Personen, die nur tagweise Beschäftigungen (oder, wie die Erstmitbeteiligte, eine von vornherein nur für einen Tag vereinbarte Beschäftigung) ausüben, in versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen (in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis) stehen, wenn nach dem Gesamtbild der jeweils konkret zu beurteilenden tageweisen Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet und nicht nur beschränkt ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 19. Juni 1990, Zl. 88/08/0200, mit weiteren Judikaturhinweisen, vor allem auf das Erkenntnis vom 13. September 1972, Zl. 2376/71).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, sondern wendet sich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes ausschließlich gegen die von der belangten Behörde daraus gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen. Ihrer Auffassung nach sei die Vereinbarung zwischen den Ehegatten P. und K. nicht auf die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft für ein unbestimmtes Ausmaß an Arbeitsleistung, sondern auf die Herstellung eines Werkes im Sinne des § 1151 Abs. 1 zweiter Halbsatz ABGB ausgerichtet gewesen. Dies gehe aus den Schilderungen der Ehegatten P. und der K. hervor, die übereinstimmend angegeben hätten, daß letzterer der Auftrag erteilt worden sei, von bestimmten, bei Arbeitsbeginn näher bezeichneten Bäumen Weichsel zu pflücken. K. habe somit die Verpflichtung übernommen, ein bestimmtes Werk, nämlich eine auf Grund von Erfahrungswerten im Durchschnitt zu erzielende Menge an Weichseln zu pflücken, zu erbringen, und habe dem Ehepaar P. keineswegs lediglich ihre Arbeitsleistung als solche für eine bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt. Im übrigen habe auf Seiten der K. auch keinerlei Eingliederung in den Betriebsorganismus bestanden, wie dies die belangte Behörde aus der Tatsache, daß der Zeitpunkt der Mahlzeiten und der Pausen von den Betriebsführern vorgegeben gewesen sei, unrichtigerweise ableite. Für die Beschwerdeführerin stelle sich die Tätigkeit K. daher infolge ihrer überwiegend werkvertraglichen Ausrichtung als überwiegend selbständig dar, woraus sich wiederum ergebe, daß ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht angenommen werden könne. Der belangten Behörde sei aber auch die auf den Anlaßfall durchaus zutreffende einschlägige Judikatur entgegenzuhalten, wonach die vergleichsweise fallweise Aushilfsbeschäftigung nicht als dienstnehmerhafte Arbeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG qualifiziert werden könne, weil die Durchführung eines kurzfristigen Arbeitsauftrages, der nur einmal oder in unregelmäßigen größeren Zeitabständen erteilt werde und bei dem es dem Belieben des Arbeiters überlassen sei, einen Arbeitsauftrag anzunehmen bzw. auszuführen, eine persönliche Abhängigkeit nicht zu begründen vermöge (vgl. unter anderem das Erkenntnis vom 14. Dezember 1966, Zlen. 643, 657/66). Zu bemerken sei überdies, daß von anderen, von den Ehegatten P. in gleicher Weise beschäftigten Weichselpflückern kein einziger zur Pflichtversicherung bei der Beschwerdeführerin angemeldet worden sei. Auch der gegenständliche Nachversicherungsantrag wäre wohl unterblieben, wenn K. bei dieser Arbeit nicht verunglückt wäre.
Diesen Einwänden kann nicht beigepflichtet werden. Geht man nämlich von den unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde aus, wonach sich K. gegenüber dem Ehepaar P. verpflichtete, am 4. Juli 1986 in deren landwirtschaftlichem Betrieb in der Zeit von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr (mit den entsprechenden, von Frau P. vorgegebenen Pausen) gegen ein Entgelt von S 250,-- plus Verpflegung mit Hilfe der ihr von Frau P. zur Verfügung gestellten Arbeitsgeräte Weichsel zu pflücken, so ist die Auffassung der belangten Behörde, daß bei dieser Beschäftigung - trotz der von vornherein nur für einen Tag beabsichtigten Dauer - die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit überwogen, zutreffend. Unter Bedachtnahme auf die festgestellte Verpflichtung der K. kann - entgegen dem Beschwerdevorbringen - aus dem Auftrag an K., von bestimmten, bei Arbeitsbeginn näher bezeichneten Bäumen Weichsel zu pflücken, in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht abgeleitet werden, K. habe sich zur Erbringung eines Werkes und nicht zu Arbeitsleistungen verpflichtet. Nach den getroffenen Feststellungen kann aber auch nicht an der Eingliederung in den Betriebsorganismus (im Sinne einer Weisungs- und Kontrollunterworfenheit im obgenannten Sinn) gezweifelt werden. Der Hinweis auf die "einschlägige Judikatur" ist deshalb nicht zielführend, weil es in dem hiebei zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes um die Beurteilung eines anders gelagerten Problems ging, nämlich darum, ob ein Beschäftigter, der im Rahmen einer getroffenen Rahmenvereinbarung berechtigt ist, einzelne Arbeiten jederzeit abzulehnen, in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 4 Abs. 2 ASVG steht. Im Beschwerdefall liegt ein solcher Sachverhalt aber nicht vor. Ob schließlich andere, vom Ehepaar P. in gleicher Weise beschäftigte Weichselpflücker zur Sozialversicherung hätten gemeldet werden müssen und ob - ohne Unfall - die Anmeldung der K. zur Sozialversicherung unterblieben wäre, hat mit der Frage ihrer Versicherungspflicht nichts zu tun.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Einzelne Berufe und Tätigkeiten Diverses Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989080132.X00Im RIS seit
11.12.1990