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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 01.12.87, betreffend eine Abänderung des Flächenwidmungsplanes; kein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin; Legitimationsmangel Zurückweisung des Begehrens, dem Individualantrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennenSpruch
Die Anträge auf Aufhebung der V des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 1. Dezember 1987 sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Mit Beschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 1. Dezember 1987 wurde der damals in Kraft stehende Flächenwidmungsplan dieser Gemeinde - durch Umwidmung von Grundstücken ("Grünland" in "Bauland") - abgeändert (s. auch Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 16. Dezember 1987, Z Ro-108/16/1987).
1.2. E F-E, Eigentümerin der Liegenschaft EZ 542 der Kärntner Landtafel, stellte in der Folge beim VfGH den auf Art. 139 Abs1 B-VG gestützten (Individual-)Antrag, den ausschließlich benachbarte Grundstücke betreffenden Umwidmungsbeschluß des Gemeinderates der Stadtgemeinde St. Veit an der Glan vom 1. Dezember 1987 (s. Punkt 1.1.) als gesetzwidrig aufzuheben.
Die Einschreiterin begehrte weiters, dem (Individual-)Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.1.1. Gemäß Art139 Abs1 B-VG erkennt der VfGH über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die V ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.
2.1.2. Flächenwidmungspläne sind - weil nicht an individuell bestimmte Adressaten gerichtet - generelle Normen und damit Verordnungen im Sinn des Art139 B-VG (s. zB VfSlg. 8119/1977).
2.2. Die angefochtene V greift zwar in die Rechtssphäre der Antragstellerin als Anrainerin ein, weil nunmehr Bauführungen auf den benachbarten Grundstücken in größerem Umfang als auf Grund der früheren Rechtslage möglich sind. Zu einem unmittelbaren Eingriff in ihre Rechtssphäre kommt es aber erst durch die Erteilung der Baubewilligung, nicht jedoch bereits durch die hier angefochtene V (vgl. zB VfSlg. 8967/1980, 9061/1981; VfGH 26.2.1983 V105/82, 13.6.1983 V7/83; VfSlg. 10225/1984). Dies wäre aber nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH eine von mehreren unverzichtbaren Voraussetzungen für die Legitimation zur Stellung eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG (s. VfGH 26.2.1983 V105/82; VfSlg. 10225/1984).
2.3. Der (Individual-)Antrag war daher allein schon aus dieser Überlegung mangels Legitimation der Einschreiterin als unzulässig zurückzuweisen.
2.4. Da in Verfahren nach Art139 B-VG das Institut der aufschiebenden Wirkung nicht vorgesehen ist, war auch das Begehren, dem (Individual-)Antrag aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Beschlüsse konnten gemäß §19 Abs3 Z2 lita und e VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
Baurecht, Raumordnung, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:V23.1988Dokumentnummer
JFT_10119391_88V00023_00