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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §78;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Reichel sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde der Fa X-Treuhandgesellschaft, vertreten durch Aloisia N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Steiermark, Berufungssenat, vom 2. Dezember 1986, Zl B 209-3/86, betreffend Umsatzsteuer sowie Feststellung von Einkünften für die Jahre 1974 bis 1983, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Aloisia N hat dem Bund Aufwendungen von 2.760 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Ergebnisse einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte das Finanzamt zur Ansicht, die von Dr Rudolf N sen und Dr Rudolf N jun in Form einer GesBR betriebene, auch als X-Treuhandgesellschaft bezeichnete Immobilienverwaltung habe nur ein Scheindasein geführt und sei augenscheinlich nur zu dem Zweck gegründet worden, um einen Teil der Lohnsteuer der beiden Gesellschafter erstattet zu erhalten. Das Finanzamt erließ daher - teilweise im wiederaufgenommenen Verfahren - Bescheide für die Jahre 1974 bis 1983, in denen Umsatzsteuer nicht festgesetzt sowie die erzielten Einkünfte mit Null festgestellt wurden. Als Bescheidadressaten wurden stets Dr Rudolf N u Mitges angeführt. Dr Rudolf N sen verstarb am 14. August 1983, weswegen die Zurechnung der Einkünfte aus der GesBR an dessen erbliche Witwe, Aloisia N, erfolgte.
In den gegen die eben erwähnten Bescheide gerichteten Berufungen wurde die Wiederaufnahme der Verfahren bekämpft und unter Hinweis auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, die Annahme der Auflösung des Steuersubjektes sei unbegründet. Als Berufungswerber schritt "Dr R N u M" ein.
Mit der nunmehr angefochtenen Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde die Berufungen ab, wobei sie auf Grund des vom Prüfer festgestellten und in der Folge ergänzten Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung ebenfalls zu dem Schluß gelangte, es seien neue Tatsachen hervorgekommen, die ergeben hätten, daß die Existenz der GesBR gegenüber der Abgabenbehörde nur vorgetäuscht worden sei. Als Parteien des Berufungsverfahrens wurden Herr und Frau Dr Rudolf N und Aloisia N (als Erbin nach Dr Rudolf N sen) angeführt, über deren Berufungen entschieden wurde. Die Berufungsentscheidung wurde Dr Rudolf N als Vertreter der GesBR zugestellt.
In der gegen diese Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerde wird die Fa X-Treuhandgesellschaft als Beschwerdeführerin bezeichnet.
In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.
Aus den von der belangten Behörde zunächst vorgelegten Verwaltungsakten ist ersichtlich, daß in der nicht mehr die Streitjahre betreffenden Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften für das Jahr 1984 die Einkünfte aus der GesBR Dr R N u M zur Gänze Dr Rudolf N jun zugerechnet wurden. Es fehlt auch jeglicher Hinweis, daß im Jahr 1984 eine weitere Person an der GesBR beteiligt gewesen wäre.
Zur Klarstellung ersuchte daher der Verwaltungsgerichtshof die GesBR in ihrer Stellung als Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob die unter dem Namen Fa X-Treuhandgesellschaft geführte GesBR nach dem Tod Dris Rudolf N sen (14. August 1983) weitergeführt worden sei oder nicht. Im Fall der Weiterführung der Beschwerdeführerin wären dementsprechende Unterlagen (Gesellschaftsvertrag, Gewinnverteilungsübereinkommen etc) vorzulegen.
Gleichzeitig ersuchte der Verwaltungsgerichtshof die belangte Behörde, alle die Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakten ab dem Jahr 1985 vorzulegen.
In Beantwortung der Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes teilte die Beschwerdeführerin mit, "daß der Wortlaut durch die Finanzbehörde in 'Dr R N und Mitges' geändert wurde und auch in dieser Form EDV-mäßig bezeichnet wurde. Die Gesellschaft wird auf Grund der Einantwortung und des mündlichen Konsensübereinkommens weitergeführt, schriftliche Unterlagen sind nicht erstellt."
Die belangte Behörde legte die nur aus Erklärungen der Jahre 1985 bis 1987 bestehenden Verwaltungsakten vor. Die Beschwerdeführerin bezeichnete sich in diesen Erklärungen als N Dr Rudolf u Mitges. In der Erklärung für das Jahr 1985 wurde vermerkt "Nullerkärung u Antrag auf Löschung sowie Umbuchung d U-Zahlungen auf StNr 841/1131." In den Erklärungen für die Jahre 1986 und 1987 wurde bloß "gelöscht" bzw "Null-Löschungsantrag" vermerkt.
Der Verwaltungsgerichtshof hielt der Beschwerdeführerin vor, sie werde bereits seit dem Jahr 1981 unter der Bezeichnung Dr N u Mitges geführt und vertrat unter Hinweis auf die Erklärungen für die Jahre 1984 bis 1987 die Ansicht, sie bestehe zumindest ab dem Jahr 1984 nicht mehr.
In der hiezu erstatteten Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin zunächst aus, die Bezeichnung Dr N u Mitges sei einseitig vom Finanzamt erst im Jahr 1981 vorgeschrieben worden und decke sich nicht mit den zivilrechtlichen Gegebenheiten. Zum Vorhalt, bestehe zumindest seit dem Jahr 1984 nicht mehr, gab sie folgendes bekannt:
"Die nach dem 14.8.1983 zwingend der Konzessionspflicht
unterliegenden fortgesetzten Tätigkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der eingeantworteten Erbin und bestellten geschäftsführenden Verwalterin Aloisa N wurden in der Rechtsform und Ergebnisrechnung abweichend von der eigenen bisher von der Steuerbehörde über mehrere Jahre vertretene Rechtsauffassung gegen die ratio legis und trotz völlig anderer Willensübereinstimmung der Beteiligten, ohne triftige Gründe vom Finanzamt wieder rückwirkend ab 1974, wie bekannt, abgeändert und steuerlich aufgehoben."
Als Partei im Sinn des § 21 VwGG ist auch eine GesBR anzusehen, über deren steuerliche Verhältnisse in einem Abgabenverfahren abgesprochen wurde. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist aber, daß die GesBR im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch besteht. Im vorliegenden Fall war daher zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin nach dem Tod Dris Rudolf N am 14. August 1983 weitergeführt wurde (vgl § 1206 ff ABGB) und somit die Prozeßvoraussetzung gegeben ist.
Der Verwaltungsgerichtshof ist auf Grund des von ihm zur Prüfung der Prozeßvoraussetzung durchgeführten Ermittlungsverfahres, von dessen Ergebnis Kenntnis zu erlangen der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben wurde, zu dem Schluß gelangt, daß die Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der Einbrinung der Beschwerde nicht mehr bestanden hat. Denn einerseits wurden die im Jahr 1984 erzielten Einkünfte allein Dr Rudolf N jun zugerechnet und in den Jahren 1985 bis 1987 nur mehr "Nullerklärungen" und "Löschungen" beantragt, anderseits hat die Beschwerdeführerin nichts Konkretes betreffend ihre Existenz ab dem Jahr 1984 vorgebracht, geschweige denn Beweismittel vorgelegt.
Bei dieser Sachlage ist es irrelevant, ob die Beschwerdeführerin als X-Treuhandgesellschaft oder als Dr Rudolf N und Mitges bezeichnet wurde, weil damit stets erkennbar die Beschwerdeführerin gemeint war.
Da somit die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 30. Jänner 1987 nicht mehr bestanden hat, war die Beschwerde ungeachtet der Frage, ob die Existenz der GesBR in den Streitjahren gegenüber der Abgabenbehörde nur vorgetäuscht worden sei, mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG mit Beschluß als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl Nr 206, insbesondere deren Art III.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140020.X00Im RIS seit
11.12.1990