TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/13 90/06/0177

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol;
L82007 Bauordnung Tirol;

Norm

BauO Tir 1989 §30 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Müller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des AN gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Mai 1990, Zl. Ve-550-1664/1, betreffend die Zurückweisung einer Berufung in einer Bausache (mitbeteiligte Parteien: 1. Stadtgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister, 2. Gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft "F", 3. ER und AR, 4. IN, 5. IF,

6. RE, 7. SN), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Mit Bescheid vom 15. November 1989 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde L der zweitmitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer Wohnanlage mit 49 Wohnungen, vier Geschäften und einer Tiefgarage auf der Gp. 154 der KG L unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen.

Eine der unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Liegenschaften steht im Eigentum des Sohnes des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer steht auf dieser Liegenschaft aufgrund eines zwischen ihm und seinem Sohn abgeschlossenen Leibrentenvertrages ein lebenslängliches Fruchtgenußrecht zu. In seiner Eigenschaft als Fruchtgenußberechtigter erhob der Beschwerdeführer gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 15. November 1989 Berufung, welche mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde L vom 8. Februar 1990 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Vorstellung wurde mit dem nun in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 30 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung (TBO), LGBl. Nr. 33/1989, sind Nachbarn die EIGENTÜMER von Grundstücken, die zu dem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, daß durch die bauliche Anlage oder durch deren Benützung hinsichtlich der durch dieses Gesetz geschützten Interessen mit Rückwirkungen auf ihr Grundstück und die darauf errichtete bauliche Anlage zu rechnen ist. Dem Grundeigentümer ist der BAUBERECHTIGTE gleichgestellt. Diese Nachbarn sind entsprechend den Bestimmungen des § 30 Abs. 2 bis 4 TBO am Baubewilligungsverfahren zu beteiligen.

Nach dem klaren Gesetzeswortlaut sind also lediglich die Eigentümer von Liegenschaften als Nachbarn im Sinne der Tiroler Bauordnung am Baubewilligungsverfahren als Partei beteiligt, nicht aber sonstige dinglich Berechtigte (ausgenommen Bauberechtigte). Insbesondere einem Fruchtgenußberechtigten wie dem Beschwerdeführer kommt Parteistellung in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung demnach nicht zu. Mangelte es aber dem Beschwerdeführer an der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren, so wurde seine Berufung von der Baubehörde zweiter Instanz zurecht zurück- und seine dagegen erhobene Vorstellung abgewiesen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer in dem von ihm geltend gemachten Beschwerdepunkt, nämlich in seinem Recht auf Teilnahme an einem Bauverfahren nach § 30 TBO und § 8 AVG 1950, nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Mit der Entscheidung in der Sache selbst erübrigt sich ein Abspruch über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seiner Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990060177.X00

Im RIS seit

13.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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