Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der
Schriftführerin Mag. Boigner, in der Beschwerdesache der AN und des BN gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juli 1990, Z1. Wa-2000665/3-1990/Hz/Hör, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 21. September 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, innerhalb einer Frist von einer Woche ihre Beschwerde dahin gehend zu ergänzen, daß zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde samt Abschriften bestimmter Beilagen beizubringen seien. Die Beschwerdeführer haben zwar innerhalb der festgesetzten Frist zwei weitere "Beschwerdeausfertigungen" vorgelegt; diese waren jedoch beide insofern mangelhaft, als jeweils die Seite 5 des Beschwerdeschriftsatzes fehlt und statt dessen je zweimal die Seite 4 aufscheint.
Damit sind die Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die mangelhafte Erfüllung eines Verbesserungsauftrages der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen und zieht damit den Eintritt der in § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nach sich (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 523, angegebene Rechtsprechung, dazu den Beschluß vom 10. Dezember 1986, Slg. 12329/A). Die Einleitung des Vorverfahrens schließt die Bedachtnahme auf die Mängel und damit auf Verbesserungsmängel nicht aus (siehe die Rechtsprechung bei Dolp, a.a.O., S. 522 und 530), da die meritorische Erledigung einer Beschwerde abgesehen von Abweisungen in Anwendung des § 35 Abs. 1 VwGG Mängelfreiheit der Beschwerde voraussetzt (siehe den schon erwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 12329/A). Demnach war auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen. W i e n , am 11. Dezember 1990
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990070130.X00Im RIS seit
03.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015