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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache der N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. September 1990, Zl. MA 63-P 55/89/Str., betreffend Zurückweisung einer Berufung gegen ein Straferkenntnis wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit Verfügung vom 9. November 1990 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG u.a. aufgefordert, den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG). Zur Behebung dieses Mangels wurde eine Frist von zwei Wochen bestimmt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, daß ein ergänzender Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vorzulegen sei. Nach dem vorliegenden Rückschein wurde der Mängelbehebungsauftrag dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 14. November 1990 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. November 1990 teilte die Beschwerdeführerin mit, daß der angefochtene Bescheid "am 19.9.1990 übernommen" worden sei. Dieser Schriftsatz wurde nur in einfacher Ausfertigung beigebracht.
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 34, 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Als Zurückziehung im Sinne dieser Gesetzesstelle gilt auch, wenn ein erteilter Auftrag nicht vollständig, sondern nur teilweise befolgt wird. Dies gilt auch für die darin gelegene Mangelhaftigkeit der Verbesserung, daß eine geringere Zahl von Ausfertigungen als aufgetragen und erforderlich vorgelegt wurde.
Die Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist ein nach § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG notwendiges Erfordernis der Beschwerde. Ein aufgrund eines Verbesserungsauftrages eingebrachter ergänzender Schriftsatz, in dem diese ursprünglich fehlende Angabe nachgeholt wird, ist daher in ebenso vielen Ausfertigungen vorzulegen, wie die Beschwerde selbst (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/03/0157).
Da die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht nachgekommen ist, gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen; das Verfahren war gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990190524.X00Im RIS seit
17.12.1990