Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
BDG 1979 §126 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 5. Dezember 1988, Zl. GZ 52/3-DOK/88, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Leiter des Postamtes B.
Mit Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 26. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung schuldig erkannt, er habe
1. als Kassenbeamter des Postamtes B am 27. Juli 1987 den Gegenwert von eingelösten Valuten in der Höhe von DM 600,-- weder in die Geldaufstellung der Kassenerprobung eingetragen noch dafür eine Valutenankaufsbestätigung verwendet sowie von den im Juli 1987 einzuziehenden Zeitungsgeldern um S 144,-- zu wenig eingezahlt,
2. als Leiter des Postamtes B im Juli 1987 keine Paketkontrolle hinsichtlich der Abholpakete und im Oktober 1986,
Dezember 1986, März 1987, Mai 1987 und Juli 1987 keine Standortprüfungen der Absender-Freistempelmaschinen im Sinne der PVO I Teil B durchgeführt, die ordnungsgemäße Abgabe der im Paketkontrollvormerk eingetragenen Zustellpakete I, II, III und der Ausfolgekarte im Juli 1987 überhaupt nicht geprüft, im Juli 1987 einzelne Telegramme und die Paketaufgabenachweise weiß und rot nicht gestrichen sowie die verrechneten Nachnahmepostanweisungen nur am 1. Juli, 2. Juli, 3. Juli und 10. Juli 1987 gestrichen zu haben,
3. es weiters unterlassen, von Jänner 1987 bis Juni 1987 eine nachweisliche Ausgabe der Rechnungsdrucksorten, im Juli 1987 eine Rücknahme der vorgeschriebenen Rechnungsdrucksorten durchzuführen, trotz Weisung des Inspektionsbeamten vom 14. Jänner 1987 in den Monaten Mai 1987, Juni 1987 und Juli 1987 die reelle Gebarung des Schalters 2 zu überprüfen und am 16. Juli 1987 anläßlich der postamtlichen Kassenprüfung der Wertzeichenvorschüsse des Schalters 2 die Prüfungsbefunde C aufzunehmen.
Dadurch habe der Beschwerdeführer gegen die Pflicht, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch und mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen (§ 43 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), sowie Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt sei, zu befolgen (§ 44 Abs. 1 BDG 1979), verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 91 BDG 1979 begangen, weshalb über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z. 2 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von S 1.400,-- verhängt wurde.
In der Begründung wies die Disziplinarbehörde erster Instanz nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens - gegen den Beschwerdeführer war wegen der sachgleichen Dienstpflichtverletzungen zuvor mit Disziplinarverfügung der Dienstbehörde vom 24. September 1987 vorgegangen worden, die jedoch auf Grund seines rechtzeitigen Einspruches außer Kraft getreten war - darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich zum Beginn der mündlichen Verhandlung nur teilweise schuldig bekannt. Nach Wiedergabe der Verantwortung des Beschwerdeführers, insbesondere zum Großteil der von Punkt 2 und 3 erfaßten Dienstpflichtverletzungen, er sei infolge Arbeitsüberlastung nicht in der Lage gewesen, seinen Kontrollaufgaben nachzukommen und seines Hinweises, er habe den C-Schalter nicht geprüft, weil er zu Frau R großes Vertrauen gehabt habe, zumal sie im Postamt ihm gegenüber sitze und er ihr bei der Prüfung zusehen könne, führte die Disziplinarbehörde erster Instanz weiters aus, bezüglich der Schuldfrage stehe fest, daß der Beschwerdeführer zu den in den Anschuldigungspunkten angeführten Zeiträumen voll zurechnungsfähig gewesen sei und es ihm habe zugemutet werden können, sich auf Grund seiner Intelligenz, der beruflichen Laufbahn und der abgelegten Dienstprüfung ordnungsgemäß zu verhalten. Er habe gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 43 Abs. 1 und 44 Abs. 1 BDG 1979, insbesondere in seiner Funktion als Amtsleiter, verstoßen und darüber hinaus seinen Arbeitskollegen ein schlechtes Beispiel geboten. Diese hätten gewußt, daß es Aufgabe des Amtsleiters sei, unter anderem auch die postamtliche Skontrierung ihrer Schaltergebarung durchzuführen. Die vom Beschwerdeführer angegebene Überlastung, die ihn veranlaßt habe, täglich bis zu drei unbezahlte Überstunden zu leisten und ihn gehindert habe, seinen Dienstpflichten als Leiter des Postamtes B nachzukommen, könne nicht als Entschuldigungsgrund angenommen werden. Mag. H der für dieses Postamt als Inspektionsbeamter zuständig sei, habe als Zeuge glaubhaft angegeben, schon 1985 Schwächen in der Rechnungsführung des Beschwerdeführers festgestellt und in der Folge auch lange Gespräche mit dem Beschwerdeführer geführt zu haben, um ihm zu helfen, diese abzubauen. Wegen des vom Beschwerdeführer angegebenen überaus gestiegenen Arbeitsanfalles habe Mag. H. dem Beschwerdeführer, nachdem sich dieser für überlastet erklärt hätte, geraten, eine (neue) Systemisierung anzustreben, die in der Folge vom Beschwerdeführer auch beantragt worden sei. Wegen der Bestätigung des Systemisierungsstandes - im Arbeitsausweis des Beschwerdeführers seien z.B. die von bestimmten Firmen selbstbezettelten Sendungen nicht als solche ausgewiesen gewesen, deren Behandlung aber einen weitaus geringeren Zeitaufwand erfordert hätte, als einzeln zur Aufgabe gebrachte Sendungen, bei denen noch das Abwiegen, das Errechnen der Gebühr und das Bezetteln notwendig sei - habe der Beschwerdeführer gegen das Systemisierungsergebnis Einspruch erhoben. Doch selbst die nachfolgende Kontrolle durch die zuständige Abteilung der Generaldirektion habe zu keiner Änderung des Systemisierungsstandes geführt. Ab September 1986 seien für eine Teilkraft zusätzliche wöchentliche Arbeitsstunden bewilligt worden. Seither habe sich nur eine zu vernachlässigende Steigerung der Arbeitseinheiten ergeben. Laut Aussage des Zeugen, Amtssekretär S, von der Abteilung 2 (Systemisierung) habe eine wesentliche Steigerung bei zeitintensiven Arbeiten seither nicht festgestellt werden können, sodaß sich nach Überprüfung der Systemisierung im Jahr 1987, die vom Beschwerdeführer beeinsprucht, von der Generaldirektion jedoch für in Ordnung befunden worden sei, keine Notwendigkeit für eine neuerliche Systemisierung ergeben habe. Selbst eine Steigerung von 1000 Arbeitseinheiten, die bloß einen zu vernachlässigenden Zeiteinsatz erfordern würden, sei kein Anlaß dafür. Der Beschwerdeführer könne selbst die Richtigkeit dieser Aussagen nachprüfen, weil er die Unterlagen für die Systemisierung als Amtsleiter liefere und er auch Einsicht in die Bewertung der einzelnen Tätigkeiten nehmen könne. Es müsse von jedem Bediensteten der Post- und Telegraphenverwaltung im besonderen Maße Verantwortungsbewußtsein und ordnungsgemäßes Verhalten verlangt werden können, insbesondere von Vorgesetzen bzw. Leitern von Dienststellen. Ihr Verhalten färbe auf die Einstellung der Mitarbeiter ab, sodaß negative Tendenzen in der Einstellung zur Arbeit sichtbar werden könnten. Auf Grund der nachlässigen Arbeitsweise eines Vorgesetzten könnten Mitarbeiter zu der Auffassung gelangen, die genaue Einhaltung der einschlägigen Vorschriften stelle bloß einen unnötigen bürokratischen Aufwand dar, obwohl gerade sie den Bediensteten wie auch der Verwaltung und dem Postkunden als Schutz vor Mißbrauch dienten. In der Folge legte die Disziplinarbehörde erster Instanz die für sie maßgebenden Gesichtspunkte für die Strafbemessung dar, wobei sie die Geldbuße nach dem ersten Anschuldigungspunkt bemaß, die in den beiden anderen Anschuldigungspunkten angeführten Dienstpflichtverletzungen hingegen als erschwerend wertete. Als mildernd wurde die bisherige disziplinäre Unbescholtenheit, als erschwerend die Mehrzahl der dienstlichen Verfehlungen in Betracht gezogen.
In seiner innerhalb offener Frist erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, alle beanstandeten Unterlassungen seien in ihrem Grad äußerst gering. Eine Aufklärung und ein Hinweis durch den Inspektionsbeamten hätte ausgereicht. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erscheine nicht gerechtfertigt. Außerdem sei die nicht hundertprozentige Einhaltung sämtlicher Vorschriften auf die enorme Arbeitsüberlastung des Beschwerdeführers zurückzuführen. Bei der im Punkt 1 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung handle es sich um einen geringfügigen Vorfall. Der entsprechende Schillingbetrag (von DM 600,--) sei sehr wohl in der Geldaufstellung der Kassenerprobung eingetragen gewesen, was bewiesen werden könne. Bezüglich der Valutenankaufsbestätigung sei wie immer vorgegangen worden, ohne daß die bisherige Vorgangsweise zu irgendeiner Beanstandung durch Vorgesetzte geführt habe. Was die Zeitungsbezugsgelder betreffe (danach habe er in derselben Gebarung im Mai 1987 um S 144,-- zu viel eingezahlt, den dadurch verursachten Kassenabgang im Mai aus eigenem ersetzt und deshalb im Juli 1987 unter Hinweis auf diesen Rechenfehler den für die Zeitungen "BF" zu überweisenden Betrag entsprechend vermindert) habe er im Juli 1987 auf den Rechenfehler in der Gesamtübersicht hingewiesen. Dem Beschwerdeführer könne nur vorgeworfen werden, daß er (an Stelle der gewählten Vorgangsweise) einen äußerst komplizierten Verwaltungsweg hätte einschlagen müssen und erst nach Monaten der Fehler korrigiert worden wäre. Aus seiner Vorgangsweise ergebe sich keinesfalls ein disziplinärer Schuldvorwurf. Zum Vorwurf der Vernachlässigung seiner Kontrollpflichten als Leiter des Postamtes im Juli 1987 (insbesondere bezüglich der geforderten 10 %igen Paketkontrolle der Abholpakete und der Prüfung der ordnungsgemäßen Abgabe der im Paketkontrollvormerk eingetragenen Zustellpakete) führte der Beschwerdeführer seine dem Inspektionsbeamten bekannt gewesene Überlastung an. Der Inspektionsbeamte hätte den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit aufmerksam machen können, im kurzen Weg um eine entsprechende Verminderung der Kontrollpflichten wegen Überlastung anzusuchen. Zur Standortprüfung der Absender-Freistempelmaschinen wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß es sich hiebei um lediglich eine Firma gehandelt habe, die auch in anderen Bereichen der Postverwaltung vertrauenswürdig erschienen sei. Die Prüfungen seien jeweils monatlich bei Umstellung der Freistempelmaschinen durchgeführt worden. Weil zunächst nicht absehbar gewesen sei, ob die Monatsfrist bei der Benützung der Absender-Freistempelmaschinen überschritten werde, sei es zu geringfügigen Überschreitungen der Monatsfrist für (Standort)Kontrollen gekommen. Da sich nunmehr herausgestellt habe, daß die Umstellung regelmäßig in einem Zeitraum von mehr als einem Monat durchgeführt werden müsse, würden entsprechende Standortprüfungen monatlich zusätzlich durchgeführt werden. Der Umstand, daß die Standortprüfung nicht immer exakt monatlich durchgeführt worden sei, sei auf die Umstellung einerseits und auch auf die Überlastung des Beschwerdeführers anderseits zurückzuführen gewesen. Zum Vorwurf der mangelnden postamtlichen Kassenprüfung der beiden Wertzeichenvorschüsse des Schalters 2 wies der Beschwerdeführer darauf hin, entgegen der Annahme der Disziplinarbehörde erster Instanz sei der Beschwerdeführer bei der Aufnahme anwesend gewesen. Frau R habe nämlich die Aufnahme in seinem Beisein durchgeführt. Zur Frage der Überlastung und Systemisierung habe die Disziplinarbehörde erster Instanz übersehen, daß in allen anderen vergleichbaren (vom Beschwerdeführer angeführten) Postämtern in der Relation zu 1000 Arbeitseinheiten mehr Wochendienststunden gewährt würden als im Postamt B. Während etwa dem Postamt D mit einem Stand von "48.000 Arbeitseinheiten" (sollte wohl richtig heißen: 84.000) 86 Wochendienststunden zugewiesen worden seien, habe das Postamt B mit 84.000 Arbeitseinheiten nur
79 Wochendienststunden zugewiesen bekommen. Es seien bisher keine sachlichen Gründe angeführt worden, warum dem Postamt B nicht die entsprechend erforderlichen Wochendienststunden zugestanden worden seien. Der Beschwerdeführer müsse täglich bis zu drei Überstunden unentgeltlich leisten. Es sei von der Disziplinarbehörde überhaupt nicht gewürdigt worden, daß der Beschwerdeführer tatsächlich laufend unbezahlte Überstunden erbracht habe. Er habe sich in einer Art rechtfertigenden Notstand befunden, weil er die zur Verfügung stehende Zeit für sämtliche wichtige Agenden im Postamt habe nützen müssen, um einen reibungslosen und gesicherten Ablauf herzustellen. Zur Strafbemessung führte der Beschwerdeführer aus, selbst wenn ihn ein Verschulden getroffen habe, hätte die Dienstbehörde wegen dessen Geringfügigkeit mit Ermahnung nach § 109 Abs. 2 BDG 1979 vorgehen müssen. Die Disziplinarbehörde hätte das Verfahren wegen Zutreffens der Voraussetzungen nach § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 einstellen müssen. Die Personalknappheit infolge der Nichtgewährung der entsprechenden Wochendienststunden stelle eine Notstandssituation dar, in der der Beschwerdeführer unter äußerster Anwendung der Sorgfalt alles getan habe, um im Zuge seiner Aufsicht Fehler und Mißstände zu vermeiden. Die Disziplinarbehörde erster Instanz hätte überdies wegen Geringfügigkeit von der Verhängung einer Strafe absehen können.
Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, die belangte Behörde möge ihn von sämtlichen Vorwürfen freisprechen, eventualiter die erstinstanzliche Entscheidung aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung der Disziplinarbehörde erster Instanz zurückverweisen bzw. Herrn S, Mag. H, den Beschwerdeführer sowie allenfalls Beamte des Postdienstes als Vorgesetzte zur Frage der Zuweisung der Wochendienststunden einvernehmen bzw. das Disziplinarverfahren nach § 118 Abs. 1 BDG 1979 einstellen oder von einer Strafe absehen.
Im Schriftsatz vom 4. Oktober 1988 beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des Generaldirektors Dr. W sowie die Einvernahme von Z. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in der Mag. H. erneut als Zeuge einvernommen wurde, änderte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz dahin ab, daß der Beschwerdeführer von der Anschuldigung, im Juli 1987 einzelne Telegramme nicht gestrichen zu haben, freigesprochen wurde; hinsichtlich der übrigen Anschuldigungspunkte sowie des Strafausspruches wurde das erstinstanzliche Erkenntnis hingegen bestätigt.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens begründet die belangte Behörde die Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers auf Einvernahme der Zeugen Z und S damit, es sei ausreichend erschienen, ihre vor der Disziplinarkommission
1. Instanz gemachten Aussagen zur Verlesung zu bringen, zumal diese Zeugen bereits ausführlich zu dem fraglichen Sachverhalt Stellung genommen hätten und keine darüber hinaus gehenden Informationen mehr zu erwarten gewesen wären. Die Einvernahme des Generaldirektors Dr. W erscheine verzichtbar, weil keinerlei Bezug zum Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers herstellbar sei.
Bezüglich der Schuldsprüche (soweit sie bestätigt wurden) führte die belangte Behörde zu Punkt 1 aus, der Verantwortung des Beschwerdeführers, es sei ein dem Wert der Valuten entsprechender Schillingsbetrag in der Kassenerprobung eingetragen worden, sei entgegenzuhalten, daß er weder eine Valutenankaufsbestätigung, deren Verwendung durch Erlaß vom 6. März 1984 zwingend vorgeschrieben sei, ausgestellt habe, noch daß die Eintragung in der Kassenerprobung den Vorschriften entsprochen habe, weil er die vorgesehene Position für Valuten leer gelassen habe und fälschlich die Schillingbeträge in der Kassenerprobung im Wert der angekauften Valuten erhöht habe. Der Einwand, diese vom Beschwerdeführer auch früher geübte Vorgangsweise sei vom zuständigen Inspektionsbeamten nicht gerügt worden, führe nicht zu seiner Entlastung: Die Nichtbeanstandung durch den Inspektionsbeamten könne nicht als Ermächtigung zu einem vorschriftswidrigen Verhalten ausgelegt werden, zumal die Prüfung immer nur eine stichprobenartige auf bestimmte Schwerpunkte beschränkte Kontrolle sei. Auch die Einvernahme des Zeugen Mag. H. habe keinen Hinweis dafür gebracht, daß seinerseits eine Ermächtigung (für die Vorgangsweise des Beschwerdeführers) vorgelegen wäre.
Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt, daß ihm der obzitierte Erlaß bekannt gewesen sei. Er habe somit vorsätzlich den ihm obliegenden Dienstpflichten zuwidergehandelt, wobei insbesondere noch darauf hinzuweisen sei, daß sein Vorgehen anläßlich eines früheren Devisenankaufes bereits zu einer Beanstandung durch die Buchhaltung geführt habe, was ihn dazu hätte veranlassen müssen, die geltenden Vorschriften exakt einzuhalten.
Auch die weitere Anschuldigung, der Beschwerdeführer habe von den im Juli 1987 einzuziehenden Zeitungsgeldern um S 144,-- zu wenig eingezahlt, habe von ihm "im Faktischen" nicht bestritten werden können. Seine Erklärung, er habe nur ein umständliches bürokratisches Verfahren abzukürzen versucht, könne diese Vorgangsweise nicht rechtfertigen. Sie stehe im krassen Gegensatz zu bestehenden Kassenvorschriften, die die Kontrolle der Gebarungsvorgänge durch die Buchhaltung ermöglichen sollten. Die Nichtbeachtung dieser Normen hätte chaotische Zustände im Bereich der Kassengebarung zur Folge. Die nachträglich eingeholte Zustimmung der Buchhaltung könne an der rechtlichen Würdigung dieses Verhaltens des Beschwerdeführers nichts ändern.
Zu Punkt 2 des Schuldspruches sei (mit Ausnahme der vom Freispruch erfaßten Fakten) der diesen Vorwürfen zugrunde liegende Sachverhalt vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben. Seinem Vorbringen, es seien keine Beanstandungen durch den Inspektionsbeamten bei früheren Kontrollen erfolgt und er sei infolge Überlastung nicht in der Lage gewesen, diese Tätigkeiten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Dienstzeit vorzunehmen, hielt die belangte Behörde entgegen, die Nichtbeanstandung der Mißstände durch den Inspektionsbeamten exkulpiere nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung bestehender Vorschriften.
Zu dem zu allen Anschuldigungspunkten vorgebrachten Überlastungsargument sei festzustellen, daß die arbeitsmäßige Belastung eines Beamten keine Rechtfertigung für vorsätzliche Verfehlungen darstellen könne. Sowohl die Dienstbehörde des Beschwerdeführers als auch die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung hätten die Systemisierung des Postamtes B überprüft und keinen Anlaß zu einer ins Gewicht fallenden Abänderung des Systemisierungsstandes gefunden, wobei nicht unerwähnt bleiben könne, daß die darin enthaltenen Zeiteinheiten ohnehin großzügig bemessen worden seien. Auch die Aussage des Inspektionsbeamten Mag. H. habe keinerlei Hinweis auf eine außergewöhnliche Mehrbelastung des Beschwerdeführers, die die Einhaltung von Formvorschriften gegebenenfalls unzumutbar gemacht hätte, ergeben. Es könne daher kein objektiver Beweis für eine bestehende Überlastung des Beschwerdeführers gefunden werden.
Der Beschwerdeführer habe daher schuldhaft die ihn in diesem Punkt umschriebenen als Amtsleiter treffenden Aufsichtspflichten verletzt.
Auch der dem Punkt 3 zugrunde liegende Sachverhalt sei unbestritten geblieben. Der Beschwerdeführer rechtfertige sich einerseits mit Überlastung, anderseits mit dem Vertrauen in jene Bedienstete, auf deren Tätigkeit sich die Gebarungskontrolle zu beziehen gehabt hätte. Gerade in der Unterlassung der Gebarungskontrolle durch den Amtsleiter erblicke die belangte Behörde einen schwerwiegenden Vorwurf. Ein solches Verhalten widerspreche dem Zweck jeder Kontrolle der Kassen- und Rechnungsgebarungen in eklatanter Weise. Der Beschwerdeführer zeige auch hier, daß er nicht gewillt gewesen sei, diese - aus seiner Sicht - schikanösen und bürokratischen Vorschriften einzuhalten.
In der Strafbemessung bewertete die belangte Behörde die unter Punkt 3 angeführte Dienstpflichtverletzung als die schwerwiegendste im Sinn des § 93 Abs. 2 BDG 1979. Sie begründete auch näher, weshalb nach Wegfall eines Teilschuldspruches die Beibehaltung der verhängten Disziplinarstrafe (Geldbuße S 1.400,--) gerechtfertigt gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Straffreiheit nach dem BDG 1979 verletzt. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst vor, auf Grund fehlenden Verschuldens bei den einzelnen Anschuldigungspunkten hätte die belangte Behörde einen Freispruch fällen müssen. Vor allem hätte seine enorme Überbelastung, die er schon vor seiner Beanstandung mitgeteilt habe, berücksichtigt werden müssen, auf die jedoch in der Systemisierung nur unzureichend Bedacht genommen worden sei, sodaß er weiterhin gezwungen gewesen sei, durchschnittlich drei bis vier Überstunden in der Woche zu leisten, um eine ordnungsgemäße Führung des Postamtes sicherzustellen. Es sei zu keinen groben Fehlleistungen, sondern lediglich zu Beanstandungen der Art und Anzahl der Kontrolltätigkeit gekommen. Er hätte auch durchaus die Möglichkeit gehabt, eine Verringerung der Überprüfungstätigkeiten zu beantragen; diese Möglichkeit sei ihm vom Inspektionsbeamten jedoch gar nicht bekanntgegeben worden.
Bei Punkt 1 des Schuldspruches (Valuten) handle es sich lediglich um einen Irrtum des Beschwerdeführers, sodaß keinesfalls von einem schuldhaften Verhalten gesprochen werden könne. Auch das Faktum der Zeitungsbezugsgelder könne nicht den Schuldvorwurf einer Dienstpflichtverletzung begründen, weil der Beschwerdeführer nur ein umständliches bürokratisches Verfahren abgekürzt und die Buchhaltung telefonisch um Zustimmung ersucht habe.
Dieses Vorbringen vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Gemäß § 91 BDG 1989 ist der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach diesem Abschnitt (d.h. des 9. Abschnittes des Gesetzes) zur Verantwortung zu ziehen.
Nach § 126 Abs. 2 BDG 1979 hat das Disziplinarerkenntnis auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 95 Abs. 3 oder § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Damit normiert das BDG 1979 als Voraussetzung für die disziplinäre Verantwortlichkeit des Beamten die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten.
Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu mißbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die "nach neuerer Auffassung drei Komponenten:
a) das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muß voll zurechnungsfähig sein;
b) das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muß vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
c) das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muß zugemutet werden können, daß er sich rechtmäßig verhält" ( so ausdrücklich die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BDG 1977, 500 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des NR, 14. PG, zu § 51, Seite 82) umfaßt (vgl. im Zusammenhang das zum LDG 1984 ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1989, Zl. 89/09/0023).
Das BDG 1979 enthält keine eigene Definition, was unter den beiden Schuldformen "Vorsatz" und "Fahrlässigkeit" zu verstehen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes knüpft das BDG 1979 mangels erkennbarer Abweichung an jenes Begriffsverständnis an, das seinen positiv-rechtlichen Niederschlag im StGB (§§ 5 und 6) gefunden hat, zumal auch das in die Betrachtung gleichfalls einzubeziehende VStG 1950 die Schuldformen nicht umschreibt und diese von Lehre und Judikatur für den Anwendungsbereich des VStG 1950 im Sinne des StGB ausgelegt werden (vgl. WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 4. Auflage, Rz. 738 ff, Seite 265 ff; zu dieser Auslegung des BDG 1979 siehe schon KUCSKO-STADLMAYER, Das Disziplinarrecht der Beamten, Seite 141).
Das BDG 1979 enthält ferner - anders als § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 und § 7 Abs. 1 StGB - keine generelle Bestimmung, welche Schuldform für die Begehung einer Dienstpflichtverletzung erforderlich ist. Da aber beide Schuldformen Vorsatz und Fahrlässigkeit unter den Schuldbegriff des BDG 1979 fallen, reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes bereits Fahrlässigkeit aus (so schon KUCSKO-STADLMAYER, aaO, Seite 141).
Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß der Beschwerdeführer durch die in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 näher bezeichneten Unterlassungen objektiv gegen dienstlich bindende Anordnungen verstoßen hat. Strittig ist, ob dem Beschwerdeführer schuldhaftes Verhalten anzulasten ist oder ob der Beschwerdeführer unter den im Beschwerdefall gegebenen Umständen bloß disziplinär nicht vorwerfbare Verstöße gegen die dienstliche Ordnung zu vertreten hat.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß eine außergewöhnliche Belastungssituation dazu führen kann, daß die damit naturgemäß verbundene entsprechende Erhöhung der möglichen Fehlleistungen nicht den Vorwurf einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründet. Dies haben die Disziplinarbehörden jedoch keinesfalls verkannt; vielmehr haben sie im Beschwerdefall geprüft, ob die vom Beschwerdeführer angegebene Belastung vorliegt oder nicht.
Gemäß § 45 Abs. 2 AVG 1950, der gemäß § 105 BDG 1979 auch im Disziplinarverfahren gilt, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die freie Beweiswürdigung einer belangten Behörde unterliegt insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als der Verwaltungsgerichtshof überprüft, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h., ob sie unter anderem den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut ensprechen. Ob die Beweiswürdigung materiell richtig ist, d.h. ob sie mit der objektiven Wahrheit übereinstimmt, entzieht sich hingegen der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof; doch führen wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides (vgl. z.B. das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053 = Slg. N.F. Nr. 11.894/A).
Im Beschwerdefall konnte sich die belangte Behörde unbedenklich auf die über Antrag des Beschwerdeführers überprüfte, auch nach seinem Einspruch von der Generaldirektion der Post- und Telegraphenverwaltung im Jahr 1987 unveränderte Systemisierung des Postamtes B stützen, die unwidersprochen - nach Aussage des Zeugen S - auf den Angaben des Beschwerdeführers als Leiter dieses Postamtes beruhte, zumal der Beschwerdeführer weder im Verwaltungsverfahren noch in seiner Beschwerde konkrete Umstände vorgebracht hat, warum die Systemisierung unrichtig gewesen sein sollte. Gegen die Heranziehung des Systemisierungsergebnisses als Maßstab für die Überprüfung der Überbelastung des Beschwerdeführers bestehen keine Bedenken, weil in dieser alle vom jeweiligen Postamt konkret zu besorgenden Tätigkeiten nach durchschnittlichen Erfahrungswerten hinsichtlich ihres Zeitaufwandes bewertet werden. Die belangte Behörde konnte daher, ohne Verfahrensvorschriften zu verletzen, im Beschwerdefall davon ausgehen, daß kein objektiver Beweis für die Überlastung des Beschwerdeführers gefunden werden konnte. Im übrigen ist - das Beschwerdevorbringen aufgreifend - bei der Notwendigkeit die bis vier Überstunden pro Woche zu leisten, aus dem zeitlichen Gesichtspunkt jedenfalls keine Überbelastung im Sinne des Beschwerdevorbringens erkennbar.
Zu dem vom Beschwerdeführer zum Anschuldigungspunkt 1/Valutaankauf vorgebrachten Irrtum (Nichtbeanstandung der frühere Vorgangsweise durch den Inspektionsbeamten H.) ist zu bemerken, daß der Beschwerdeführer die Kenntnis des diesen Geschäftsfall regelnden Erlasses vom 6. März 1984 ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde bestätigte und auch in der Beschwerde dem Hinweis der belangten Behörde, sein Vorgehen anläßlich eines früheren Devisenankaufes habe bereits zu einer Beanstandung durch die Buchhaltung geführt, nicht entgegengetreten ist. Der Beschwerdeführer hat auch die Aussage des Inspektionsbeamten H. bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde, er habe dem Beschwerdeführer keine Weisung, eine Valutenbestätigung nicht auszustellen, erteilt, bestätigt. Bei dieser Sachlage kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Nichtbeanstandung der durchgeführten Art des Valutenankaufes in einem Prüfungsbefund keinen schuldausschließenden Irrtum herbeiführen, zumal auch die jeweilige Prüfung stichprobenartig erfolgte und sich auf bestimmte Schwerpunkte beschränkte.
Bezüglich des im Anschuldigungspunkt 1 erfaßten Faktums der Zeitungsbezugsgelder teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der belangten Behörde, daß ein eigenmächtiger Ausgleich zwischen Kassenabgängen und Kassenüberschüssen unter Außerachtlassung der Kassenvorschriften eine geordnete Kassenführung in Frage stellen und eine nachprüfende Kontrolle der Gebarungsvorgänge nahezu unmöglich machen würde. Im Interesse dieser für die Gebarung wesentlichen Zielsetzungen müssen auch im Einzelfall die diesen Zielen dienenden Vorschriften eingehalten werden. Die nachträgliche Zustimmung der Buchhaltung kann daran nichts ändern, zumal im Beschwerdefall der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, diese Zustimmung vor der Aufdeckung seiner Fehlleistung eingeholt zu haben. Im übrigen ist der Umstand, daß dieser Vorgang zu keinen nachteiligen Folgen geführt hat, für die Frage des Verschuldens ohne rechtserhebliche Bedeutung.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten stelle nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Dienstpflichtverletzung dar, wenn eine Vielzahl von Mängeln erwiesen sei, die über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinausgingen und nicht Unvermögen, sondern echte Schuld vorliege. In ihrer Begründung habe die belangte Behörde von einer Mehrzahl von Dienstpflichtverletzungen gesprochen; seiner Meinung nach könne jedoch von einer Vielzahl von Mängeln nicht gesprochen werden. So stellten die unter Punkt 1 des Schuldspruches angeführten Fakten Bagatellfälle dar; bei der Kontrolltätigkeit sei der äußerste Rahmen gefordert und der Beschwerdeführer nicht auf die Möglichkeit, eine Reduzierung zu beantragen, hingewiesen worden. Es sei deshalb nicht zu Standortprüfungen der Absender-Freistempelmaschinen gekommen, weil nicht klar gewesen sei, ob die Monatsfrist für die Erneuerung der Freistempelmaschinen überschritten werde, die betreffende Firma erst im Aufbau gewesen sei und sich der Umfang der Postsendungen erst sukzessive erhöht habe. Zu Punkt 3 führt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, daß er automatisch bei Übernahme des Schalters eine Gebarungskontrolle durchgeführt habe und die Gebarungskontrolle in seiner Gegenwart durchgeführt worden sei; lediglich der Prüfungsbefund sei von den Bediensteten aufgenommen worden.
Auch dieses Vorbringen ist unbegründet.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gehen nämlich die ihm zur Last gelegten Fehlleistungen insgesamt über das normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten hinaus:
Diesen sich über einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr erstreckenden verschiedenen und zahlreichen Fehlleistungen ist die Nichteinhaltung von Gebarungsvorschriften und Kontrollaufgaben durch den Beschwerdeführer gemeinsam. Auf Grund dieses sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges sind auch die vorgeworfenen Fehlleistungen bezüglich ihres Disziplinargehaltes in ihrer Gesamtheit zu würdigen und es verbietet sich ein isoliertes Herausgreifen einzelner zur Last gelegter Fakten, deren Vorliegen in objektiver Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Sie berechtigten auch zum Schluß auf eine Dienstauffassung, die nicht um die Einhaltung der Vorschriften des Kassen- und Verrechnungswesens bemüht ist und auch nicht der Vorbildfunktion eines Vorgesetzten gerecht wird.
Vor dem Hintergrund dieser Sach- und Rechtslage verletzte die belangte Behörde durch den angefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht, wegen der zur Last gelegten Unterlassungen nicht disziplinär zur Verantwortung gezogen zu werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989090025.X00Im RIS seit
20.04.2001