TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/17 90/19/0296

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §37;
SHG Wr 1973 §13 Abs1;
SHG Wr 1973 §13 Abs3;
SHG Wr 1973 §13 Abs6;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs2;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Februar 1990, Zl. MA 12 - 7328/78, betreffend Geldaushilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 12, Sozialamt, Sozialreferat für den

22. Bezirk, vom 2. März 1988 wurde die dem im Jahr 1913 geborenen Beschwerdeführer (seit 1.1.1979) zuerkannte monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 in der Fassung LGBl. Nr. 17/1986, (WSHG) im Zusammenhalt mit den §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 55/1987, ab 1. März 1988 neu bemessen und auf die Dauer unveränderter Verhältnisse mit S 5.385,-- festgesetzt. Dieser Festsetzung lag folgende Berechnung zugrunde: Richtsatzsumme (§ 1 Abs. 1 Z. 1 der angeführten Verordnung) S 3.491,-- zuzüglich Zuschlag (§ 4 Abs. 2 Z. 1 der Verordnung) S 1.363,-- zuzüglich "Mehrbetrag wegen Miete" (§ 5 Abs. 2 der Verordnung)

S 531,--. Diese monatliche Geldleistung wurde ab 1. Jänner 1989 auf S 5.609,-- und vom 1. Jänner 1990 bis 28. Februar 1990 auf

S 5.927,-- erhöht. Am 27. Oktober 1988 beantragte der Beschwerdeführer eine Geldaushilfe für die Anschaffung, Lieferung und Montage eines neuen Elektrospeichers und legte zwei Kostenvoranschläge, lautend auf S 7.390,80 bzw. S 8.517,60, vor. Aufgrund dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der angeführten Behörde vom 28. Dezember 1988 eine Geldaushilfe "in der Höhe von insgesamt

S 3.695,-- incl. MWSt" zuerkannt. In der Begründung wurde unter anderem darauf verwiesen, daß dem Beschwerdeführer in den Monaten Mai und Oktober Sonderzahlungen ausbezahlt würden, die für "diverse Anschaffungen" heranzuziehen seien. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 15. Februar 1990 zugestellt wurde, abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß nach dem ersten Satz des Spruches folgender Satz eingefügt wird:

"Dies entspricht der Hälfte der Kosten laut Voranschlag der Firma Unger-Installationen vom 20.10.1988; ein Mehrbegehren wird ausdrücklich abgewiesen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde insoweit, als dem Beschwerdeführer nicht eine weitere Geldaushilfe von S 3.695,-- für die Anschaffung, Lieferung und Montage eines Elektro-Speichers zuerkannt wurde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 WSHG hat die Bemessung von Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Anwendung von Richtsätzen zu erfolgen, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen sind. Gemäß § 13 Abs. 3 WSHG ist der Richtsatz so zu bemessen, daß er den monatlichen Bedarf an Nahrung, Beleuchtung, Kochfeuerung, Instandsetzung der Bekleidung, Körperpflege, Wäschereinigung sowie in angemessenem Ausmaß den Aufwand für die Pflege der Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen Leben deckt. Gemäß § 13 Abs. 4 WSHG kann der Richtsatz im Einzelfall überschritten werden, wenn infolge der persönlichen oder familiären Verhältnisse des Hilfesuchenden ein erhöhter Bedarf besteht. Dies gilt insbesondere bei alten, kranken oder behinderten Menschen sowie bei Familien mit Kindern. Gemäß § 13 Abs. 6 WSHG ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes, insbesondere die Unterkunft, Bekleidung, Hausrat und Beheizung durch zusätzliche Geld- oder Sachleistungen zu decken, deren Ausmaß nach den Erfordernissen des einzelnen Falles zu bemessen ist. Bei alten oder erwerbsunfähigen Beziehern wiederkehrender monatlicher Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes kann dieser Bedarf durch einen Zuschlag zum Richtsatz pauschal abgedeckt werden. Zu monatlich wiederkehrenden Geldleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist gemäß § 13 Abs. 7 WSHG jährlich in den Monaten Mai und Oktober je eine Sonderzahlung in der Höhe des Richtsatzes einschließlich eines allfälligen Zuschlages gemäß Abs. 6 zweiter Satz zu gewähren.

Gemäß § 1 Z. 1 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Festsetzung der Richtsätze in der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 13/1973, in der im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung LGBl. Nr. 57/1989, (WSHV) beträgt der Richtsatz für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Alleinunterstützten S 3.791,--. Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 WSHV ist der nicht durch den Richtsatz gedeckte Bedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes unter anderem bei Dauerhilfebeziehern, die das 65. Lebensjahr bei Männern überschritten haben, durch einen Zuschlag zum Richtsatz für den Alleinunterstützten in der Höhe von S 1.480,-- pauschal abzudecken. Nach § 4 Abs. 3 WSHV ist durch den Zuschlag insbesondere der Heizbedarf, der durchschnittliche Mietbedarf und anderer individueller Sonderbedarf im Rahmen des Lebensunterhaltes gedeckt und es sind hiefür - abgesehen von Ausnahmefällen - keine weiteren Geld- oder Sachleistungen zu gewähren.

Zum individuellen Sonderbedarf im Sinne der letztgenannten Bestimmung gehört auch der Bedarf nach Anschaffung, Lieferung und Montage eines Elektrospeichers, zählt doch ein solches Gerät zum Hausrat im Sinne des § 13 Abs. 6 WSHG. Zur Deckung dieses Bedarfes steht daher einem im Bezug eines Zuschlages zum Richtsatz stehenden Dauersozialhilfebeziehers - um einen solchen handelt es sich beim Beschwerdeführer - nur dann ein Anspruch auf eine weitere Sozialhilfeleistung zu, wenn ein Ausnahmefall vorliegt.

Wenn die belangte Behörde im Beschwerdefall das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles in Ansehung der Hälfte der Kosten für die Anschaffung, Lieferung und Montage eines Elektrospeichers im Betrag von S 3.695,-- verneint hat, so vermag ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht entgegenzutreten. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, daß ihm - wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeführt wurde - bereits im Dezember 1986 anläßlich der Gewährung eines Betrages von S 6.750,-- für die Neuanschaffung eines Elektrogasherdes aus Sozialhilfemitteln nahegelegt worden sei, für den anstehenden Austausch des "Boilers" selbst Rücklagen zu bilden. Warum ihm dies - wenn schon nicht aus den laufenden Dauersozialhilfeleistungen, so doch zumindest aus den auch den Zuschlag gemäß § 13 Abs. 6 zweiter Satz WSHG enthaltenden Sonderzahlungen - nicht möglich gewesen sei, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargetan. So hat er insbesondere kein konkret untermauertes Vorbringen erstattet, aus dem abgeleitet werden könnte, daß er dazu etwa wegen der Notwendigkeit der Befriedigung eines dringenden anderwärtigen individuellen Sonderbedarfes nicht in der Lage gewesen wäre. Zu amtswegigen Erhebungen in diese Richtung war die Behörde jedoch nicht verpflichtet (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. April 1988, Zl. 88/11/0001).

Schon aus diesem Grunde erweist sich die Abweisung des auf einen weiteren Betrag von S 3.695,-- gerichteten Geldaushilfebegehrens des Beschwerdeführers als nicht rechtswidrig. Damit erübrigt sich auch eine Prüfung, ob das Einkommen seiner geschiedenen Gattin, die mit ihm die Wohnung bewohnt, bei der Entscheidung über seinen Antrag zu berücksichtigen ist oder nicht.

Soweit der Beschwerdeführer Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht, weil sein Antrag auf Hilfe in besonderen Lebenslagen gerichtet gewesen sei, weshalb die belangte Behörde darüber keinen Bescheid hätte erlassen dürfen, übersieht er, daß es sich bei den von ihm geltend gemachten Bedarf um einen gemäß § 11 Abs. 1 Z. 1 WSHG zum Lebensbedarf gehörenden Anspruch auf Lebensunterhalt (§ 12 WSHG) gehandelt hat, über den mit Bescheid abzusprechen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Veordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190296.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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