TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/11 90/05/0215

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Veröffentlicht am 11.12.1990
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Index

L44003 Feuerwehr Niederösterreich;
L44103 Feuerpolizei Kehrordnung Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

FPolG NÖ 1974 §14 Abs1;
FPolG NÖ 1974 §14 Abs4;
FPolG NÖ 1974 §67 Abs1 Z1;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §31 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 28. Mai 1990, Zl. VI/9-St-901, betreffend Übertretung des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.440,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom 23. November 1989 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Krems gemäß § 67 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes (NÖ FGG), gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit 72 Tage Ersatzarrest. Als erwiesen wurde angenommen, daß der Beschwerdeführer vom 1. Jänner 1984 bis Anfang September 1989 es unterlassen habe, dem Eigentümer einer bestimmten Baulichkeit die Kehrtermine spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 und Abs. 1 des NÖ FGG begangen.

Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid keine Folge, wobei sie ihre Entscheidung im einzelnen in Auseinandersetzung mit dem Vorbringen in der Berufung begründete.

In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 14 Abs. 1 des NÖ FGG, LGBl. 4400-0, hat die Landesregierung zum Zwecke der Brandverhütung durch Verordnung die Zeiträume (Kehrperioden) zu bestimmen, innerhalb welcher benützte Rauchfänge, Abgasfänge und gemauerte Schläuche zu reinigen sind. Bei Bestimmung der Kehrperioden ist auf den lichten Querschnitt von Rauchfängen, Abgasfängen und gemauerten Schläuchen sowie die Art des Brennstoffes Bedacht zu nehmen. Gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. hat der Rauchfangkehrer dem Eigentümer der Baulichkeit, und über Verlangen auch dem Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten, die Kehrtermine spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben.

Nach § 67 Abs. 1 dieses Gesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung u.a., wer den Bestimmungen der §§ 8 bis 14 (Z. 1) zuwiderhandelt. Nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des NÖ FGG werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis S 30.000,--, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

Mit der Auslegung der auch im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 90/05/0218, betreffend denselben Beschwerdeführer, auseinandergesetzt. Der Gerichtshof hat die - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht mehr in Zweifel gezogene - Auffassung vertreten, daß es sich bei einer Verwaltungsübertretung nach § 67 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 und 4 des NÖ FGG entgegen der in der Begründung des angefochtenen Bescheides vertretenen Meinung um kein fortgesetztes Delikt handelt. Zwei Wochen vor der Durchführung der Kehrung, so führte der Gerichtshof aus, sei die nicht zeitgerechte Ankündigung der Kehrung, abgeschlossen; hinsichtlich eines neuen Kehrtermines werde bei neuerlicher Unterlassung der zeitgerechten Ankündigung ein weiteres Delikt gesetzt. Ausgehend von der Ansicht, es liege ein fortgesetztes Delikt vor, hat die belangte Behörde, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, die im Beschwerdefall eingetretene Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung nach § 31 Abs. 1 und 3 VStG 1950 nicht beachtet. Dadurch wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden, verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grunde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen war. Im übrigen wird hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit des dem Beschwerdeführer angelasteten Verhaltens auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 29. Mai 1990 verwiesen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Stempelgebühren für nicht erforderliche Beschwerdeausfertigungen und Beilagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990050215.X00

Im RIS seit

30.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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