TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/11 89/14/0040

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §983;
ABGB §984;
EStG 1972 §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 460;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat III) vom 19. Dezember 1988, Zl. 6/55/10-BK/Kr-1988, betreffend Einkommensteuer 1979 bis 1983, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Redakteur bei einer Tageszeitung und ist nunmehr Pensionist. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung bei einer Firma W. stellte der Prüfer unter anderem fest, daß der Beschwerdeführer laufend Darlehen an W. hingegeben hatte. Daraufhin wurde auch beim Beschwerdeführer eine abgabenbehördliche Prüfung durchgeführt, welche sich auf die Jahre 1975 bis 1983 bezog. Dabei stellte der Prüfer fest, daß der Beschwerdeführer seit 1975 29 Darlehen an W. mit einer Darlehenssumme von insgesamt S 3 Mio gewährt hatte und hiefür Zinsen in Höhe von 13 Prozent sowie Wertsicherungsbeträge vereinbart worden waren. Von W. wurden Aufstellungen über die von ihm an den Beschwerdeführer bezahlten Zinsen und Wertsicherungsbeträge vorgelegt, welche vom Beschwerdeführer unterfertigt waren. Dieser bestritt jedoch die tatsächliche Auszahlung der Beträge; sie seien nämlich immer in neue Darlehen umgewidmet worden.

Die Betriebsprüfung rechnete folgende Zinsen und Wertsicherungsbeträge den Einkünften aus Kapitalvermögen zu:

1975       S   9.570,-- Zinsen

1976       S  39.000,-- Zinsen

1977       S  86.125,-- Zinsen

1978       S 123.500,-- Zinsen

1979       S 193.375,-- Zinsen

1980       S 255.125,-- Zinsen

1981       S 316.875,-- Zinsen und S 153.450,-- Wertsicherung

1982       S 367.950,-- Zinsen und S 158.350,-- Wertsicherung

1983       S 264.300,-- Zinsen und S  45.650,-- Wertsicherung

Das Finanzamt erließ daraufhin für 1975 bis 1983 (für 1975 bis 1982 im wiederaufgenommenen Verfahren) Einkommensteuerbescheide, in welchen es die von der Betriebsprüfung festgestellten Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Ansatz brachte.

Hiegegen erhob der Beschwerdeführer Berufung und führte im wesentlichen aus, die abgereiften Zinsen seien ihm nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht zugeflossen, weil sie jeweils zusammen mit Ersparnissen aus seiner lohnsteuerpflichtigen Tätigkeit wiederum als Darlehen an W. gegeben worden seien. Darlehensnehmer sei die Firma W. GmbH. gewesen, die sich seit 1979 in einer aussichtslosen Situation befunden habe. Seit damals wäre die Darlehensrückführung und die Auszahlung von Zinsen unterblieben. Die Höhe der Beträge werde nicht bestritten.

In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer unter anderem ergänzend vor, W. sei ab 1980 zahlungsunfähig gewesen. Die bei W. vorgefundenen Aufzeichnungen mit den Unterschriften des Beschwerdeführers würden nicht die Zahlung von Zinsen, sondern lediglich die Richtigkeit der darin ausgewiesenen Beträge bestätigen. Die angelaufenen Zinsen seien auf diese Weise quittiert und in die neuen Darlehensverträge eingebunden worden. Ab 1980 seien dem Beschwerdeführer tatsächlich keine Beträge mehr zugeflossen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Für die Jahre 1977 bis 1979 begründete sie dies damit, daß für diese Jahre der Zufluß von Zinsen nicht bestritten werde. Für 1980 bis 1983 würdigte sie die aufgenommenen Beweise dahin, daß die der Höhe nach unstrittigen Zinsen und Wertsicherungsbeträge dem Beschwerdeführer entsprechend den vorgefundenen Bestätigungen tatsächlich ausbezahlt wurden. Ein Zufluß dieser Beträge wäre auch nach der Version des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit des W., die nicht vor 1984 eingetreten sei, zu unterstellen.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, keine Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (ab 1979) entrichten zu müssen. Er beantragt den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bekämpft (auch mit seinen Ausführungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit) die Beweiswürdigung der belangten Behörde. Diese unterliegt der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur dahin, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die hiebei angestellen Erwägungen schlüssig sind (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 549).

Hievon ausgehend hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle jedenfalls stand:

Was die Frage der tatsächlichen Auszahlung von Zinsen und Wertsicherungsbeträgen anlangt, so standen der leugnenden Darstellung des Beschwerdeführers die gegenteilige Aussage des Darlehensnehmers und insbesondere die vom Beschwerdeführer unterfertigten Empfangsbestätigungen gegenüber. Während der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Unterlagen von 1975 bis 1983 29mal Darlehen gewährte, fanden sich mehrere hundert Empfangsquittungen, wobei der Beschwerdeführer regelmäßig an mehreren Tagen im Monat den Erhalt detaillierter Beträge bestätigte. Weder aus den jeweiligen Daten noch aus der Höhe der Beträge läßt sich ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Rückzahlungen und Darlehensgewährungen herstellen. Vielmehr sprechen diese Unterlagen gegen eine sofortige Verrechnung abgereifter Zinsen und Wertsicherungsbeträge mit neuen Darlehen. Zu Recht betont die belangte Behörde, daß der Beschwerdeführer erstmals in der mündlichen Berufungsverhandlung behauptet hat, er habe mit seinen Unterschriften lediglich die Richtigkeit der ausgewiesenen Beträge bestätigt, obwohl er im Verwaltungsverfahren zuvor mehrmals Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt darzulegen, auf Vorhalte der Abgabenbehörden aber nie im einzelnen einging.

Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, er habe keinen Einfluß darauf gehabt, daß das Wort "erhalten" im Text der von W. vorbereiteten Empfangsbestätigungen enthalten gewesen sei, so ist ihm zu entgegnen, daß ihm der Unterschied zwischen einer Empfangsbestätigung und der Bestätigung der rechnerischen Richtigkeit bekannt sein mußte, und daß er das Wort "erhalten" ohne weiteres hätte streichen können, wenn es nicht zutreffend gewesen wäre.

Dem Hinweis der belangten Behörde auf den der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers abträglichen Umstand, daß er zunächst erklärt hatte, er habe wissentlich keine Unterschrift geleistet, obwohl er durch Jahre hindurch monatlich bis zu 15 Unterschriften geleistet hatte, vermag er nichts entgegenzusetzen. Wenig überzeugend ist auch seine Behauptung, er habe trotz Veranlagungen in Millionenhöhe mit Zinsen und Wertsicherungsverrechnung selbst keinerlei Aufzeichnungen geführt, weil er ohnehin die Aufstellungen seines Vertragspartners unterfertigt habe; die Unwahrscheinlichkeit dieser Darstellung bedarf keiner weiteren Erörterung.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers, W. habe ihm die Weiterverrechnung nicht vorhandener Geldbeträge eingeredet, ist auf die Darlegungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer von 1980 bis 1982 über die von ihm aus Kapitalerträgen erzielten Beträge hinaus S 307.400,-- aus anderen Einkünften noch zusätzlich für Darlehen aufgewendet hat. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß dies nicht geschehen wäre, wenn der Beschwerdeführer nicht bis dahin gute Erfahrungen mit der Zahlungsmoral von W. gehabt hätte.

Es mag sein, daß die von der belangten Behörde gesondert behandelte Frage des Zeitpunktes der Zahlungsunfähigkeit des W. auch für die Frage der tatsächlichen Zahlung der strittigen Beträge von Bedeutung ist, weil eine frühere Zahlungsunfähigkeit gegen deren tatsächliche Auszahlung sprechen würde. Unrichtig ist aber, daß die belangte Behörde die hiezu vorgelegten Unterlagen des R. (eines ehemaligen Partners von W.) nicht berücksichtigt hätte. Vielmehr hat sich die belangte Behörde mit diesen Unterlagen im angefochtenen Bescheid befaßt und aus ihnen - zutreffend - geschlossen, daß W. schon ab etwa 1979 Zahlungsschwierigkeiten hatte, sich daraus aber nicht schon dessen Zahlungsunfähigkeit ab 1980 ergebe. Welche zusätzlichen Aufschlüsse aus einer Vernehmung des R. als Zeugen zu gewinnen gewesen wären, stellt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb insoweit ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Auch die vom Beschwerdeführer erwähnte Methode des W. "Loch auf - Loch zu" bezeichnet bloß Zahlungsschwierigkeiten, nicht aber Zahlungsunfähigkeit, da dann eben für das "Schließen von Löchern" keine Mittel mehr zur Verfügung gestanden wären.

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Stellung des W. als Geschäftsführer einer GmbH. gehen ins Leere, da sich nach der Aktenlage, insbesondere der Textierung von Darlehensanbot und -annahme, keine Hinweise darauf ergeben haben, Darlehensnehmer wäre nicht W., sondern eine GmbH. gewesen.

Aktenwidrig ist die Behauptung des Beschwerdeführers, es gebe keine Belege für ein tatsächliches Zufließen der strittigen Beträge an ihn. Er übergeht damit mehrere hundert Empfangsbestätigungen, die er unterfertigt hat. Bei dieser Beweislage war die belangte Behörde nicht verpflichtet, im einzelnen zu ermitteln, woher diese Beträge stammten. Hiezu hat sie aber ohnehin auf die Einkünfte des W. aus nichtselbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb verwiesen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde auf die Auskünfte des seinerzeitigen Masseverwalters im Konkurs über das Vermögen des W. ohnehin Bedacht genommen. Der Masseverwalter hat keineswegs erhoben, daß die Zahlungsunfähigkeit des W. bereits vor dem 1. Jänner 1984 eingetreten ist. Vielmehr hat er ausgeführt, daß er sich mit diesem Zeitraum nicht im einzelnen befaßt hat; er hat lediglich die Vermutung geäußert, die Zahlungsunfähigkeit könnte schon früher eingetreten sein, der genaue Zeitpunkt entziehe sich allerdings seiner Kenntnis. Aus dem Konkursakt ergaben sich lediglich Hinweise auf frühere Zahlungsschwierigkeiten des W.; der Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit ließ sich daraus nicht ermitteln, zumal einschlägige Gutachten nicht eingeholt wurden. Die W. bis 1984 gewährten Bankkredite sprechen nicht dagegen, sondern dafür, daß er in den Streitjahren noch nicht zahlungsunfähig war, sondern Zahlungen an den Beschwerdeführer leisten konnte.

Unter diesen Umständen kann der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm zustehenden Überprüfungsbefugnis nicht finden, daß die Beweiswürdigung der belangten Behörde rechtswidrig wäre. Es ist daher davon auszugehen, daß die strittigen Beträge dem Beschwerdeführer tatsächlich ausbezahlt wurden, weshalb sie in den Jahren des Zuflusses der Besteuerung zu unterziehen sind.

Aber selbst für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des W. in den Streitjahren wäre für den Beschwerdeführer auch nichts gewonnen, wenn Zinsen und Wertsicherungen nicht ausbezahlt, sondern sogleich in Darlehen an W. umgewandelt worden wären. Im Hinblick auf die damit verbundene Verfügung des Beschwerdeführers wären ihm diese Beträge - wie die belangte Behörde richtig erkannt hat - auch dann zugeflossen (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 19 EStG 1972 Tz 3.3; Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2 § 19 Tz 7). Daß einmal zugeflossene Beträge bei der vom Steuerpflichtigen gewünschten Verwendung verloren gehen, ändert am Zufließen nichts (vgl. Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg a.a.O. Tz 15).

Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989140040.X00

Im RIS seit

11.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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