Index
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juni 1990, Zl. Ve-550-1285/13, betreffend Wiederaufnahme eines Baubewilligungsverfahrens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde W, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Ein Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 26. August 1986 um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues an der dem Beschwerdeführer gehörenden Almhütte "D", die Widmungsänderung des Kälberstalls in eine Schlafkammer, die Änderung des Laufstalls in ein Treppenhaus sowie die Erweiterung des Waschraumes in eine Dusche, in einen Abstellraum und einen Abort wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 30. Juli 1987 abgewiesen. Diesem Bescheid lag das Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen zugrunde, wonach dieses im Freiland geplante Bauvorhaben nicht für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers im Sinne des § 15 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4, (TROG) erforderlich sei. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. Oktober 1987 abgewiesen und der gegen diesen Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. April 1988 keine Folge gegeben.
Am 19. Oktober 1989 beantragte der Beschwerdeführer, gestützt auf ein Gutachten der Abteilung IIIc des Amtes der Tiroler Landesregierung, die Wiederaufnahme dieses Verfahrens mit der (auch noch im Beschwerdeverfahren aufrechterhaltenen) Begründung, nach diesem Gutachten sei die strittige Hütte (gemeint offenbar: in der Gestalt, die sie durch die konsenslose Bauführung erhalten hat) als ortsübliches, landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude zu betrachten. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde hat diesen Wiederaufnahmsantrag mit Bescheid vom 15. Mai 1990 abgewiesen, der dagegen erhobenen Vorstellung wurde mit dem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12. Juni 1990 keine Folge gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin hält der Beschwerdeführer (sinngemäß) daran fest, daß nach dem als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Gutachten die dem Beschwerdeführer gehörige Almhütte "im derzeitigen, nicht genehmigten Umfang durchaus ortsüblich" sei. Es könne nicht bestritten werden, daß dieses Beweismittel, von dessen grundsätzlicher Eignung als Wiederaufnahmsgrund der Beschwerdeführer ausgeht, "mit einiger Wahrscheinlichkeit" zu einem anderen Ergebnis des (wiederaufzunehmenden) Baubewilligungsverfahrens geführt hätte. Der Begriff der Ortsüblichkeit sei umfassender als jener des Erfordernisses eines Baues für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 15 Abs. 3 TROG. Für eine Verletzung von Verfahrensvorschriften hält es der Beschwerdeführer, daß sich die belangte Behörde nicht mit dem ganzen Sachverhalt, sondern lediglich mit der Bestimmung des § 15 Abs. 3 TROG auseinandergesetzt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat über diese Beschwerde erwogen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG 1950 (und nur dieser Wiederaufnahmsgrund kommt nach dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers in Betracht) ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalte des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Das Tatbestandsmerkmal des voraussichtlich anderslautenden Verfahrensergebnisses setzt zumindest eine grundsätzliche Eignung des Beweismittels voraus, zum rechtserheblichen Sachverhalt des wiederaufzunehmenden Verfahrens beizutragen; ob dies der Fall ist, hängt im Beschwerdefall von den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 4, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1984, ab. Diese Bestimmung lautet:
"(3) Die Errichtung von Bauten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der zu diesen Betrieben gehörenden Wohnungen und Wohnräume ist im Freiland nur zulässig, soweit diese nach Art und Größe für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind. Die Errichtung solcher Bauten für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist nur dann als erforderlich anzusehen, wenn dies im Zuge einer Maßnahme zur Verbesserung der Agrarstruktur, insbesondere für die Auflösung materiell geteilten Hauseigentums, für die Verlegung von Betrieben aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen, aus betriebswirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen des Umweltschutzes notwendig ist. In den zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gehörenden Wohngebäuden ist überdies die Errichtung von Wohnräumen für die Vermietung von höchstens zehn Fremdenbetten je land- und forstwirtschaflichem Betrieb zulässig."
Daraus ergibt sich, daß die Bauführung für den landwirtschaftlichen Betrieb des Beschwerdeführers nicht nur in einem allgemeinen Sinne, sondern in besonderer Weise erforderlich sein muß, nämlich zur Verbesserung der Agrarstruktur, wobei das Gesetz einige Beispiele dafür aufzählt. Daß eine solche Verbesserung der Agrarstruktur aus dem im Beschwerdefall als Wiederaufnahmsgrund herangezogenen Gutachten hervorgehe, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Entgegen den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen, steht die Ortsüblichkeit bestimmter Bauten mit der (im Einzelfall jeweils zu prüfenden) Erforderlichkeit im Sinne des § 15 Abs. 3 TROG auch nicht in jener logischen Beziehung, in welche sie der Beschwerdeführer gerückt sehen will. Da somit der vom Beschwerdeführer als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachte Sachverhalt offenkundig nicht die Eignung besitzt, zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 Abs. 3 TROG einen Beitrag zu leisten, war die Abweisung des Wiederaufnahmsantrages schon deshalb berechtigt, ohne daß in die Prüfung der Frage einzutreten war, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen der von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkte nicht in seinen Rechten verletzt worden ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060106.X00Im RIS seit
03.05.2001