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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Großmann, Dr. Stoll, Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 26. September 1990, Zl. 5a-12.617/90, betreffend Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 25. Juni 1990 wurde gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das ganze Bundesgebiet erlassen. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis derselben Behörde vom 25. Juni 1990 wegen einer Übertretung des § 2 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, einer Übertretung des § 23 Abs. 1 Paßgesetz 1969 und einer Übertretung des § 6 iVm § 3 Abs. 1 Meldegesetz rechtskräftig (jeweils mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,--) bestraft worden sei.
2. Mit Bescheid vom 26. September 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (die belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 16. August 1990 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz als unbegründet ab. Sie begründete ihre Entscheidung wie folgt: Der Beschwerdeführer halte sich seit September 1989 im Bundesgebiet auf, er sei zum Zweck der Arbeitsaufnahme in Österreich eingereist; seit 1. Juni 1990 habe er in einem Gasthaus, ohne im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung zu sein, als Küchengehilfe gearbeitet. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 25. Juni 1990 sei er wegen der unter 1. genannten Übertretungen rechtskräftig bestraft worden, was zum Anlaß für die Verhängung eines auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes über den Beschwerdeführer genommen worden sei. Das nunmehrige Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung schaffe keinesfalls die Voraussetzungen, die nach § 8 Fremdenpolizeigesetz für eine Aufhebung des Aufenthaltsverbotes erforderlich seien. Das Aufenthaltsverbot bzw. dessen Aufrechterhaltung greife, da sich keine Familienangehörigen in Österreich befänden, nicht in das Familienleben des Beschwerdeführers ein. Aufgrund des nunmehr einjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sei ein gewisses Maß an Integration eingetreten, weshalb insoweit ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers anzunehmen sei. Die belangte Behörde sei jedoch der Ansicht, daß das Aufenthaltsverbot bzw. dessen Aufrechterhaltung im Sinne der Kriterien des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz erforderlich sei.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, wobei sich der Beschwerdeführer in seinem aus § 8 Fremdenpolizeigesetz erfließenden Recht, wonach bei Wegfall der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebenden Gründe, dieses aufzuheben sei, verletzt erachtet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 8 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit § 3 leg. cit. (nunmehr idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987) gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen anderseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, und daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0158).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, selbst wenn der seiner Bestrafung nach dem Paßgesetz 1969 zugrunde gelegte Sachverhalt der Wahrheit entsprochen hätte, wäre der Tatvorwurf zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens verjährt gewesen. Die Bestrafung sei deshalb jedenfalls rechtswidrig, mit der Folge, daß lediglich zwei Bestrafungen, nämlich die nach dem Fremdenpolizeigesetz und dem Meldegesetz, rechtskräftig sein könnten. Im übrigen sei der Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161, in der Begründung des angefochtenen Bescheides verfehlt, da diesem ein ganz anderer Sachverhalt zugrunde gelegen sei.
2.2. Dieses Vorbringen geht deshalb ins Leere, weil es die Rechtmäßigkeit des über den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juni 1990 verhängten Aufenthaltsverbotes in Zweifel zieht. Das laut den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsene Aufenthaltsverbot zu bekämpfen, ist ihm jedoch im Rahmen der Beschwerdeführung gegen die bescheidmäßige Abweisung seines Antrages auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes verwehrt.
3.1. Die Beschwerde meint, die belangte Behörde habe übersehen, daß tragende Begründung ihres Aufenthaltsverbotes-Bescheides die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers gewesen sei. Diese sei aber mit Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung weggefallen.
3.2. Abgesehen davon, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge das Aufenthaltsverbot "in erster Linie" wegen der mehrfach genannten rechtskräftigen Bestrafungen erlassen worden sei, führt die Beschwerde selbst an anderer Stelle aus, daß das Aufenthaltsverbot über den Beschwerdeführer "wegen dreier Bestrafungen und wegen Mittellosigkeit" verhängt worden sei. Die Frage, welche der beiden Gründe bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Vordergrund gestanden ist, kann indes auf sich beruhen, da die Verwirklichung jedes der beiden Tatbestände für sich allein, somit auch die des § 3 Abs. 2 Z. 2 zweiter Fall FrPolG (eine mindestens dreimalige rechtskräftige Bestrafung nach den dort genannten Gesetzen; vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 12. März 1990, Zl. 90/19/0161, und vom 24. September 1990, Zl. 90/19/0307), das Aufenthaltsverbot zu tragen vermag. Die Beurteilung durch die belangte Behörde aber, daß die von ihr im Aufenthaltsverbots-Bescheid aufgrund der besagten dreimaligen rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers angenommene Gefährdung der öffentlichen Ordnung infolge der dem Beschwerdeführer nunmehr erteilten (im übrigen mit 30. Juni 1991 befristeten) Beschäftigungsbewilligung nicht weggefallen sei, kann nicht als rechtsirrig erkannt werden. Die von der belangten Behörde zur privaten und familiären Interessenslage des Beschwerdeführers angestellten Überlegungen blieben in der Beschwerde unbekämpft, sodaß sich insoweit eine weitere Erörterung erübrigt.
4. Da nach dem Gesagten die Rechtsansicht der belangten Behörde, es lägen die Voraussetzungen des § 8 Fremdenpolizeigesetz nicht vor, keinen Bedenken begegnet, somit die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung (oben I.3.) nicht gegeben ist - dies läßt sich bereits aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (mithin auch eines solchen nach § 34 Abs. 2 VwGG bezüglich der Vollmacht) als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190552.X00Im RIS seit
17.12.1990