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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Leukauf, Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 17. Juli 1990, Zl. IIb1-L-1710/3-1990, betreffend eine Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ nn KG R, zu der u.a. die Parzellen Nr. 365, 366, 367, 374/1 und 375/1 gehören. Zwischen den Grundparzellen Nr. 366, 367 und 365 südlich der Grundparzellen 374/1 und 377 verläuft die Wegparzelle 1154 "öffentliches Gut".
Die mitbeteiligte Gemeinde beantragte beim Bürgermeister die Erteilung einer Straßenbaubewilligung für den Ausbau dieses Weges. Nach der Projektsbeschreibung ist vorgesehen, den bestehenden Gemeindeweg auszubauen und zu verbreitern, wobei eine Fahrbahnbreite von 3,20 m vorgesehen ist, an die sich jeweils zwei 40 cm breite Bankette anschließen. Mit Kundmachung vom 1. Juni 1989 wurde für den 21. Juni 1989 eine mündliche Verhandlung über dieses Straßenbauvorhaben anberaumt, zu der auch der Beschwerdeführer als Eigentümer betroffener Grundflächen geladen wurde.
In der Verhandlung vom 21. Juni 1989 sprach sich der Beschwerdeführer gegen den Ausbau der Straße aus. Er brachte vor, die Straße diene auch der Erschließung der Gemeinde W, somit überörtlichen Interessen, sodaß der Bürgermeister der Gemeinde R als Behörde unzuständig sei. Weiters weiche die geplante Straße entgegen den Bestimmungen des § 44 Abs. 4 des Tiroler Straßengesetzes vom Flächenwidmungsplan ab. Es müsse auch gewährleistet sein, daß er alle Teile seiner Grundstücke mit Güllefahrzeugen befahren könne. Darüber hinaus habe er eine Änderung der Trasse vorgeschlagen.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 3. Juli 1989 wurde die beantragte Straßenbaubewilligung unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen erteilt. Die vom Beschwerdeführer gegen das Bauvorhaben erhobenen Einwendungen wurden mangels Parteistellung gemäß § 43 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes zurückgewiesen, sein Antrag auf Änderung der Straße wurde nach § 43 Abs. 2 leg. cit. abgewiesen. Zur Begründung führte die Behörde im wesentlichen aus, das Wegprojekt diene nahezu ausschließlich R'er Bauern zur Erschließung und Bewirtschaftung ihrer im Gemeindegebiet liegenden Wiesen und Almen bzw. zur Erreichung der Höfe. Im wesentlichen verlaufe die Ausbaustraße des neuen Weges entlang der Gp. 1154 und diese würde zur Gänze für den neuen Wegbau verwendet. Lediglich im Bereich der Profile 17 und 18 weiche der neue bergseitige Wegrand mappenmäßig um etwa 2 m auf einer Länge von 35 lfm vom katastermäßig ausgewiesenen Wegrand ab. Dies sei nicht so gravierend, weil im Zuge der Aussteckung sichergestellt worden sei, daß der derzeit in der Natur befindliche Wegverlauf, welcher einer alten Übung entspreche, sich mit dem neuen Projekt decke, sodaß sich die Abweichung nur theoretisch in der Mappe ergebe. Außerdem sei die Abweichung unerheblich, weil der Beschwerdeführer sowohl oberhalb als auch unterhalb des neuen Weges Grundbesitzer sei, sodaß ein allfälliger "Überling" an ihn rekultiviert zurückgegeben werden könne. Die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellte Trassenänderung zwischen Profil 10 und 20 bringe lediglich eine unnötige Wegverlängerung und im übrigen ebenfalls einen Verlust von ebenem Kulturgrund. Darüber hinaus würden sich die Anlageverhältnisse im Bereich des kritisierten Radius (Profil 20 bis 22) noch weiter verschlechtern. In der Berufung gegen diesen Bescheid wiederholte der Beschwerdeführer im wesentlichen sein bisheriges Vorbringen.
Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 7. August 1989 diese Berufung mit der Begründung ab, daß das öffentliche Interesse für den Ausbau der Straße nachgewiesen sei und die Verkehrsbedeutung innerhalb der Gemeinde liege. Eine geringfügige Abweichung bedürfe keiner Änderung des Flächenwidmungsplanes, weil der Weg im wesentlichen wie bisher verlaufe und die zeichnerische Darstellung auf dem Flächenwidmungsplan im Maßstab von 1 : 5000 nicht möglich sei. Dem Vorschlag, den Weg zu verlegen, könne nicht entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer dann noch mehr wertvollen landwirtschaftlichen Grund verlieren würde. Der Einwand, die Grundparzellen 365 und 366 würden völlig zerschnitten, sei unbegründet, weil sich die Trasse im wesentlichen mit der bisherigen Wegführung decke.
Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Vorstellung ein, die mit dem Antrag verbunden wurde, der Bescheid wolle durch entsprechende Auflagen ergänzt werden, daß einerseits im Bereich der Kurve die Existenz eines flachen, genügend breiten Grundstücksstreifens zum Befahren mit Güllefahrzeugen gesichert bleibe und andererseits dem Straßenverwalter auf seine Kosten geeignete Maßnahmen zur Abhaltung des Weideviehs von der Straße durch die Errichtung und Erhaltung von Zäunen auferlegt werde.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein straßenbautechnisches Gutachten vom 11. Dezember 1989 ein. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 1990 brachte der Beschwerdeführer eine Reihe von Einwendungen gegen dieses Gutachten vor und beantragte die Ergänzung des Gutachtens im Sinne des § 43 Abs. 2 lit. a und b des Tiroler Straßengesetzes insbesondere dahingehend, ob die geplante Straße tatsächlich den verkehrstechnischen Erfordernissen entspreche; überdies müßte auch eine Berechnung des wirtschaftlichen Aufwandes zum erzielbaren Erfolg seines Abänderungsvorschlages durchgeführt werden. Weiters beantragte er die Einholung eines landwirtschaftlichen Gutachtens, welchem Antrag entsprochen wurde. Der landwirtschaftliche Amtssachverständige sprach sich in seiner Stellungnahme vom 23. April 1990 gegen den Abänderungsvorschlag des Beschwerdeführers aus. Auch dagegen wendete sich eine Stellungnahme des Beschwerdeführers.
Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides ergibt sich die Notwendigkeit des Ausbaues des bisher nur geschotterten Weges auf eine Fahrbahnbreite von 3,20 m plus anschließenden Bankettbreiten von je 40 cm aus verkehrstechnischen Gründen schon aus dem Gutachten, das der straßenbautechnische Sachverständige während der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 1989 erstellt hat, sowie aus dem Gutachten des von der belangten Behörde herangezogenen Amtssachverständigen vom 11. Dezember 1989. Nach dem letztgenannten Gutachten sei der Ausbau des gegenständlichen Wegteilstückes dringend geboten, wobei die geplante Verbreiterung im Hinblick auf den örtlich anfallenden Verkehr einen eher sparsamen und wirtschaftlich vertretbaren Ausbau darstelle. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Trassenverschiebung auf Wr Gemeindegebiet würde u.a. eine Wegverlängerung, den Durchstich eines Hügelrückens sowie die zusätzliche Inanspruchnahme landwirtschaftlichen Kulturgrundes erfordern. Den hiedurch zu erwartenden Mehrkosten stünde jedoch kaum eine Verbesserung der Wegeanlage in technischer Hinsicht gegenüber. Auch aus dem landwirtschaftlichen Gutachten ergebe sich, daß eine Wegverlegung nicht zu befürworten sei. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne Ausführungen eines (Amts-)Sachverständigen nicht allein mit laienhaften Äußerungen in wirksamer Weise begegnet werden, sondern es könne ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden. Ein derartiges Gutachten habe der Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt, sodaß sich die belangte Behörde in ihrer Entscheidung auf die vorhandenen Gutachten - welche in Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten durchaus logisch und schlüssig erschienen - stütze. Zur Frage der Zuständigkeit der mitbeteiligten Gemeinde wurde ausgeführt, daß eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft nur dann entstünde, wenn sich der Ausbau bzw. die gegenständliche Wegeanlage auf zwei Gemeinden erstrecken würde, was im vorliegenden Fall jedoch nicht zutreffe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzustellen, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 3. Juli 1989 zwar die Einwendungen des Beschwerdeführers, soweit sie sich nicht auf die Trassenführung bezogen, mangels Parteistellung zurückwies. In der Begründung des Bescheides setzte er sich jedoch inhaltlich mit dem gesamten Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander, sodaß davon auszugehen ist, daß, was die Verwendung des Ausdruckes "zurückweisen" anlangt, lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vorlag. Diese Ansicht teilt offensichtlich auch der Beschwerdeführer, da die Beschwerde keine diesbezügliche Rüge enthält.
Rechtliche Grundlage für die Entscheidung im Beschwerdefall ist das Tiroler Straßengesetz (TStG), LGBl. Nr. 13/1989.
Nach § 44 Abs. 1 TStG hat die Behörde über ein Ansuchen zur Erteilung einer Straßenbaubewilligung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Das Ansuchen ist abzuweisen, wenn das Bauvorhaben den in § 37 Abs. 1 des Gesetzes normierten allgemeinen Erfordernissen nicht entspricht (§ 44 Abs. 2).
§ 44 Abs. 4 TStG lautet:
"(4) Soweit die Trasse einer Straße durch die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes bestimmt ist, ist die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung daran gebunden."
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat für den gegenständlichen Bereich einen Flächenwidmungsplan, jedoch keinen Bebauungsplan erlassen. Gemäß § 19 Abs. 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1984, LGBl. Nr. 38, (TROG), sind im Bebauungsplan die Straßenfluchtlinien der Verkehrsflächen festzulegen. Eine derartige Bestimmung besteht aber hinsichtlich des Flächenwidmungsplanes nicht, gemäß § 10 Abs. 4 TROG ist lediglich die Widmung der einzelnen Flächen und die Kenntlichmachung nach Abs. 3 zeichnerisch darzustellen. Auch diese Verpflichtung besteht nicht für jene Teile des Freilandes, die nicht besonderen Zwecken gewidmet sind, sowie für die im Freiland befindlichen Hauptverkehrsflächen, mit Ausnahme jener Teile, deren zeichnerische Darstellung für den Anschluß der Hauptverkehrsflächen der Nachbargemeinden notwendig ist.
Der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde ist im Maßstab 1 : 5000 erstellt. Bei einem derartigen Maßstab ist zwar der Verlauf der Trasse der Straße auszunehmen, mangels Kotierung können aber Unstimmigkeiten in geringfügigem Ausmaß nicht als Widerspruch zum Flächenwidmungsplan erkannt werden. In der Beschwerde wird ausgeführt, aus der Grundbuchsmappe (im Maßstab 1 : 1000) ergebe sich, daß die Grundparzelle 1154 durchgehend eine Breite von ca. 3 m aufweise, in der Natur sei der Weg in einer Breite von 2,50 bis 3 m geschottert ausgebaut. Die nunmehr geplante Straße sehe aber eine Fahrbahnbreite von 3,20 m sowie beidseitige Bankette von je 40 cm, also eine Straßenbreite von 4 m vor. Zu diesem Vorbringen ist festzustellen, daß § 44 Abs. 4 TStG nicht auf die Grundbuchsmappe abstellt, sondern auf den Flächenwidmungsplan. Weiters kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, daß bei einer geringfügigen Verbreiterung der Straße gegenüber dem Istzustand eine Neufestlegung des Flächenwidmungsplanes erforderlich sein sollte. Vielmehr geht aus dieser Bestimmung bloß hervor, daß die Behörde, was den Verlauf der Straße betrifft, an die Trasse gebunden ist, soweit diese durch den Flächenwidmungsplan bestimmt ist; d.h. daß die Trasse der Straße nicht an einer anderen Stelle als im Flächenwidmungsplan festgelegt geführt werden darf. Das Beschwerdevorbringen, zwischen den Profilen 17 und 18 weiche die Straße auf einer Länge von 35 m ca. 2 m von der Grundparzelle 1154 ab, steht insofern im Widerspruch zur Aktenlage, als bereits vom technischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 21. Juni 1989 unwidersprochen festgestellt wurde, daß der neue bergseitige Wegrand mappenmäßig im Bereich der Profile 17 und 18 um ca. 2 m auf eine Länge von 35 lfm vom katastermäßig ausgewiesenen Wegrand abweicht, sich der derzeit in der Natur befindliche Wegverlauf, der einer alten Übung entspricht, aber mit dem neuen Projekt deckt, sodaß sich die Abweichung nur theoretisch in der Mappe ergibt. Wie schon erwähnt, ist der Inhalt der Grundstücksmappe nicht ausschlaggebend; bei einem Maßstab von 1 : 5000 im Flächenwidmungsplan ist aber die Abweichung eines Wegrandes im hier gegebenen Ausmaß aus dem Flächenwidmungsplan nicht ablesbar. Bei diesem Maßstab würde eine Abweichung von 2 m 0,4 mm ausmachen, dies liegt aber im wesentlichen noch im Bereich der Strichbreite.
Der Beschwerdeführer bringt vor, der Ausbau des bestehenden Weges sei verkehrstechnisch im öffentlichen Interesse keinesfalls notwendig. Hiezu führte der straßenbautechnische Amtssachverständige bereits in der Verhandlung vom 21. Juni 1989 aus, daß der Weg in der Natur zur Zeit eine Breite von 2,5 bis 3 m mit einer geschotterten Fahrbahn aufweise und insbesondere diese Schotterfahrbahn den Winterdienst und generell die Erhaltung des Weges erschwere. Der von der belangten Behörde bestellte Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1989 aus, daß der Ausbau des gegenständlichen Wegteilstückes in Anpassung an die auf dem benachbarten Wegenetz bereits durchgeführten Ausbaumaßnahmen dringend geboten scheine und einen eher sparsamen, wirtschaftlich vertretbaren Ausbau darstelle. Diese Ausführungen der Amtssachverständigen sind durchaus schlüssig, weshalb der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit darin erblicken kann, daß die belangte Behörde diese Ausführungen, welchen der Beschwerdeführer im übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, ihrem Bescheid zugrunde legte.
In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 1990 hatte der Beschwerdeführer eine Gutachtensergänzung unter dem Gesichtspunkt des § 43 Abs. 2 lit. a und b TStG gefordert und eine Berechnung des wirtschaftlichen Aufwandes zum erzielbaren Erfolg seines Änderungsvorschlages. Gemäß § 43 Abs. 2 lit. a TStG hat die Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung einem Antrag auf Änderung des Bauvorhabens Rechnung zu tragen, soweit die beantragte Änderung
a) den Erfordernissen nach § 37 Abs. 1 (allgemeine straßenbautechnische Erfordernisse) entspricht und b) mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich vertretbaren Aufwand durchgeführt werden kann. Die Behörde hat gemäß § 43 Abs. 2 lit. b zweiter Satz TStG bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen.
Nun hat bereits der straßenbautechnische Amtssachverständige in der Verhandlung vom 21. Juni 1989 ausgeführt, daß die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellte Trassenänderung zwischen Profil 10 und 20 lediglich eine unnötige Wegverlängerung bringe und im übrigen einen Verlust von ebenem Kulturgrund bedinge. Darüber hinaus würden sich die Anlageverhältnisse im Bereich des kritisierten Radius (Profil 20 bis 22) noch weiter verschlechtern und die Linienführung durch einen weiteren scharfen Bogen im Profil 18 nachteilig beeinflußt werden. Der von der Aufsichtsbehörde beauftragte Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 11. Dezember 1989 zu diesem Fragenkomplex aus, die vom Beschwerdeführer angebotene Variante würde u.a. eine Wegverlängerung, den Durchstich eines Hügelrückens sowie die zusätzliche Inanspruchnahme landwirtschaftlichen Kulturgrundes erfordern. Den hiedurch zu erwartenden Mehrkosten stünde jedoch - vorbehaltlich einer diesbezüglichen Detailplanung - kaum eine Verbesserung der Weganlage in technischer Hinsicht gegenüber. Aus beiden Gutachten geht hervor, daß durch die Trassenverschiebung Mehrkosten entstünden, die zum erzielbaren Erfolg nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß stehen. Eine solche Trasse hätte lediglich für den Beschwerdeführer den Erfolg, daß seine Grundstücke davon weniger berührt würden. Diese Zielsetzung steht aber mit den im § 43 Abs. 2 lit. b TStG angeführten Erfordernissen nicht im Einklang, hat doch die Behörde bei der Beurteilung eines Antrages nach Abs. 1 die aus der beantragten Änderung sich ergebende Beanspruchung anderer Grundstücke angemessen zu berücksichtigen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 7. Feburar 1990 ausgeführt, die von ihm vorgeschlagene Variante möge zwar etwas mehr Grund in Anspruch nehmen und es sei auch möglich, daß sie wirtschaftlich etwas teurer komme.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, daß seinem bereits in der Vorstellung eingebrachten Antrag, der mitbeteiligten Gemeinde mögen Auflagen im Sinne des § 39 TStG vorgeschrieben werden, nicht entsprochen worden sei. Damit verkennt der Beschwerdeführer, daß für die Sachentscheidung der Vorstellungsbehörde jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt des letztinstanzlichen gemeindebehördlichen Bescheides bestanden hat (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1982, Slg. Nr. 9575, und des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1985, Zl. 82/06/0100). Auf Gemeindeebene war aber von Auflagen im Sinne des § 39 TStG (zusätzliche Einzäunungen) keine Rede. Die Aufsichtsbehörde wäre daher gar nicht befugt gewesen, diesen Antrag des Beschwerdeführers aufzugreifen und den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeindebehörde zu verweisen. Dadurch, daß die belangte Behörde über diesen Antrag nicht gesondert abgesprochen hat, ist daher der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt worden. Schon mit der Abweisung der Vorstellung wurde zum Ausdruck gebracht, daß durch den angefochtenen Bescheid Rechte des Einschreiters nicht verletzt wurden. Im übrigen ergibt sich schon aus dem Hinweis auf § 2 Abs. 9 TStG im § 39, daß die dort angeführten geeigneten Maßnahmen ausschließlich im öffentlichen Interesse liegen (Sicherung der möglichst gefahrlosen Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauches).
Daß dem Einwand des Beschwerdeführers hinsichtlich des Befahrens seiner Kulturflächen mit Güllefahrzeugen durch das bewilligte Projekt entsprochen wurde, geht schon daraus hervor, daß der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde vorbringt, daß ein Befahren mit Güllefahrzeugen kaum und nur erschwert möglich sei. Daraus ergibt sich, daß ein Befahren mit Güllefahrzeugen, wenn auch unter erschwerten Umständen, doch grundsätzlich immerhin möglich ist.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, daß der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde zur Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht zuständig gewesen sei, weil die geplante Straße in einem Bereich direkt an das Gemeindegebiet W angrenze und auch von dieser Gemeinde aus durch Fahrzeuge beansprucht werde. Die geplante Straße sei daher auch für die Nachbargemeinde von wesentlicher verkehrstechnischer Bedeutung. Da somit durch diese Straße auch der Verkehr der Nachbargemeinde erschlossen werde, könne nicht die mitbeteiligte Gemeinde einseitig die Straßenbaubewilligung erteilen.
Die Zuständigkeit der einzelnen Behörden ist im § 75 TStG geregelt. In allen nicht unter § 75 Abs. 1 und 2 fallenden Angelegenheiten ist Behörde der Bürgermeister, soweit es sich um die Erlassung von Bescheiden - mit Ausnahme der Erlassung von Bescheiden in Verwaltungsstrafverfahren - handelt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 75 Abs. 2 lit. b TStG nicht daran geknüpft, daß eine Straße nur von Bewohnern der betroffenen Gemeinde benützt wird, sondern daran, daß sich die Straße auf das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden erstreckt. Das vorliegende Straßenbauprojekt erstreckt sich jedoch nicht auf ein Gebiet außerhalb der mitbeteiligten Gemeinde, sodaß die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nicht gegeben ist.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990060131.X00Im RIS seit
13.12.1990