TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/17 90/19/0315

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L92057 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Tirol;

Norm

SHG Tir 1973 §7;
SHV Tir 1974 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde der 1. A, 2. B, 3. C, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Juni 1990, Zl. Va-456-5238/3-1990, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 90/19/0030, hingewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen (Ersatz-)Bescheid wurde den Beschwerdeführerinnen über Antrag vom 4. August 1988 gemäß §§ 1 Abs. 3, 4 und 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, sowie §§ 4 und 7 der Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 68/1974, "für den Zeitraum ab Beginn des Aufenthaltes im Frauen DOWAS (Erna E und Bettina E ab dem 29.7.1988 sowie Carmen K ab dem 1.8.1988) als Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes befristet bis zum 31.10.1988 eine Sozialhilfeleistung in der Höhe von insgesamt S 79.739,88 gewährt", und zwar der Erstbeschwerdeführerin S 24.217,23, der Zweitbeschwerdeführerin S 27.120,65 und der Drittbeschwerdeführerin S 28.402,--. Der Bemessung der Sozialhilfeleistungen liegt nach der Begründung des angefochtenen Bescheides folgende Berechnung zugrunde:

"Erna E:

a)

Richtsatz 1988 nach § 4 Abs. 1 lit. a Z. 2 der Sozialhilfeverordnung monatlich S 3.285;

       Richtsatzleistung für die Zeit von

       29.7.1988 bis 31.10.1988 daher 3 Monate

       und 3 Tage, das ergibt                    S 10.172,90

    b) Aufenthaltskosten Frauen DOWAS, Tagsatz

       1988 zu S 326,--, das ergibt für die Zeit

       von 29.7.1988 bis 31.10.1988, sohin

       95 Tage, den Betrag von                   S 30.970,--

    c) Krankengeld von S 243,36 täglich für die

       Zeit von 29.7.1988 bis 31.10.1988, sohin

       95 Tage, den Betrag von                   S 23.119,20

    d) Freibetrag nach § 7 Abs. 1 lit. b der

       Sozialhilfeverordnung in Höhe von

       S 2.000,-- monatlich für die Zeit

       von 29.7.1988 bis 31.10.1988, sohin

       3 Monate und 3 Tage, das ergibt           S 6.193,53

       die vom Betrag nach c) abzuziehen sind;

e)

Sozialhilfeleistung daher:

       + Richtsatzleistung nach a)             + S 10.172,90

       + Aufenthaltskosten nach b)             + S 30.970,--

       - Einkommen nach c), vermindert um

         den Freibetrag nach d)                - S 16.925,67

                                                 S 24.217,23

              2)              Bettina E:

a)

Richtsatz 1988 nach § 4 Abs.1 lit. a Z. 3 der Sozialhilfeverordnung monatlich S 2.285,--;

       Richtsatzleistung für die Zeit von 29.7.1988

       bis 31.10.1988 daher 3 Monate und 3 Tage, das

       ergibt                                    S 7.076,12

    b) Aufenthaltskosten Frauen DOWAS, Tagsatz 1988

          S 326,--, das ergibt für die Zeit von

       29.7.1988 bis 31.10.1988, sohin 95 Tage,

       den Betrag von                             S 30.970,--

    c) Arbeitseinkommen von S 180,20 täglich für

       die Zeit von 29.7.1988 bis 31.10.1988,

       sohn 95 Tage, das ergibt den Betrag von   S 17.119,--

    d) Freibetrag nach § 7 Abs. 1 lit. b der

       Sozialhilfeverordnung in Höhe von S 2.000,--

       monatlich für die Zeit von 29.7.1988 bis

       31.10.1988, sohin 3 Monate und 3 Tage,

       das ergibt                                S 6.193,53

       die vom Betrag nach c) abzuziehen sind;

e)

Sozialhilfeleistung daher:

       + Richtsatzleistung nach a)             + S  7.076,12

       + Aufenthaltskosten nach b)             + S 30.970,--

       - Einkommen nach c), vermindert um

         den Freibetrag nach d)                - S 10.925,47

                                                 S 27.120,65

3) Carmen K:

    a) Richtsatz 1988 nach § 4 Abs. 1 lit. a Z. 4

       der Sozialhilfeverordnung monatlich

       S 1.270,--

       Richtsatzleistung für die Zeit von

       1.8.1988 bis 31.10.1988, daher

       3 Monate, das ergibt                      S  3.810,--

    b) Aufenthaltskosten Frauen DOWAS, Tagsatz

       1988 zu S 326,-- das ergibt für die Zeit von

       1.8.1988 bis 31.10.1988, sohin 92 Tage, den

       Betrag von                                S 29.992,--

    c) Unterhaltsleistung des Kindesvaters

       S 1.800,- monatlich für die Zeit vom

       1.8.1988 bis 31.10.1988 sohin

       3 Monate, das ergibt den Betrag von       S  5.400,--

d)

der Freibetrag nach § 7 Abs. 1 lit. b der Sozialhilfeverordnung kommt hier nicht in Betracht, weil die 1980 geborene Carmen

K keiner Arbeit nachgehen kann;

e)

Sozialhilfeleistung daher:

+ Richtsatzleistung nach a) + S 3.810,-- + Aufenthaltskosten nach b) + S 29.992,--

- Einkommen nach c) - S 5.400,--

S 28.402,--

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in den Rechten auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und auf Zuerkennung der ihnen gebührenden Sozialhilfe verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen erblicken die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde eine unrichtige Berechnung der Sozialhilfeleistungen vorgenommen habe, "indem sie das Arbeitseinkommen auf den Richtsatz und auf den Tagsatz angerechnet hat, sohin auf die gesamte Sozialhilfeleistung und nicht, wie dies der Erlaß vom 7. Juli 1988 vorsieht, nur auf den Richtsatz." (Der erwähnte Erlaß erging von der belangten Behörde an die ihr unterstellten Bezirkshauptmannschaften und den Stadtmagistrat Innsbruck und betraf die für die Unterbringung von Frauen in der Sozialeinrichtung "DOWAS für Frauen" einzuhaltenden Grundsätze.) Mit ihren weitwendigen Ausführungen verkennen die Beschwerdeführerinnen die Rechtslage:

§ 4 Abs. 1 der aufgrund der §§ 4 bis 7 und 14 des Tiroler Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 105/1973, erlassenen Verordnung der Tiroler Landesregierung über Arten, Form und Ausmaß der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 68/1974, (Sozialhilfeverordnung) sieht vor, daß, soweit die Hilfe zum Lebensunterhalt in Form von Geldleistungen gegeben wird, unter Anrechnung der gemäß § 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Kräfte und Mittel zu gewähren sind:

a) zur Deckung des Aufwandes im Sinne des § 1 lit.a monatliche Leistungen bis zu bestimmten Höchstbeträgen (Richtsätze),

b) zur Deckung des Aufwandes für Unterkunft eine Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten,

c) zur Deckung des Aufwandes für Beheizung und Bekleidung eine Beihilfe in der Höhe der tatsächlichen Kosten.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung sind die gemäß § 7 des Tiroler Sozialhilfegesetzes einzusetzenden eigenen Mittel des Hilfesuchenden - dazu gehört gemäß § 7 Abs. 4 leg. cit. das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen, wobei die in § 7 der Sozialhilfeverordnung angeführten Einkommens- und Vermögensteile außer Ansatz zu lassen sind - nicht nur auf den Richtsatz (lit. a), sondern auch auf die übrigen zu gewährenden Geldleistungen (lit. b und c), somit auf die gesamte in Form einer Geldleistung gewährte Sozialhilfeleistung anzurechnen. Es ist daher nicht zu erkennen, daß durch die von den Beschwerdeführerinnen bekämpfte Vorgangsweise der belangten Behörde bei der Berechnung der Sozialhilfeleistungen Rechte der Beschwerdeführerinnen verletzt wurden. Da der erwähnte Erlaß der belangten Behörde vom 5. Juli 1988 als eine bloß an nachgeordnete Organe ergangene Verwaltungsverordnung keine subjektiven öffentlichen Rechte zu begründen vermag (vgl. etwa Antoniolli - Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 154 ff), können die Beschwerdeführerinnen daraus für ihren Standpunkt - auch unter dem Aspekt einer Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben - nichts gewinnen. Der von den Beschwerdeführerinnen aufgeworfenen Frage einer allfälligen Existenzgefährdung des "Frauen Dowas" kommt für die im Beschwerdefall zu treffende Entscheidung keine rechtserhebliche Bedeutung zu, weil davon subjektive öffentliche Rechte der Beschwerdeführerinnen nicht betroffen sind.

Soweit die Beschwerdeführerinnen unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften das Unterbleiben weiterer Ermittlungen bemängeln, fehlt dem Beschwerdevorbringen die Relevanz, weil nicht dargetan wird, zu welchen konkreten, für die Entscheidung wesentlichen anderen Feststellungen die belangte Behörde bei Durchführung weiterer Ermittlungen hätte kommen können.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190315.X00

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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