Index
L94404 Krankenanstalt Spital Oberösterreich;Norm
ABGB §1313a;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/18/0033 90/18/0032Betreff
A-KONGREGATION gegen die Bescheide der Oberösterreichischen Landesregierung 1.) vom 21. Februar 1989, Zl. SanRL-6036/1-1988-Kl/A, betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung des Voranschlages 1989 für das allgemeine öffentliche Krankenhaus der A-Schwestern in X , 2.) vom 5. Jänner 1990, Zl. SanRL-2651/1-1989-Ir/L, betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1989 dieser Krankenanstalt und 3.) vom 16. Jänner 1990, Zl. SanRL-2679/1-1989-Kl/Dau, betreffend aufsichtsbehördliche Genehmigung des Voranschlages 1990 dieser Krankenanstalt
Spruch
Die Bescheide vom 21. Februar 1989 und 16. Jänner 1990 werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5. Jänner 1990 wird als unbegründet abgewiesen.
Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 20.640,-- und die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin betreibt in X das allgemeine öffentliche Krankenhaus der A-Schwestern.
Mit Bescheid vom 21. Februar 1989 genehmigte die belangte Behörde den - mit Schreiben vom 29. Juni 1988 zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegten - Voranschlag 1989 des genannten Krankenhauses gemäß § 13 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, mit berichtigten Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben. In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit dies für die vorliegende Beschwerdesache von Bedeutung ist - aus, anläßlich der Voranschlagsbesprechung vom 14. Oktober 1988 sei die Krankenhausverwaltung in Kenntnis gesetzt worden, daß die im Dienstpostenplan (Beilage zum Voranschlag) ausgewiesenen Zulagen für die Ärzte von insgesamt S 2,310.000,-- aus dem Voranschlag ausgeschieden würden. Bei diesen "Zulagen" handle es sich um Zahlungen an die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich für die Leistung einer Zusatzpension ab Übertritt des Arztes in den Ruhestand. Die Leistung dieser Zusatzpension solle über die Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich abgewickelt werden. Laut der vorgelegten Vereinbarung zwischen der Ärztekammer und dem Rechtsträger des Krankenhauses sei mit der Gewährung dieser Zulage ein Verzicht auf die Abfertigungsansprüche der Ärzte bei Übertritt in den Ruhestand verbunden. Diese Zulagen stellten eine freiwillige Leistung des Rechtsträgers dar, die für den laufenden Betrieb und die Erhaltung des Krankenhauses nicht erforderlich seien. Sie seien nicht Bedingung für eine einwandfreie Betriebsführung der Krankenanstalt und nicht Voraussetzung für die gebotenen Leistungen an die Pfleglinge. Die Zulagen seien daher, da sie mit den in § 13 Abs. 2 O.ö. Krankenanstaltengesetz festgelegten Grundsätzen nicht im Einklang stünden, aus dem Voranschlag herauszunehmen gewesen.
Im Bescheid vom 5. Jänner 1990 führte die belangte Behörde zu dem - mit Schreiben vom 31. März 1989 zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegten - Rechnungsabschluß 1988 des genannten Krankenhauses im Spruch - soweit dies entscheidungswesentlich ist - aus, es seien folgende nicht gerechtfertigte Abweichungen vom Voranschlag, der mit Bescheid vom 29. Februar 1988, SanRL-2834/1-1987-B/D, genehmigt worden sei, festgestellt und hiemit wie folgt berichtigt worden:
"1. Die im Rechnungsjahr 1988 geleisteten Vorauszahlungen für die Zusatzpensionen der Spitalsärzte in Höhe von S 4,298.840,-- werden von den Ausgaben des Rechnungsabschlusses 1988 ausgeschieden ... Die unter den Punkten 1. ... ausgewiesenen Beträge werden von den Ausgaben des Rechnungsabschlusses 1988 ausgeschieden und dürfen der Berechnung des Betriebsabganges nicht zugrunde gelegt werden."
Schließlich genehmigte die belangte Behörde den Rechnungsabschluß 1988 des genannten Krankenhauses gemäß § 14 Abs. 2 bis 5 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, mit berichtigten Einnahmen und berichtigten Ausgaben. Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit dies für die vorliegende Beschwerdesache von Bedeutung ist - aus, der im Spruch unter Punkt 1. ausgewiesene Betrag von S 4,298.840,-- weiche einerseits von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages ab, andererseits handle es sich hiebei um Ausgaben, die nicht im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes der Krankenanstalt notwendig seien. Die Beschwerdeführerin habe als Rechtsträgerin des in Rede stehenden Krankenhauses mit der Ärztekammer für Oberösterreich ohne Zustimmung der Aufsichtsbehörde eine Vereinbarung in Form eines Rahmenvertrages getroffen, nach der die Spitalsärzte in Ordenskrankenanstalten zur ASVG-Pension und zu den bisher üblichen Pensionsleistungen der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich eine Zusatzpension erhalten sollen, und sich verpflichtet, hierauf monatliche Vorschüsse zu leisten. Für die dieser Vereinbarung beigetretenen Ärzte seien an Vorauszahlungen für die genannten Pensionsleistungen insgesamt S 4.298.840,-- in den gegenständlichen Rechnungsabschluß aufgenommen worden. Da diese Ausgaben eine freiwillige Leistung des Rechtsträgers darstellten und nicht Bedingung für eine einwandfreie Betriebsführung der Krankenanstalt seien, sowie keine Voraussetzung für die an die Pfleglinge gebotenen Leistungen bildeten, seien sie aus dem Rechnungsabschluß 1988 gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. auszuscheiden gewesen.
Mit Bescheid vom 16. Jänner 1990 genehmigte die belangte Behörde den - mit Schreiben vom 28. Juni 1989 zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorgelegten - Voranschlag 1990 des genannten Krankenhauses gemäß § 13 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, mit berichtigten Gesamteinnahmen und berichtigten Gesamtausgaben. In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit dies für die vorliegende Beschwerdesache von Bedeutung ist - aus, anläßlich der Voranschlagsbesprechung vom 17. Oktober 1989 und in einem Telefongespräch vom 4. Jänner 1990 sei die Krankenhausverwaltung in Kenntnis gesetzt worden, daß die im Dienstpostenplan (Beilage zum Voranschlag) enthaltenen Zulagen für die Ärzte von insgesamt S 1,983.000,-- aus dem Voranschlag ausgeschieden würden. Die weitere Begründung stimmt wörtlich mit der des Bescheides vom 21. Februar 1989 überein.
Gegen diese drei Bescheide richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Die unter den hg. Zlen. 89/18/0058 und 90/18/0033 protokollierten Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 21. Februar 1989 und 16. Jänner 1990 richten sich ausschließlich gegen die Verweigerung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Voranschläge von 1989 und 1990 in Ansehung der jeweils im Dienstpostenplan (Beilage zum Voranschlag) ausgewiesenen Zulagen für die Ärzte in der Höhe von S 2,310.000,-- bzw. S 1,983.000,--. Die unter der hg. Zl. 90/18/0032 protokollierte Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die im Bescheid vom 5. Jänner 1990 ausgesprochene Nichtanerkennung der im Rechnungsjahr 1988 geleisteten Vorauszahlungen von S 4,298.840,-- für die zusätzlichen Pensionen der Spitalsärzte bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses 1988.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerden kostenpflichtig abzuweisen.
Auf Grund des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, die Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Abstimmung zu verbinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Sache selbst erwogen:
Die Beschwerdeführerin führte in ihren Beschwerden im wesentlichen aus, als Rechtsträger der allgemeinen öffentlichen Krankenanstalt in X sei sie bemüht, für den ärztlichen Dienst das höchstqualifizierte Personal zu verpflichten. Sie sei daher genötigt, ihren Ärzten in etwa die gleichen finanziellen Bedingungen zu bieten, wie sie die Ärzte in den Krankenanstalten der Gebietskörperschaften erhielten. Auf Grund der pensionsrechtlichen Schlechterstellung der bei ihr beschäftigen Ärzte habe sie die von ihr gesuchten qualifizierten Bewerber nur dadurch gewinnen können, daß sie eine pensionsrechtliche Besserstellung in Aussicht gestellt habe. Dazu habe sie in Zusammenarbeit mit der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich ein System erarbeitet, welches in seinen Grundzügen wie folgt aussehe: Die Beschwerdeführerin gewähre den Ärzten, die diese zusätzliche Versorgung in Anspruch nehmen wollten, auf arbeitsvertraglicher Rechtsgrundlage eine monatliche (als laufende Bezüge zu versteuernde) Zulage von S 5.833,--. Die Ärzte zahlten diese Zulage bei der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer für Oberösterreich ein, von der die Ärzte dann im Zeitpunkt ihrer Pensionierung eine Zusatzversorgung erhielten. Im Hinblick auf die monatliche Zulage verzichteten die Ärzte, die an diesem Versorgungssystem teilnähmen, auf ihren Abfertigungsanspruch. Wirtschaftlich gesehen stelle daher die monatliche Zulage eine Vorauszahlung auf die Abfertigung dar. Es werde auf das Gutachten der Ärztekammer für Oberösterreich vom 3. April 1989 verwiesen. (Nach diesem Gutachten führe die u.a. zwischen der Beschwerdeführerin und der Ärztekammer für Oberösterreich abgeschlossene Rahmenvereinbarung zu einer Zusatzpension aus der Zusatzversorgung der Versorgungsabteilung der Wohlfahrtskasse bei der Ärztekammer für Oberösterreich. Nach der Satzungslage im Jahre 1989 sei für Neupensionisten eine höchstmögliche Zusatzpension von S 14.593,50 zu erreichen. Die Höchstpension nach dem ASVG betrage im Jahre 1989 S 20.709,80 bei 45 anrechenbaren Versicherungsjahren, die allerdings im Regelfall nicht ohne Nachkauf von Schul- bzw. Studienzeiten zu erreichen seien. Dagegen könne die den Ärzten in den Landeskrankenanstalten nach 35 Dienstjahren zustehende Landespension im Jahre 1989 mit S 46.649,20 beziffert werden.)
Die Auffassung der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin geleisteten Zulagen seien "nicht Bedingung für eine einwandfreie Betriebsführung der Krankenanstalt und nicht Voraussetzung für die gebotenen Leistungen an die Pfleglinge", sei unrichtig. Die Liquidierung arbeitsvertraglicher Ansprüche des ärztlichen Personals zähle zum notwendigen Betriebsaufwand einer Krankenanstalt. Abfertigungen zählten jedenfalls zum notwendigen Betriebsaufwand. Dies gelte auch für die Zulage, die in wirtschaftlicher Hinsicht eine monatliche Vorauszahlung auf die Abfertigung darstelle. Es handle sich schon deshalb nicht um "freiwillige Leistungen", weil es sich um eine Zulage kraft arbeitsvertraglicher Verpflichtung handle. Die Liquidierung arbeitsvertraglicher Ansprüche könne lediglich dann in Zweifel gezogen werden, wenn die arbeitsvertraglichen Ansprüche exzessiv unsachlich und unbegründet gewährt würden. Dies werde im Beschwerdefall von der belangten Behörde nicht einmal behauptet. Die in Rede stehende Regelung widerpreche auch nicht dem Grundsatz der zweckmäßigen und sparsamen Verwaltung und Wirtschaftsführung, weil die von der Beschwerdeführerin gewährte Pensionsversorgung für Ärzte ohnedies hinter den beamtenrechtlichen Regelungen des Landes und des Bundes zurückbleibe.
Dazu ist in Ansehung der beiden, den Voranschlag 1989 und 1990 der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt betreffenden Bescheide folgendes zu bemerken:
Gemäß § 13 Abs. 1 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, unterliegt der Betrieb von Krankenanstalten, deren Rechtsträger einen Anspruch auf Beiträge zum Betriebsabgang (§ 47) oder Zweckzuschüsse des Bundes (§§ 47 und 59 KAG.) erheben, der wirtschaftlichen Aufsicht durch die Landesregierung. Zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle haben die Rechtsträger solcher Krankenanstalten gemäß lit. a ihre Verwaltung und Wirtschaftsführung zweckmäßig und sparsam zu halten und nach lit. b u.a. Auslagen, die nicht durch eine einwandfreie Betriebsführung und nicht durch die gebotenen Leistungen an die Pfleglinge bedingt sind, zu vermeiden. Nach dem Abs. 5 dieser Bestimmung bedarf der Voranschlag der Genehmigung durch die Landesregierung. Der Voranschlag ist gemäß dem Abs. 7 zu genehmigen, wenn er den Grundsätzen des Abs. 2 entspricht. Weicht der Voranschlag in einzelnen Punkten hievon ab, kann die Landesregierung den Genehmigungsbescheid unter jenen Bedingungen oder Auflagen erlassen, die die Einhaltung dieser Grundsätze gewährleisten.
Die belangte Behörde ist - ohne nähere Begründung - davon ausgegangen, es handle sich bei den in Rede stehenden monatlichen Zulagen für eine Zusatzpension des ärztlichen Stammpersonals der von der Beschwerdeführerin betriebenen Krankenanstalt um "freiwillige" Leistungen.
Dazu ist zunächst auszuführen, daß der Rechtsträger einer Krankenanstalt schon angesichts seiner Haftung für das Verschulden der in der Krankenanstalt tätigen Ärzte dafür Sorge zu tragen hat, daß nur bestqualifizierte Ärzte aufgenommen werden. Die belangte Behörde hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die von ihr gesuchten qualifizierten Bewerber für das ärztliche Stammpersonal nur durch die Zusicherung einer Zusatzpension gewinnen können, überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde ist auch in keiner Weise auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen, daß die von den Ärzten im Krankenhaus der Beschwerdeführerin erreichbare Pension nach dem ASVG - einschließlich der arbeitsvertragsrechtlich zugesicherten, aufgrund der Rahmenvereinbarung der Beschwerdeführerin mit der Ärztekammer für Oberösterreich von der Wohlfahrtskasse der Ärztekammer auszuzahlenden Zusatzpension - erheblich hinter dem von Ärzten in Krankenanstalten der Gebietskörperschaften im Regelfall erreichbaren Ruhegenuß zurückbleibt. In diesem Zusammenhang ist auch nicht geklärt worden, ob die Regelung der zitierten Rahmenvereinbarung, daß die in Rede stehenden monatlichen Zulagen für eine Zusatzpension anstelle der Abfertigung gemäß § 23 des Angestelltengesetzes zu leisten sind, mit der im § 40 leg. cit. normierten Unabdingbarkeit von Rechten der Arbeitnehmer vereinbar ist. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes kann ein Verzicht auf die Abfertigung nur dann erfolgen, wenn dieser Verzicht im Rahmen einer Regelung vorgenommen wird, die dem Arbeitnehmer insgesamt eine gegenüber den gesetzlichen Mindesterfordernissen günstigere Stellung einräumt (vgl. dazu u.a. Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz, Verlag des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Wien 1984,
6. Auflage, Seite 453 ff und Seite 723 ff und die dort zitierte Judikatur).
Die belangte Behörde wird somit im fortgesetzten Verfahren zunächst Ermittlungen (unter anderem durch Zeugeneinvernahmen und durch Einholung von Stellungnahmen der Oberösterreichischen Ärztekammer) darüber anzustellen haben, inwieweit die in Rede stehenden Zulagen für eine Zusatzpension dadurch NOTWENDIG geworden sind, daß die Beschwerdeführerin ohne diese Leistungen nicht das erforderliche bestqualifizierte Personal anwerben hätte können. Weiters wird zu prüfen sein, ob der vorgesehene Verzicht auf die Abfertigung mit dem im Arbeitsrecht geltenden Günstigkeitsprinzip vereinbar ist. Erst aufgrund dieser ergänzenden Ermittlungen kann die Rechtsfrage gelöst werden, ob die in Rede stehenden Zulagen für eine Zusatzpension des ärztlichen Stammpersonals dem § 13 Abs. 1 lit. b OÖ Krankenanstaltengesetz 1976 entsprechen.
Die die Jahresvoranschläge für 1989 und 1990 betreffenden Bescheide vom 21. Februar 1989 und 16. Jänner 1990 erweisen sich somit mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Diese Bescheide waren daher - wegen der Untrennbarkeit des Spruches - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG zur Gänze aufzuheben.
Dagegen erweist sich die Beschwerde gegen den den Rechnungsabschluß für 1988 betreffenden Bescheid vom 5. Jänner 1990 als unbegründet.
Nach § 14 Abs. 1 erster Satz des O.ö. Krankenanstaltengesetzes 1976, LGBl. Nr. 10, haben die Rechtsträger der im § 13 Abs. 1 genannten Krankenanstalten nach Abschluß des Verwaltungsjahres die gesamten innerhalb dieses Jahres vorgefallenen Einnahmen und Ausgaben in Rechnungsabschlüssen nachzuweisen, die nach der Einteilung des Voranschlages zu gliedern sind. Zufolge des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedarf der Rechnungsabschluß der Genehmigung der Landesregierung. Der Rechnungsabschluß ist gemäß dem Abs. 4 zu genehmigen, wenn er von den Ansätzen des genehmigten Voranschlages nicht abweicht oder nur solche Abweichungen ausweist, die im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes unbedingt notwendig geworden sind.
Wie aus der zuletzt zitierten Gesetzesstelle hervorgeht, ist bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses vom rechtskräftig genehmigten Voranschlag auszugehen (vgl. dazu u. a. das hg. Erkenntnis vom 18. April 1962, Slg. N.F. Nr. 5781/A). Daraus ergibt sich, daß im genehmigten Voranschlag nicht enthaltene Posten grundsätzlich nicht mehr bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses berücksichtigt werden dürfen. Daß der rechtskräftig genehmigte Jahresvoranschlag für 1988 bereits die sogenannten "Abfertigungsvorauszahlungen" für eine Zusatzpension des ärztlichen Stammpersonals in der Höhe von S 4.298.840,-- vorgesehen hätte, hat die Beschwerdeführerin selbst nicht einmal behauptet.
Nach der zitierten Gesetzesstelle hat der Rechtsträger einer Krankenanstalt allerdings bei der Genehmigung des Rechnungsabschlusses einen Rechtsanspruch darauf, daß dennoch solche Abweichungen vom genehmigten Jahresvoranschlag genehmigt werden, die im Interesse der klaglosen Abwicklung des laufenden Betriebes UNBEDINGT NOTWENDIG geworden sind. Die Beschwerdeführerin hat selbst nicht ausgeführt, daß die im Jahresvoranschlag für 1988 noch nicht ausgewiesenen Ausgaben für die sogenannten "Abfertigungsvorauszahlungen" für eine Zusatzpension des ärztlichen Stammpersonals im Sinne dieser Bestimmung für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebes unbedingt notwendig geworden seien.
Die belangte Behörde hat daher - obwohl sie die unterschiedlichen Voraussetzungen nach § 13 Abs. 2 lit. b und § 14 Abs. 4 O.ö. Krankenanstaltengesetz nicht herausgearbeitet hat - dem Rechnungsabschluß für 1988 in Ansehung der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Ausgaben für die Zusatzpensionen des ärztlichen Stammpersonals im Ergebnis zutreffend keine Genehmigung erteilt.
Die Beschwerde gegen den den Jahresvoranschlag für 1988 betreffenden Bescheid vom 5. Jänner 1990 war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989180058.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009