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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / BescheidLeitsatz
Mangelnder Bescheidcharakter einer Erledigung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport; Mitteilung des Sachverhaltes, daß Auskunft über den schulischen Fortgang des Sohnes des Bf. nur der erziehungsberechtigten Kindesmutter gegeben werden kannSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Anläßlich der Scheidung der Ehe des Bf. wurden die elterlichen Rechte und Pflichten bezüglich der der Ehe entstammenden minderjährigen Kinder Thomas und Anna Flemming der Mutter zugesprochen.
Nachdem der Bf. mehrmals vergeblich versucht hatte, Auskunft über den Schulerfolg seines Sohnes Thomas zu erhalten, erhob er mit Schreiben vom 24. Dezember 1987 das "Rechtsmittel der Dienstaufsichtsbeschwerde" an den Stadtschulrat für Wien und ersuchte, ihm "per Bescheid zu seinen Rechten bezüglich Auskunft über die schulische Fortbildung seines Sohnes T F zu verhelfen."
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport, dem das Schreiben des Bf. vom Stadtschulrat zuständigkeitshalber abgetreten worden war, richtete daraufhin am 19. Jänner 1988 an den Bf. folgendes Schreiben:
"Zu Ihrem Schreiben vom 24. 12. 1987, das der Stadtschulrat für Wien zuständigkeitshalber dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport übermittelt hat, wird mitgeteilt:
Wie dem Schülerstammblatt Ihres Sohnes T F, ...-Klasse des Schuljahres ... an der Höheren Internatsschule des Bundes Wien, zu entnehmen ist, wurde die Erziehungsberechtigung für Ihren Sohn lt. BG Innere Stadt, Zl. ..., der Kindesmutter zuerkannt.
Eine Auskunft über den schulischen Fortgang Ihres Sohnes T kann daher nur der erziehungsberechtigten Kindesmutter gegeben werden."
Gegen dieses - vom Bf. als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die unter Berufung auf Art144 Abs1 B-VG erhobene Beschwerde, in der sich der Bf. in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt erachtet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH, beantragt. Ferner regt der Bf. an, ein Normenprüfungsverfahren hinsichtlich näher bezeichneter Teile des §177 ABGB einzuleiten.
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport als bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der er beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen bzw. als unbegründet abzuweisen.
II. 1. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:
Voraussetzung einer Beschwerde nach Art144 Abs1 B-VG ist das Vorliegen eines Bescheides.
Dem Schreiben des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport fehlen in seiner äußeren Form die nach dem AVG 1950 für einen Bescheid geforderten Kriterien.
Aus seinem Inhalt, insbesondere aus der Verwendung der Worte ". . . wird mitgeteilt" und "kann . . . nur der erziehungsberechtigten Kindesmutter gegeben werden" geht eindeutig hervor, daß der Wille des Bundesministers weder darauf gerichtet war, den Antrag des Bf. bescheidmäßig zu erledigen, noch einen Anspruch des Bf. auf Auskunft bescheidmäßig festzustellen.
Der Bundesminister verfolgte vielmehr die Absicht, den Bf. über den Sachverhalt aufzuklären.
Daß der Erledigung die Bescheidqualität mangelt, ist auch deshalb anzunehmen, weil für die Erlassung eines der Erledigung inhaltlich entsprechenden Bescheides keine rechtliche Grundlage ersichtlich ist.
Der Erledigung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport kommt somit der Charakter eines Bescheides im Sinn des Art144 Abs1 B-VG nicht zu (vgl. VfSlg. 11094/1986).
2. Die Beschwerde ist daher wegen Unzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
3. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH war abzuweisen, weil die Abtretung nur für den Fall eines abweisenden Erkenntnisses, nicht aber für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde vorgesehen ist.
4. Dies konnte ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).
Schlagworte
BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B368.1988Dokumentnummer
JFT_10119390_88B00368_00