TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/13 88/06/0200

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;
L85007 Straßen Tirol;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
BauO Tir 1978 §18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
LStG Tir 1951 §50;
ROG Tir 1984 §18;
ROG Tir 1984 §8 Abs4;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 27. September 1988, Zl. IIb1-L-1562/2-1988, betreffend die Erteilung einer straßenbaurechtlichen Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) wies mit Bescheid vom 27. September 1988 die von der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 24. Mai 1988 erhobene Vorstellung ab. In der Begründung wurde dazu ausgeführt, daß mit dem genannten Bescheid des Gemeindevorstandes der Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. April 1988, mit dem die straßenbaurechtliche Bewilligung zur Erweiterung des S-Weges und zur Herstellung einer Verbindung sowie eines Ausbaues eines Teilstückes des R-Weges erteilt wurde, bestätigt wurde. In der Begründung sei ausgeführt worden, daß die Behörde aufgrund des rechtskräftigen Bebauungsplanes an die vorgesehene Trasse gebunden sei, welche auch nach Ansicht des straßenbautechnischen Sachverständigen ein Mindestmaß für die Gewähr der erforderlichen Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs darstelle. Im übrigen sei eine Bebauung der von der Beschwerdeführerin abverlangten Abtretungsfläche infolge der ausgewiesenen Bauflucht ohnehin nicht möglich.

In der dagegen eingebrachten Vorstellung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, daß die Breite des gegenwärtig vorhandenen Zufahrtsweges (3,50 m) ausreiche und daher keine Notwendigkeit für einen Ausbau des Weges zu einer Breite von 4 m bestünde. Deshalb sei sie auch nicht bereit, für die Straßenerweiterung Grund abzutreten.

Die belangte Behörde führte dazu in der Begründung ihres Bescheides aus, daß gemäß § 50 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1950 i.d.g.F., eine Straßenbaubewilligung immer dann zu erteilen sei, wenn die vorgesehene Trasse und technische Ausführung der Straße den bestehenden und voraussehbaren Verkehrsbedürfnissen entspricht und geeignet ist, von dem auf ihr bestimmten Verkehr bei Beachtung der straßenpolizeilichen Vorschriften benützt zu werden. Zur Beurteilung dieser gesetzlichen Voraussetzungen sei gemäß § 50 Abs. 4 eine örtliche Verhandlung unter Beiziehung eines straßenbautechnischen Sachverständigen durchzuführen. Liegenschaftseigentümer, die durch den Bau der geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, können gemäß Abs. 5 im Baubewilligungsverfahren zwar Abänderungen und Ergänzungen der geplanten Straßenführung und der technischen Ausgestaltung der Straße verlangen, es dürfen jedoch dadurch weder die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens hinsichtlich dessen Errichtung und Erhaltung noch die Leistung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Im gegenständlichen Fall entspreche der geplante Ausbau des S-Weges auf eine Breite von 4 m einerseits dem rechtskräftigen Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, andrerseits sei vom straßenbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden, daß der Ausbau in dieser vorgesehenen Breite notwendig sei, um die Leichtigkeit bzw. Sicherheit des Verkehrs zu gewährleisten. Daraus werde ersichtlich, daß der von der mitbeteiligten Gemeinde geplante Ausbau den gesetzlich aufgestellten Erfordernissen entspreche und daher dem Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde bei der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden könne, sodaß die dagegen erhobene Vorstellung abzuweisen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits von der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 27. September 1988 zutreffend dargelegt wurde, ist die für die Bewilligung eines Straßenbauvorhabens zuständige Behörde bei der Erteilung der Straßenbaubewilligung gemäß § 18 Abs. 1 letzter Satz TBO an die im rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehene Trassenführung gebunden. Der Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde ist - wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt - seit 24. Juli 1979 rechtskräftig. Aus diesem Bebauungsplan ist ersichtlich, daß die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundparzelle 252/3 durch die geplante Straßenführung berührt wird und daß der Ausbau in der Weise geplant ist, daß viel mehr Grund von den südseitig gelegenen Parzellen (z.B. Gp. nnn/3 und nnn/1) als von der Grundparzelle der Beschwerdeführerin (verlaufend ca. 50 cm bis 1 m) beansprucht wird. Da somit die Trassenführung dem Bebauungsplan entspricht, geht der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Leere.

Soweit sich die Beschwerde mit der Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes und Fragen der Enteignung für die in Rede stehende Straßenverbreiterung befaßt, ist darauf hinzuweisen, daß sämtliche Verwaltungsbehörden und auch der Verwaltungsgerichtshof an den rechtskräftigen Bebauungsplan gebunden sind und die Frage der Enteignung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

Was den Hinweis auf § 50 Abs. 5 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, betrifft, so ist festzuhalten, daß in dieser Gesetzesstelle zwar bestimmte Erfordernisse für die Möglichkeit der Abänderung einer geplanten Trassenführung genannt werden, daß aber die im Beschwerdefall noch maßgeblichen Bestimmungen des § 50 Abs. 2 bis 5 des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung VOR der Novelle LGBl. Nr. 13/1989 nur dann anzuwenden gewesen wären, wenn nicht - wie hier - ein Bebauungsplan vorhanden ist. Soweit in der Beschwerde auf diese Vorschriften hingewiesen wird, gehen die Ausführungen daher ins Leere. Wenn die mitbeteiligte Gemeinde im Sinne des § 50 Abs. 4 leg. cit. das Gutachten eines straßenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt hat, der die Notwendigkeit des geplanten Ausbaues der Straße auf 4 m bestätigte, weil dies ein Mindestmaß für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs darstelle, so können dadurch Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt worden sein. Im übrigen könnte - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur dargelegt hat - das Gutachten eines Sachverständigen nur durch ein gleichwertiges Gegengutachten und nicht durch laienhafte Ausführungen einer Partei in tauglicher Weise in Diskussion gestellt und allenfalls erschüttert werden. Da ein derartiges Gegengutachten von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt wurde, das der belangten Behörde vorgelegene Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen aber schlüssig ist, und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch steht, konnte die belangte Behörde von diesem Gutachten ausgehen.

Soweit in der Beschwerde die Erschließung von Grundstücken durch andere Straßen, die bessere Führung des Verkehrs über eine bestimmte andere Straße und die Gefährdung eines Kinderspielplatzes durch die Aussicht genommene Trasse behauptet werden, ist darauf hinzuweisen, daß es sich um Vorbringen handelt, die dem Neuerungsverbot des § 41 VwGG unterliegen und auf die daher nicht weiter einzugehen ist.

Da sich die Beschwerde somit in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

freie BeweiswürdigungBeweismittel SachverständigenbeweisBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtParteiengehör SachverständigengutachtenGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060200.X00

Im RIS seit

13.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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