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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §7 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/12/0263Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, über den Antrag des EN auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X in der Beschwerdesache zu den hg. Zlen. 90/02/0063, 0064, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Der Ablehnungsantrag wird abgewiesen.
2. Wegen folgender beleidigender Schreibweise in der
schriftlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof vom
25. Oktober 1990: "VerarschungÜ... Sie wollen sich anscheinend
über mich lustig machen? ... steht fest, daß Sie anscheinend
schlampig sind oder die Akten verloren haben ... Hier gleicht
es an ErpressungÜ" wird über EN gemäß § 34 Abs. 3 AVG 1950 in
Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG eine Ordnungsstrafe von
S 500,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit dieser
Geldstrafe tritt an deren Stelle Haft in der Dauer von
36 Stunden.
Der Betrag von S 500,-- ist binnen zwei Wochen mittels des angeschlossenen Erlagscheines auf das Postscheckkonto Nr. 5010.002 (Bundeskanzleramt 1010 Wien) einzuzahlen, widrigenfalls die Eintreibung im Wege der Zwangsvollstreckung veranlaßt werden würde.
Als Vollstreckungsbehörde wird die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bestimmt.
Begründung
Der Beschwerdeführer erhob - ohne rechtsanwaltliche Vertretung oder Fertigung - Beschwerde gegen vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung ausgefertigte Bescheide betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 und/oder des Kraftfahrgesetzes 1967. Der in dieser Beschwerdesache vom Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes bestellte Berichter Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X erteilte zunächst am 15. Mai 1990 dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG. Da der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht zur Gänze entsprach, forderte der genannte Berichter am 3. Juli 1990 den Beschwerdeführer auf, je eine Ausfertigung oder Kopie der angefochtenen Bescheide vorzulegen und anzugeben, wann die Bescheide dem Beschwerdeführer zugestellt wurden. Die Nichtentsprechung dieses neuerlichen Auftrages innerhalb einer Woche ab Zustellung dieser Verfügung gelte als Zurückziehung der Beschwerde.
Hierauf brachte der Beschwerdeführer unter dem Datum des 25. Oktober 1990 einen Schriftsatz an den Verwaltungsgerichtshof ein, in dem er einerseits gegen den erteilten neuerlichen Verbesserungsauftrag polemisierte, andererseits den genannten Berichter als befangen "wegen eines Vorurteiles" ablehnte. Im Schriftsatz finden sich die im obigen Spruch unter 2. angeführten Wendungen.
Die Ablehnungsgründe wurden vom Beschwerdeführer wie folgt ausgeführt:
1.
Der Berichter zögere diesen Fall unnötig hinaus,
2.
der Berichter wolle damit erreichen, daß die Unschuld des Beschwerdeführers "für schuldig erklärt werde",
3. auf Grund des Schreibens des Berichters "liege vor", daß dieser voreingenommen sei,
4. wiederholt der Beschwerdeführer die ihm am 3. Juli 1990 erteilten Aufträge und die unter diesem Datum erteilte Rechtsbelehrung und fügt hinzu, dies gleiche einer Erpressung.
Gemäß § 31 Abs. 2 erster Satz VwGG können Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes von den Parteien aus den im Abs. 1 angeführten Gründen abgelehnt werden. Von diesen in Absatz 1 angeführten Gründen kommt - nach offenbarer Meinung des Beschwerdeführers - nur die Ziffer 5 in Betracht, die dann gegeben ist, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit eines Richters des Verwaltungsgerichtshofes in Zweifel zu setzen.
Der abgelehnte Richter hat sich für nicht befangen erklärt.
Der zweite Satz des Absatzes 2 des § 31 VwGG ordnet an, daß die Partei bei der Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen hat.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Schriftsatz vom 25. Oktober 1990 ergibt sich, daß die angeblichen Ablehnunsggründe einzig und allein aus der Art der Aktenbehandlung durch den Berichter abgeleitet werden. Daß nun aber der Berichter seine Verfügungen im Beschwerdeakt aus unsachlichen und in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Gründen getroffen habe, wird nicht einmal im Schriftsatz vom 25. Oktober 1990 behauptet, geschweige denn ergibt es sich aus dem Akteninhalt. Aus der Art der Ausübung des Richteramtes, sofern dies in der Anwendung der Gesetze besteht, kann aber keine Befangenheit des Richters abgeleitet werden, es sei denn, es sei bescheinigt, daß der Richter aus unsachlichen, in der Person einer Partei gelegenen Erwägungen vorgegangen ist.
Eine solche Bescheinigung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, weshalb sein Ablehnungsantrag als unbegründet abzuweisen war.
Die im Spruch unter 2. angeführten schriftlichen Äußerungen des Beschwerdeführers sind beleidigend und überschreiten bei weitem das Maß einer sachlichen Kritik. Sie waren daher nach den im Spruch zitierten Gesetzesstellen mit einer Ordnungsstrafe zu ahnden. Über die Befangenheit und die Verwaltungsstrafe war gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG in einem Dreiersenat zu entscheiden.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990180262.X00Im RIS seit
03.04.2001