Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
VStG §51 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. Jänner 1990, Zl. Ge - 40.502/4 - 1989/Pan/Lb, betreffend Übertretung der AAV, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Auwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 61 Abs. 5 AAV in Verbindung mit § 31 Abs. 2 lit. p des Arbeitnehmerschutzgesetzes bestraft. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung langte am 24. Jänner 1989 bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein. Mit dem dem Beschwerdeführer am 20. September 1990 zugestellten angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit einer die Tatumschreibung betreffenden Änderung bestätigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zu Recht weist der Beschwerdeführer auf § 51 Abs. 5 VStG 1950 hin, wonach der angefochtene Bescheid als aufgehoben gilt und das Verfahren einzustellen ist, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird. Unter "Einbringung der Berufung" ist das Einlangen derselben bei der Behörde erster Instanz zu verstehen, was hier am 24. Jänner 1989 der Fall war. Da der angefochtene Bescheid erst durch die am 20. September 1990 erfolgte Zustellung an den Beschwerdeführer, somit außerhalb der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950, erlassen wurde, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben (vgl. neben vielen anderen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1990, Zl. 90/19/0087).
Die Kostenentscheidung beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190495.X00Im RIS seit
17.12.1990