TE Vwgh Beschluss 1990/12/17 90/19/0556

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Veröffentlicht am 17.12.1990
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

SHG Wr 1973;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Stoll als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissärin Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N gegen den Magistrat der Stadt Wien sowie den Bundesminister für Arbeit und Soziales, in einer Angelegenheit der Sozialhilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Magistrat der Stadt Wien sowie den Bundesminister für Arbeit und Soziales in Angelegenheit der Sozialhilfe geltend. Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1990, u.a. Datum und Gegenstand des Antrages anzugeben, über den die säumige Behörde nicht entschieden haben soll, entsprach der Beschwerdeführer nicht mit solcher Deutlichkeit, daß ein konkreter Sachantrag zweifelsfrei zu erkennen wäre.

Abgesehen davon, daß im Falle der Säumnisbeschwerde eine Verletzung des Anspruches auf eine bestimmt zu bezeichnende Sachentscheidung vorliegen muß, ist der Beschwerdeführer, soweit er sich gegen die Säumigkeit des Magistrats der Stadt Wien wendet, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 8 VwGG auf den denselben Beschwerdeführer betreffenden hg. Beschluß vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0210, zu verweisen. Was aber die behauptete Säumigkeit des Bundesministers für Arbeit und Soziales anlangt, so kann diese nicht vorliegen, weil diesem Bundesminister im Bereich der Vollziehung des Wiener Sozialhilfegesetzes (LGBl. Nr. 11/1973) keine Zuständigkeit zukommt.

Die vorliegende Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190556.X00

Im RIS seit

13.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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