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L78006 Elektrizität Steiermark;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Domittner und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der N & Co gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1990, Zl. 551.281/25-VIII/1/88, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides nach dem Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetz 1981 (mitbeteiligte Partei: Stadtbetriebe X-GmbH), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Jänner 1985 war festgestellt worden, daß für die Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste (ausgenommen die zu diesem Betrieb gehörenden Verwaltungsgebäude wie Personalhäuser, Garagen, Tankstellen) gemäß § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, LGBl. Nr. 77, die mitbeteiligte Gesellschaft "als konzessioniert" gelte.
Mit Eingabe vom 2. Dezember 1987 beantragte die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die genannte gesetzliche Bestimmung die Feststellung der Gesamtheit der Anschlüsse von elektrischer Energie der Mitbeteiligten für die Versorgung der Betriebseinrichtung des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste (mit den erwähnten Ausnahmen) zum Stichtag des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes, "ausgedrückt in technischen Werten".
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juli 1988 wurde diesem Antrag "keine Folge gegeben".
Auf Grund eines dagegen von der Beschwerdeführerin eingebrachten Devolutionsantrages im Sinne des Art. 12 Abs. 3 B-VG erging sodann der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19. Juli 1990, mit welchem der erwähnte Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gleichzeitig ausgesprochen worden ist, daß der erwähnte Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung gemäß Art. 12 Abs. 3 B-VG außer Kraft tritt.
Zur Begründung der Zurückweisung des in Rede stehenden Antrages wurde in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt, daß sich der Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Jänner 1985 präzise mit dem Begriff "Versorgungsumfang" im Sinne des § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 auseinandergesetzt habe. Die Auslegung dieses Begriffes habe zu dem Ergebnis geführt, daß unter dem Oberbegriff "Versorgungsumfang" sowohl die Abgrenzung eines flächenmäßig umschriebenen Versorgungsumfanges als auch die Abgrenzung der Versorgung bestimmter Abnehmer (anschlußbezogener Versorgungsumfang) verstanden werden könne. Infolgedessen sei mit diesem Bescheid über den Versorgungsumfang der Mitbeteiligten hinsichtlich des Stromabnehmers Sägewerk Z, somit über den Versorgungsumfang in anschlußbezogener Hinsicht abgesprochen und die Mitbeteiligte als zur Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste für berechtigt erkannt worden. Damit sei hinreichend und unmißverständlich klargestellt, daß das Sägewerk Z als Stromabnehmer zur Gänze - mit der einzig im Bescheid dargestellten Einschränkung auf die Betriebseinrichtungen - von der Mitbeteiligten mit elektrischer Energie zu versorgen sei, und zwar ohne jegliche Beschränkung auf die Stromabnahmemengen des Sägewerkes. Die Beschwerdeführerin verkenne in offensichtlichem Widerspruch zum Wortlaut des in Rede stehenden Bescheides den Begriff "anschlußbezogener Versorgungsumfang", der richtigerweise mit "STROMABNEHMERbezogenem Versorgungsumfang" und nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, mit dem rein technischen Sinngehalt "anschlußWERTbezogenem Versorgungsumfang" gleichzusetzen sei. Daher sei im vorliegenden Fall völlig unerheblich, in welcher Größenordnung (Anschlußwert) das Sägewerk Z zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 von der Mitbeteiligten mit Strom versorgt worden sei; insbesondere vermöge der damalige Strombezug keine quantitative Grenze für die künftigen Stromlieferungen der Mitbeteiligten zu ziehen, solange der Stromabnehmer (Sägewerk Z der Österreichischen Bundesforste) ident bleibe. Wie sich schon aus dem ausdrücklichen Vorbringen im Antrag ergebe, hätten die derzeitigen Mehrlieferungen durch die Mitbeteiligte ihre Ursache in der Veränderung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z sowie in der Stillegung einer Eigenanlage der Österreichischen Bundesforste. Der Stromabnehmer sei somit weiterhin das im Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie genannte Sägewerk Z. Nach einer Wiedergabe des Wortlautes des § 68 Abs. 1 AVG 1950 vertrat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Begründung seines Bescheides die Auffassung, die Zurückweisung eines Anbringens wegen entschiedener Sache setze voraus, daß die von der Partei zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde herangetragene Sache mit der durch einen früheren Bescheid bereits entschiedenen Sache ident sei. Diese Voraussetzung sei nur dann gegeben, wenn sich weder der maßgebende Sachverhalt noch die maßgebliche Rechtslage derart geändert hätten, daß auf ihrer Grundlage ein von der ursprünglichen Entscheidung inhaltlich abweichender Bescheid zu erlassen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Tatsachenänderungen (Erhöhung der Stromliefermengen durch die Mitbeteiligte infolge Betriebserweiterung des Sägewerkes und Stillegung einer Eigenanlage) könnten keinesfalls "eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG" darstellen, da dieser Sachverhalt bereits durch den seinerzeitigen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Jänner 1985 miterfaßt gewesen sei. Wie schon dargelegt worden sei, werde mit diesem rechtskräftigen Bescheid das Recht der Mitbeteiligten auf Stromlieferung an die Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z in mengenmäßig nicht näher beschränkter Weise festgestellt. Das nunmehrige Begehren, dieses Versorgungsrecht durch Feststellung der technischen Anschlußwerte des Sägewerkes Z zum Stichtag 1. August 1981 "quantitativ im festgestellten Ausmaß zu begrenzen", sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin in ihrem Antrag nach Art. 12 Abs. 3 B-VG beschriebenen Bedenken, wonach sie bei Nichtstattgebung ihres Antrages als Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit einer Gebietskonzession nach § 3 Abs. 1 lit. a des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 der ungehinderten Ausdehnung der Versorgungstätigkeit durch die Mitbeteiligte ausgesetzt wäre, sei entgegenzuhalten, daß das Versorgungsrecht der Mitbeteiligten im gegenständlichen Fall auf einen konkreten standortgebundenen Betrieb begrenzt sei, welcher sich nicht auf allfällige weitere Betriebe der Österreichischen Bundesforste erstrecke.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 1 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 gelten Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig betrieben werden, als konzessioniert. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Elektrizitätsversorgungsunternehmen über den bestehenden Versorgungsumfang entscheidet die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines der beteiligten Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit Bescheid.
Unter Punkt 2. des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Jänner 1985 war, wie schon in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt worden ist, festgestellt worden, daß "Für die Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste (ausgenommen die zu diesem Betrieb gehörenden Verwaltungsgebäude wie Personalhäuser, Garagen, Tankstellen) gemäß § 34 Abs. 1 des Stmk. Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981, LGBl. Nr. 77, die Stadtbetriebe Z Gesellschaft m.b.H. als konzessioniert gelten".
Die Behörde hatte in der Begründung dieses Bescheides den Standpunkt vertreten, daß der im § 34 leg. cit. verwendete Ausdruck "Versorgungsumfang" mit dem Begriff "Versorgungsgebiet" nicht gleichzusetzen sei, sondern sich als die Gesamtheit dessen darstelle, was die Versorgungstätigkeit umfasse. Der Begriff "Versorgungsumfang" stelle sich somit als Überbegriff dar, der sowohl die Begriffsinhalte "Versorgung eines bestimmten Gebietes" als auch "Gesamtheit jener Anschlüsse, auf die sich die Versorgungstätigkeit eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens bezieht", umfasse. Zweck der Übergangsbestimmung des § 34 leg. cit., die sich gegenüber den übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes als lex specialis darstelle, sei es, die Tätigkeit von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig ausgeübt worden sei und sohin ein wohlerworbenes Recht auf Grund der bisherigen Rechtslage darstelle, auch in jenen Fällen weiter zuzulassen, in denen diese Tätigkeit im Widerspruch zu den allgemeinen Bestimmungen der neuen Rechtslage stehe. Dies gelte insbesondere für den letzten Satz des § 34 Abs. 1 leg. cit. Aus dem vorstehend abgeleiteten Inhalt des Begriffes "Versorgungsumfang" ergebe sich, daß Gegenstand eines Feststellungsbescheides gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. sowohl die Abgrenzung eines flächenmäßig umschriebenen Versorgungsumfanges als auch die Abgrenzung der Berechtigung zur Versorgung bestimmter Abnehmer (anschlußbezogener Versorgungsumfang) sein könne. Wenn die Feststellung der Berechtigung eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens zur Versorgung eines bestimmten Abnehmers Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. sei, dann könne (analog zu § 34 Abs. 4 leg. cit.) der Begriff "Versorgungsumfang" in der nur einzig sinnvollen Bedeutung einer Bezugnahme auf die Gesamtheit jener Anschlüsse verstanden werden, auf die sich die Versorgungstätigkeit eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 erstreckt habe.
Mit hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1985, Zl. 85/05/0055 (= Slg. N. F. Nr. 11.819/A) war die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann wegen "res iudicata" zurückzuweisen, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet. Die Rechtskraft eines Bescheides erfaßt jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, daß sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, daß es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1971, Slg. N. F. Nr. 8035/A, und die darin zitierte Vorjudikatur).
Bei der Beantwortung der Frage, ob das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1987 von der belangten Behörde zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist, muß also von dem bereits wiedergegebenen Spruch des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Jänner 1985 sowie dessen Begründung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. März 1980, Slg. N. F. Nr. 10.074/A) ausgegangen und untersucht werden, ob die Annahme berechtigt ist, daß das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Feststellungsbegehren mit der durch den Bescheid vom 23. Jänner 1985 bereits rechtskräftig entschiedenen Sache identisch ist, ohne daß hinsichtlich der für diesen Bescheid maßgeblich gewesenen Sach- oder Rechtslage nachträglich eine Änderung eingetreten wäre (vgl. dazu die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, auf S. 674 unter E 37. wiedergegebene hg. Judikatur).
In dem mehrfach erwähnten Ministerialbescheid vom 23. Jänner 1985 ist zwar keine dem vorliegenden Antrag der Beschwerdeführerin entsprechende Feststellung über die "Gesamtheit der Anschlüsse von elektrischer Energie" der mitbeteiligten Partei "für die Versorgung der Betriebseinrichtung des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste (ausgenommen der zu diesem Betrieb gehörenden Verwaltungsgebäude wie Personalhäuser, Garagen, Tankstellen)" zur Zeit des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes "ausgedrückt in technischen Werten" getroffen, sondern - lediglich - festgestellt worden, daß die Mitbeteiligte "für die Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste (ausgenommen die zu diesem Betrieb gehörenden Verwaltungsgebäude wie Personalhäuser, Garagen, Tankstellen)" gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. "als konzessioniert" gelte, doch ergibt sich aus dieser spruchmäßigen Feststellung in Verbindung mit der - diesbezüglich vorstehend bereits wiedergegebenen - Begründung des Bescheides vom 23. Jänner 1985, daß die Mitbeteiligte zur Versorgung des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste (mit den erwähnten Ausnahmen) "als konzessioniert" zu betrachten, also im Besitze einer Konzession im Sinne des § 2 leg. cit. befindlich anzusehen ist, derzufolge sie dieses Sägewerk ohne die dazu gehörenden Verwaltungsgebäude mit elektrischer Energie versorgen darf. Unter diesem Gesichtspunkt würde aber eine dem Antrag der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1987 entsprechende bescheidmäßige Feststellung der Gesamtheit der Anschlüsse für die Versorgung der Betriebseinrichtungen des in Rede stehenden Sägewerkes, ausgedrückt in technischen Werten, im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes insoweit "als konzessioniert" zu betrachten wäre, als ein bestimmter, von der belangten Behörde erst festzustellender Wert "der Gesamtheit der Anschlüsse" der Mitbeteiligten, "ausgedrückt in technischen Werten", überschritten wird. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin oder die Mitbeteiligte für die in Rede stehende Versorgung mit elektrischer Energie als konzessioniert gelten, wäre demnach - abweichend vom Ministerialbescheid vom 23. Jänner 1985 - ein bestimmter, erst festzustellender Anschlußwert und sohin nicht mehr, wie in diesem Bescheid ausdrücklich - rechtskräftig - ausgesprochen worden ist, maßgebend, daß "für die Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste" ohne irgendwelche Beschränkungen des Anschlußwertes die Mitbeteiligte "als konzessioniert" gilt. Unter diesem Gesichtspunkt hätte daher eine Feststellung im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 1987 eine entsprechende Änderung des Feststellungsbescheides vom 23. Jänner 1985 zur Folge, was aber bedeutet, daß die Beschwerdeführerin im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG 1950 die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt hat, ohne daß hinsichtlich der für diesen Bescheid maßgeblichen Sach- oder Rechtslage nachträglich eine Änderung eingetreten wäre.
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin hat sich eine in diesem Sinne wesentliche Änderung der Sachlage nicht etwa dadurch ergeben, daß sich die Versorgungssituation in bezug auf elektrische Energie hinsichtlich der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste insofern geändert habe, als die Eigenanlage des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste stillgelegt worden sei und eine Erweiterung des Sägewerksbetriebes zu einer vermehrten Lieferung von elektrischer Energie durch die Mitbeteiligte sowie Erhöhung der Gesamtheit der Anschlüsse bezüglich dieses Sägewerkes geführt habe, weil die Behörde auch dann, wenn bereits zur Zeit der Erlassung des Bescheides vom 23. Jänner 1985 vom Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes auszugehen gewesen wäre, so wie in diesem Bescheid festzustellen gehabt hätte, daß "für die Versorgung der Betriebseinrichtungen des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste (ausgenommen die zu diesem Betrieb gehörenden Verwaltungsgebäude wie Personalhäuser, Garagen, Tankstellen)" die Mitbeteiligte "als konzessioniert" zu gelten habe. Die Behörde hat nämlich in der Begründung ihres Bescheides vom 23. Jänner 1985, wie dem schon wiedergegebenen Spruch dieses Bescheides zu entnehmen ist, nicht auf bestimmte Anschlußwerte, sondern ohne diesbezügliche Beschränkung, also entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht im Sinne eines "anschlußwertbezogenen Versorgungsumfanges" auf die Berechtigung zur Versorgung BESTIMMTER ABNEHMER abgestellt, sodaß die mittlerweile allenfalls eingetretene Erhöhung des Anschlußwertes hinsichtlich des von der Mitbeteiligten mit elektrischer Energie versorgten Abnehmers im gegebenen Zusammenhang rechtlich unerheblich ist. Daran vermag auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf § 21 Abs. 4 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes 1981 nichts zu ändern, weil aus dieser Bestimmung, derzufolge u.a. der Eigentümer einer Anlage deren Stillegung (auch) der Landesregierung schriftlich mitzuteilen hat, keine Anhaltspunkte für die Voraussetzungen zur Feststellung des Versorgungsumfanges von Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. abzuleiten sind.
Im übrigen hat die belangte Behörde der in der Beschwerde geäußerten Kritik an der im Bescheid vom 23. Jänner 1985 vorgenommenen Auslegung des Begriffes "Versorgungsumfang" im Sinne des § 34 Abs. 1 leg. cit. (wonach dieser Begriff nur in der einzig sinnvollen Bedeutung einer Bezugnahme auf die Gesamtheit jener Anschlüsse verstanden werden könne, auf die sich die Versorgungstätigkeit eines bestimmten Elektrizitätsversorgungsunternehmens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erstreckt habe), zutreffend entgegengehalten, daß eine Parallelversorgung eines Unternehmens (nämlich des Sägewerkes Z der Österreichischen Bundesforste) mit elektrischer Energie durch ZWEI Elektrizitätsversorgungsunternehmen "noch absurder, kostspieliger und damit energiewirtschaftlich unzweckmäßiger" wäre, wenn dazu auch noch eine Parallelversorgung der Betriebseinrichtungen, somit unter Umständen sogar einer einzelnen Maschine, bei Überschreiten eines bestimmten technischen Anschlußwertes erfolgen würde.
Zusammenfassend ist also festzuhalten, daß die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung ihres Feststellungsbegehrens wegen entschiedener Sache nicht in ihren Rechten verletzt worden ist, weshalb sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet erweist und demgemäß zufolge § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990050167.X00Im RIS seit
11.07.2001