Index
L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
B-VG Art119a Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1. des JW, 2. des RW,
3. des AW, 4. der CW, 5. der AK gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Oktober 1989, Zl. Ve-550-275/17, betreffend die teilweise Versagung einer baubehördlichen Bewilligung (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde K, vertreten durch den Bürgermeister, 2. J, 3. M, 4. A), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen von je S 552,-- (insgesamt S 2.760,--) und den zweit- und drittmitbeteiligten Parteien Aufwendungen von S 770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Vorgeschichte ist dem hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/06/0112, zu entnehmen: Die Beschwerdeführer hatten gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23. März 1988, in welchem der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der erstmitbeteiligten Partei aufgehoben worden war, Beschwerde erhoben, die mit dem genannten Erkenntnis abgewiesen wurde, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die durch den Aufhebungsbescheid der belangten Behörde gemäß § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 4/1986, an die Gemeindebehörde überbundene Rechtsauffassung ausschließlich andere Fragen betroffen hatte, als jene, die in der Beschwerde releviert worden seien. Die belangte Behörde war nämlich deshalb mit einer Aufhebung des Berufungsbescheides vorgegangen, weil die Berufungsbehörde nicht hätte kassatorisch, sondern - gemäß der sich aus § 66 Abs. 4 AVG 1950 für sie ergebenden Verpflichtung - reformatorisch entscheiden sollen.
Der (mittlerweile ergangene) Ersatzbescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. Juni 1988, mit welchem die von den Beschwerdeführern beantragte Baubewilligung versagt wurde, wurde aufgrund der dagegen von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 1988 neuerlich aufgehoben. In diesem Bescheid wurde (u.a.) zum Ausdruck gebracht, daß vor einer neuerlichen Entscheidung die Planunterlagen im Sinne des § 28 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung in Verbindung mit der Planunterlagenverordnung LGBl. Nr. 8/1976 zu ergänzen seien. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Juli 1989 wurde den Berufungen der erst- bis viertmitbeteiligten Parteien teilweise stattgegeben und der Bescheid erster Instanz aufgehoben. Aufgrund der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Vorstellung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Berufungsbescheid der mitbeteiligten Gemeinde neuerlich aufgehoben und ihre Entscheidung damit begründet, die belangte Behörde habe bereits im Vorstellungsbescheid vom 23. März 1988 ausgesprochen, daß die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in der Sache selbst zu entscheiden habe und nur ausnahmsweise in den im § 66 Abs. 2 AVG 1950 genannten Fällen eine kassatorische Entscheidung treffen dürfe, nämlich dann, wenn die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich scheine. Da bereits am 3. Dezember 1988 und (im Berufungsverfahren) am 30. Juni 1989 eine mündliche Verhandlung bzw. ein Lokalaugenschein durchgeführt wurden, sei für die Aufsichtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 AVG 1950 nicht erkennbar. Ferner habe die belangte Behörde - entgegen der in den Vorstellungsbescheiden vom 23. März 1988 und vom 15. September 1988 zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung neuerlich die - entscheidungswesentliche - Frage nicht exakt beantwortet, ob für das Bauvorhaben der Beschwerdeführer (Aufstockung eines bestehenden Rohbaues) die gesetzlichen Abstandsbestimmungen eingehalten würden oder nicht. Ferner entsprächen - entgegen der bereits im Vorstellungsbescheid vom 15. September 1988 zum Ausdruck gebrachten Auffassung der belangten Behörde - die von den Beschwerdeführern vorgelegten Pläne abermals nicht den Bestimmungen der Planunterlagenverordnung. Sollten die Beschwerdeführer diese Planunterlagen über Aufforderung der belangten Behörde nicht ergänzen, so wäre gemäß § 31 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und das Bauansuchen zurückzuweisen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die zweit- und drittmitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie die Beschwerdeführer selbst erkennen, sind sie zur Einbringung einer Beschwerde gegen den - im Spruch ihrem Vorstellungsantrag Rechnung tragenden - Vorstellungsbescheid der belangten Behörde nur insoweit berechtigt, als eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde in der die Aufhebung tragenden Begründung dieses Bescheides dargelegten Rechtsanschauungen geltend gemacht wird (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 1971, Slg. Nr. 8091/A, und das in dieser Sache bereits ergangene Erkenntnis vom 20. Oktober 1988, Zl. 88/06/0112).
Die Beschwerdeausführungen laufen dennoch ausschließlich auf die Frage hinaus, ob das Bauvorhaben der Beschwerdeführer bewilligungsfähig, insbesondere, ob für die Abstandsberechnung die Bestimmung des § 7 Abs. 1 lit. b TBO heranzuziehen sei, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (überdies) ausführt. Daran anknüpfend versuchen die Beschwerdeführer darzulegen, daß die von ihnen beabsichtigte Aufstockung ihres Rohbaues schon deshalb zu bewilligen sei, weil nicht von den "jetzigen Abstandsflächen" (gemeint offenbar: § 7 Abs. 1 lit. b TBO, LGBl. Nr. 43/1978, in der Fassung LGBl. Nr. 19/1984 unter Berücksichtigung des im Jahre 1979 in Kraft getretenen Flächenwidmungsplanes der erstmitbeteiligten Gemeinde), sondern von der für die seinerzeitige Baubewilligung vom 25. Mai 1974 geltenden Rechtslage auszugehen sei.
Die von den Beschwerdeführern bekämpfte, von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid in der Art eines "obiter dictums" geäußerte Rechtsauffassung war indes - wie die Beschwerdeführer selbst einräumen - für die neuerliche Aufhebung des Berufungsbescheides des Gemeindevorstandes nicht maßgebend. Tragend war hiefür lediglich die von den Beschwerdeführern zu Recht nicht bekämpfte Auffassung der belangten Behörde, daß die Begründung des Berufungsbescheides unzureichend sei und die diesem Bescheid zugrundeliegenden Planunterlagen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprächen, sowie ferner, daß die Berufungsbehörde meritorisch und nicht kassatorisch zu entscheiden habe.
Die darüber hinausgehenden (den ausschließlichen Gegenstand der Beschwerde bildenden) Begründungsteile des angefochtenen Bescheides enthalten daher keine für den weiteren Verfahrensgang (einschließlich allfälliger Beschwerden vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts) verbindliche Rechtsauffassung, sodaß die Beschwerdeführer dadurch in ihren Rechten nicht verletzt werden. Die ausschließlich gegen diese Begründungsteile gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989060205.X00Im RIS seit
13.12.1990