Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §154 Z1 idF 1988/148;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Dr. N gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. Mai 1989, Zl. 133.325/20-110 A/89, betreffend Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war das Institut für quantitative Wirtschaftforschung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität X.
Mit Schreiben vom 25. August 1988 beantragte der Beschwerdeführer gemäß Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis als Universitätsassistent.
Dieser Antrag wurde nach umfangreichen Verfahrenshandlungen mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.
Zur Begründung wird in diesem im wesentlichen dargelegt:
Der Beschwerdeführer sei seit 1. März 1975 als Universitätsassistent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, Universität X, gestanden.
Den vorher genannten Antrag des Beschwerdeführers habe sein unmittelbarer Dienstvorgesetzter (Prof. M) befürwortet; der Institutsvorstand habe sich dagegen ausgesprochen, weil die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers mangelhaft gewesen sei.
Der Vorsitzende der Personalkommission habe daraufhin einen Gutachter von der Universität X (Prof. S) und einen Gutachter von der Universität Regensburg (Prof. T) bestellt. Der erstgenannte Gutachter habe insbesondere die zu geringe Zahl der Publikationen, die nicht über den Standard einer Dissertation hinausgingen, und die mangelnde wissenschaftliche Eigenständigkeit des Beschwerdeführers kritisiert. Der zweitgenannte Gutachter habe sich - mit der Einschränkung, das österreichische Anforderungsprofil nicht zu kennen - grundsätzlich positiv geäußert, wobei aber keine Aussage über den quantitativen Umfang der wissenschaftlichen Arbeiten des Beschwerdeführers getroffen worden sei.
In den vom Beschwerdeführer selbst eingeholten Gutachten wird - nach der Begründung des angefochtenen Bescheides - den Publikationen des Beschwerdeführers eine hohe Qualität bescheinigt, aber auch eingeräumt, daß der Beschwerdeführer relativ wenig im Vergleich zur tatsächlichen Forschungsarbeit publiziert habe (Prof. L). Nach dem zweiten Gutachten sei das zu Papier Gebrachte "durchdacht, abgerundet und ausgereift", wobei noch die akribische Übersetzer- und Herausgebertätigkeit des Beschwerdeführers hervorgehoben worden sei.
In der vom Beschwerdeführer eingeholten Stellungnahme vom 1. Dezember 1988 habe sich der Beschwerdeführer insbesondere mit den negativen Gutachten (Prof. S und Prof. U) auseinandergesetzt und vorgebracht, daß er wegen seiner editorischen Aktivitäten, die einem didaktischen und wissenschaftlichen Anliegen entsprungen seien, seine Habilitationsarbeit vernachlässigt habe. Hinsichtlich der ablehenden Stellungnahme des Prof. U für den Bereich Forschung habe der Beschwerdeführer - sinngemäß - eine Kompensation mit seinen anerkannt guten Leistungen in der Lehre verlangt. Das negative Gutachten Dris. S habe der Beschwerdeführer auf einen "Schulenstreit" zurückgeführt.
Die Personalkommission habe in zwei Sitzungen nach Heranziehung des unmittelbaren Vorgesetzten, des Institutsvorstandes und des negativen Gutachters als Auskunftspersonen den Überleitungsantrag mit geringer Mehrheit abgelehnt. Nach der der belangten Behörde übermittelten Darstellung sei der "negative Gutachter" dabei geblieben, daß die Publikationen des Beschwerdeführers nicht über eine Dissertation hinausgingen. Der unmittelbare Vorgesetzte habe das Niveau als zwischen Dissertation und Habilitation liegend bezeichnet und im übrigen Vorzüge und Schwächen des Beschwerdeführers aufgezeigt. Der "Schulenstreit" sei allenfalls hinsichtlich der Beurteilung des "Skriptums" relevant. Die Verwendung des Beschwerdeführers sei in Forschung und Lehre gleichmäßig gewesen. Nach dem Institutsvorstand habe der Beschwerdeführer die wesentliche Literatur nicht verarbeitet; die eigenen Leistungen seien bei gemeinsamen Leistungen nicht abgegrenzt und das Eigene sei auch lückenhaft und unvollständig.
Der Vorsitzende des Dienststellenausschusses habe auf eine angebliche Befangenheit Prof. S wegen Differenzen über Prüfungsmodalitäten hingewiesen und habe weiters vorgebracht, daß bei einer geringen Änderung der Gewichtung beim Gutachten des Prof. U (des Institutsvorstandes) auch eine positive Aussage erzielbar sei.
Mit Stellungnahme vom 3. Februar 1989 habe der Beschwerdeführer zu bedenken gegeben, daß die Beschreibung des Diskussionsablaufes durch die Personalkommission nicht als die vom Gesetz geforderte Stellungnahme angesehen werden könne und habe Prof. S der Befangenheit verdächtigt.
Die belangte Behörde habe daraufhin ein zusätzliches Gutachten von Prof. W angefordert.
Dieses Gutachten, welches dem Beschwerdeführer im Zuge der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht worden sei, habe sich auf die Forschungstätigkeit des Beschwerdeführers konzentriert. Prof. W sei zu dem Ergebnis gekommen, daß der Beschwerdeführer nur einen äußerst schmalen Ausschnitt eines ökonomischen Teilgebietes wissenschaftlich bearbeitet habe. Der einzige eigenständige wissenschaftliche Beitrag sei in seiner Dissertation zu finden. In den 80-iger Jahren gebe es keine vom Beschwerdeführer voll ausgearbeiteten, haltbaren und neuen wissenschaftlichen Aussagen. Alle Arbeiten des Beschwerdeführers einschließlich der Dissertation seien in Teilen methodisch mangelhaft. Der Beschwerdeführer beherrsche lediglich sein allerengstes Interessensgebiet wissenschaftlich einigermaßen; auf den angrenzenden Gebieten bewege sich der Beschwerdeführer nicht sicher. Die äußerst schmale Literaturbasis, auf der der Beschwerdeführer arbeite, müsse bereits auf "Promotionsniveau" befremden. Eine wissenschaftliche Förderung auch nur des engsten Interessensgebietes des Beschwerdeführers könne von diesem kaum mehr erwartet werden. Von einer Weiterentwicklung der Leistung in der Forschung seit der Promotion könne weder in zeitlicher noch in quantitativer oder qualitativer Hinsicht gesprochen werden.
Dagegen habe der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme im wesentlichen vorgebracht, aus dem vorliegenden Material könnte durch Herausfilterung bestimmter Textstellen jegliches Ergebnis abgeleitet werden. Er mache als Verfahrensmangel geltend, daß er bei der Gutachterauswahl durch die belangte Behörde nicht gehört worden sei und beantrage die Bestellung von Prof. O zum Gutachter. Prof. W fühle sich einer anderen wissenschaftlichen Tradition verpflichtet. Auch bei einem Bemühen um strikte Objektivität habe die Unterschiedlichkeit der Schulen durch eine relative Gewichtung der Aspekte Wirkung auf das Ergebnis. So sei auch der Vorwurf der geringen Zahl von Literaturhinweisen vor dem Hintergrund der Schulenunterschiede zu sehen. Die Vielzahl der Zitate sei nicht als Indiz für wissenschaftliche Originalität interpretierbar. Die Arbeiten des Beschwerdeführers seien sehr wohl das Ergebnis eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen; das Arbeitsgebiet des Beschwerdeführers sei keineswegs nur ein schmaler Ausschnitt eines ökonomischen Teilgebietes, weil er Vergleiche zwischen wissenschaftlichen Theorien anstelle und daher in der herrschenden Lehre bewandert sein müsse. Auch die Buchbesprechungen des Beschwerdeführers enthielten "originelle" Bewertungen. Der Beschwerdeführer habe schließlich darauf hingewiesen, daß die Neuordnung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien ein entsprechend strukturiertes Prüfungsprogramm erfordere. Er habe sich daher schwerpunktsmäßig in diese Richtung hin engagiert. Schließlich habe der Beschwerdeführer auf ein in den ersten Monaten dieses Jahres erarbeitetes Vortragsmanuskript verwiesen, das sich mit einer Thematik befasse, die weitab von seinem Hauptgebiet gelegen sei.
Zusammenfassend - so die belangte Behörde weiter in der Begründung des angefochtenen Bescheides - ergebe sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer sei seit 1. März 1975 Universitätsassistent und sei zuletzt bis 28. Februar 1989 weiterbestellt worden. Da bis zu diesem Tag keine Entscheidung über seinen Überleitungsantrag habe getroffen werden können, habe sich das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers in sinngemäßer Anwendung des § 178 Abs. 3 BDG 1979 bis zum 31. Mai 1989 verlängert.
Die Personalkommission der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität X habe in ihren Sitzungen vom 1. Dezember 1988 und 26. Jänner 1989 den Überleitungsantrag des Beschwerdeführers mehrheitlich abgelehnt. Der Beschwerdeführer habe hiezu am 1. Dezember 1988 und am 3. Februar 1989 Stellungnahmen abgegeben.
Die belangte Behörde habe daraufhin ein weiteres Gutachten von Prof. W eingeholt und dem Beschwerdeführer hiezu Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die auch mit Schreiben vom 26. Mai 1989 erstattet worden sei.
Die belangte Behörde sei unter Beachtung aller vorliegenden Beweismittel und in Würdigung der Stellungnahmen und Gutachten sowie der Beschlüsse der Personalkommmission aus nachstehenden Erwägungen zu der im Spruch genannten Entscheidung gelangt.
Nach Wiedergabe der Rechtslage wird dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter ausgeführt, das Gesetz fordere eindeutig positive Leistungen im wissenschaftlichen Bereich, im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit. Allfällige negative Bewertungen in einem Bereich könnten daher nicht durch eine besonders positive Bewertung in einem anderen Bereich ersetzt werden. Auch nach dem neuen Dienstrecht für Hochschullehrer sei die Überleitung der Universitätsassistenten in das definitive Dienstverhältnis nicht als Regelfall gedacht. Anders als bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung solle dies eher die Ausnahme sein.
Der Beschwerdeführer erfülle zwar die zeitlichen Voraussetzungen sowie die Voraussetzung des abgeschlossenen Hochschulstudiums bzw. des dazugehörigen Doktorates, nicht aber nach Auffassung der belangten Behörde die der Z. 21.4 lit. a der Anlage 1 des BDG 1979 ("Leistung in der
wissenschaftlichen ... Tätigkeit ...").
In Abwägung der Inhalte der Gutachten und Stellungnahmen sei die belangte Behörde zur Überzeugung gelangt, den Gutachten von Prof. S und Prof. W sowie den Stellungnahmen von Prof. U und der Personalkommission folgen zu müssen, wonach die Leistungen des Beschwerdeführers in der Forschung im Hinblick auf die 14-jährige Dienstzeit des Beschwerdeführers quantitativ und qualitativ zu gering seien und eine Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer sei zwar erheblich im Lehrbetrieb eingesetzt worden, von einer überwiegenden oder gar einseitigen Verwendung in diesem Bereich könne aber nicht gesprochen werden. Es liege auch kein Beschluß der Personalkommission vor, der eine überwiegende Verwendung des Beschwerdeführers im Bereich der Lehre festgelegt hätte. Die für eine Definitivstellung erforderliche Weiterentwicklung der Leistungen in der Forschung über das Stadium der Dissertation hinaus setze, wie Prof. W in seinem Gutachten zutreffend ausgeführt habe, in sinngemäßer Anwendung der in § 36 Abs. 3 UOG für die Habilitation aufgestellten Beurteilungskriterien die methodisch einwandfreie Durchführung der Arbeiten, das Hervorbringen neuer wissenschaftlicher Ergebnisse und die wissenschaftliche Beherrschung des Faches und die Fähigkeit für dessen Förderung voraus. Hiebei sei aber das Leistungsniveau unter dem Habilitationsniveau anzusetzen.
Unabhängig von den quantitativen und qualitativen Anforderungen an eine Habilitation ("Habilitationsniveau"), die für eine Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nicht erbracht werden müßten, könne ganz allgemein von einer erfolgreichen wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) nur dann gesprochen werden, wenn die Arbeiten methodisch einwandfrei durchgeführt seien und neue wissenschaftliche Ergebnisse enthielten. Insoweit sei also ein Verweis auf die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG richtig, wenngleich dann im Rahmen der Beurteilung für die gegenständliche dienstrechtliche Entscheidung nicht dasselbe quantitative wie qualitative Ausmaß wie in einem Habilitationsverfahren gefordert werde.
Es folgt in der Begründung des angefochtenen Bescheides eine kurze Würdigung der für den Beschwerdeführer positiven Gutachten und Aussagen und eine Auseinandersetzung mit der Frage des "Schulenstreites" bzw. der Befangenheit und mit den Ausführungen des Institutsvorstandes.
Die belangte Behörde führt dann in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, zu dem als Stellungnahme der Personalkommission vorgelegten "administrativen Ablauf" sei zu bemerken, daß es sich hiebei zwar vielleicht nicht um eine Stellungnahme im üblichen Sinn handle, durch die Darstellung des Diskussionsablaufes in den Sitzungen der Personalkommission aber deutlich gemacht worden sei, welche Gründe die Personalkommission zur zweimaligen Ablehnung des Ansuchens des Beschwerdeführers bewogen hätten. Die Problematik einer ungewollt unterschiedlichen Gewichtung der Meinungen könnte sich genauso gut bei einer Stellungnahme im üblichen Sinne ergeben.
Wenn der Beschwerdeführer die Meinung vertrete, daß seine Nichteinbindung in die Gutachterauswahl durch die belangte Behörde einen Verfahrensmangel darstelle, so sei festzuhalten, daß der Assistent zwar die Möglichkeit habe, eigene Gutachten beizubringen, die Personalkommission oder die belangte Behörde aber an seine Wünsche hinsichtlich der Gutachterbestellung nicht gebunden sei. Da die Leistungen des Beschwerdeführers in Lehre und Verwaltung ohnehin positiv beurteilt worden seien, habe die belangte Behörde als zusätzlichen Gutachter mit Prof. W einen institutsfremden Wissenschafter bestellt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Bestellung des X-Prof. O hätte neuerlich die Frage einer - allenfalls positiven oder negativen - Befangenheit aufgeworfen. Zu dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem institutsinternen bzw. -nahen Gutachter sei ferner zu bemerken, daß der Beschwerdeführer mit der Bestellung Prof. S nicht einverstanden gewesen sei.
Was das Gutachten von Prof. W betreffe, so gelange auch dieses in der Beurteilung der Qualifikationen des Beschwerdeführers im Forschungsbereich zu einem eindeutig negativen Ergebnis. Der Einwand des Beschwerdeführers, durch den "Schulenunterschied" komme es zu einer bestimmten Gewichtung der Aspekte mit Wirkung auf das Ergebnis, sei daher nicht stichhaltig. Auch hinsichtlich der Zitierweise könne der "Schulenunterschied" wohl nicht relevant sein, weil dies ja eine Frage der wissenschaftlichen Methode betreffe. Hinsichtlich der sonstigen Einwände des Beschwerdeführers zum Gutachten von Prof. W sei zu bemerken, daß bei hervorragenden Arbeiten kaum Schwierigkeiten mit der Beschaffung von Druckkostenbeiträgen bestünden. Eine nichtpublizierte wissenschaftliche Arbeit sei einer Beurteilung durch die Fachwelt weitgehend entzogen. Dies sei zwar allein noch kein zwingender Beweis für die mangelnde Qualität der Arbeit, der daraus zulässige Schluß in Richtung einer nicht überdurchschnittlichen Qualität der Arbeit werde aber durch die übrigen Ergebnisse des Beweisverfahrens gestützt. Der Behauptung des Beschwerdeführers, seine Arbeiten seien sehr wohl "originell" und das Ergebnis eigenständiger wissenschaftlicher Leistungen, müßten die Gutachten von Prof. S, Prof. U, Prof. W und auch in gewissem Maße von seinem unmittelbaren Vorgesetzten Prof. M entgegengehalten werden. Wenn der Beschwerdeführer angebe, sehr wohl auch außerhalb seines engeren Gebietes versiert zu sein, so schlage sich dies offenbar nicht in seinen Arbeiten hinlänglich nieder. Das vom Beschwerdeführer letztlich angesprochene neu erarbeitete Vortragsprogramm sei nicht zur Begutachtung vorgelegen gewesen. Eine einzige zusätzliche Arbeit hätte aber an der Gesamtbeurteilung auch nichts geändert.
Abschließend sei noch einmal darauf hinzuweisen, daß die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis entsprechende Qualifikationen sowohl in der Forschung als auch in der Lehre und Verwaltung voraussetze. Die positive Beurteilung der Lehr- und Verwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers könne daher die mangelnde Qualifikation im Bereich der Forschung nicht ersetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 155 Abs. 1 BDG 1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988, umfassen die Aufgaben der Hochschullehrer, denen gemäß § 154 Z. 1 BDG 1979 auch die Universitätsassistenten angehören, Forschung, Lehre und Prüfungstätigkeit sowie zusätzliche Verwaltungstätigkeit.
Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148, sieht vor, daß ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten ist, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt.
Das Erfordernis der Z. 21.2 lit. a ist das Doktorat einer der Verwendung entsprechenden Fachrichtung. Die Erfordernisse der Z. 21.4 sind die bescheidmäßige Feststellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, daß der Universitätsassistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche
a) Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),
b) Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c) Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit aufweist.
Im Beschwerdefall ist das Vorliegen des Erfordernisses der Z. 21.4 lit. a strittig.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Rechtsauffassung der belangten Behörde, daß Voraussetzung für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereiche der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit sind. Diese Rechtsauffassung ist sowohl in der Normierung der Definitivstellungserfordernisse und der allgemeinen Aufgaben der Hochschullehrer (vgl. § 155 Abs. 1 BDG 1979) als auch in der Funktion des provisorischen Dienstverhältnisses begründet. Diesbezüglich wird in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, 320 der Beilagen, XVII. GP, zu § 178 ausgeführt:
"Entscheidungsgrundlage für die bescheidmäßige Definitivstellung durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung sind vor allem die von den Universitäts(Hochschul)organen abzugebenden Stellungnahmen. Es ist das Recht aber auch die Pflicht dieser Organe, die Überprüfung der Erfüllung jedes einzelnen Definitivstellungserfordernisses mit gebotener Sorgfalt wahrzunehmen. Soweit die Personalkommission (das entsprechende Hochschulorgan) für eine sachgerechte Beurteilung zusätzliche Entscheidungsgrundlagen benötigt, wird sie (es) Gutachten facheinschlägiger Wissenschafter (Künstler) einzuholen haben."
Zu den §§ 179 bis 181 wird in den zitierten Erläuterungen ausgeführt:
"Der Entwurf sieht grundsätzlich wie bisher die Mischverwendung des Universitäts(Hochschul)Assistenten in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre einschließlich der dazugehörigen Verwaltungstätigkeit vor. Soweit sich aus den Aufgaben einer Universitäts(Hochschul)einrichtung die Notwendigkeit ergibt, einen Universitäts(Hochschul)assistenten schwerpunktmäßig entweder in der Lehre oder in der Forschung (Erschließung der Künste) einzusetzen, läßt § 180 Abs. 4 und 5 diese Möglichkeit zu."
Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde auf Grund eines unbedenklichen Verfahrens festgestellt, daß der Beschwerdeführer jedenfalls nicht überwiegend oder einseitig im Lehrbetrieb verwendet worden ist, sodaß sich daraus keinesfalls eine Beeinträchtigung seiner wissenschaftlichen Tätigkeiten hätte ergeben müssen.
Zum Verfahren ist dem Beschwerdeführer einzuräumen, daß die Stellungnahme des Kollegialorganes im Sinne des § 178 Abs. 2 BDG 1979 (als "administrativer Ablauf" bezeichnet) schon im Hinblick auf die Art der Darstellung nicht hinreichend den gesetzlich normierten Voraussetzungen entspricht. Da aber im Gesetz (§ 178 Abs. 2 letzter Satz BDG 1979) ausdrücklich eine Verpflichtung der belangten Behörde, innerhalb einer Sechsmonatsfrist zu entscheiden, auch wenn die vorgesehenen Unterlagen nicht vorliegen, vorgesehen ist und die belangte Behörde im Beschwerdefall insbesondere im Hinblick auf die im Vorverfahren nicht hinlänglich geklärte Frage der Qualität der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers ein weiteres Gutachten eingeholt hat, kann dem Mangel des Vorliegens einer den Voraussetzungen des § 178 Abs. 2 BDG 1979 in allen Punkten entsprechenden Stellungnahme des Kollegialorganes keine Entscheidungswesentlichkeit zukommen.
Im wesentlichen verbleibt noch zu klären, ob das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten in der Frage der Leistungen bzw. Eignung des Beschwerdeführers im wissenschaftlichen Bereich von einem unrichtigen Anforderungsprofil bzw. einem zu hohen Leistungsniveau ausgegangen ist.
Daß für die wissenschaftlichen Leistungen eines Universitätsassistenten auf unbestimmte Zeit keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechenden Leistung gefordert werden darf, ergibt sich aus dem Ernennungserfordernis für diese Bedienstetengruppe nach Z. 21.2 lit. a in Abgrenzung zu dem Ernennungserfordernis für Universitätsprofessoren gemäß Z. 20 lit. b. Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Beschwerdefall keinen Ansatz dafür, daß das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten diese Grenze inhaltlich nicht beachtet hätte; es ist bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers lediglich formal auf die im § 36 Abs. 3 UOG für die Habilitation geltenden Kriterien (nämlich a) methodisch einwandfreie Durchführung, b) neue wissenschaftliche Ergebnisse, c) wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches) zurückgegriffen worden. Dies erscheint jedoch rechtlich unbedenklich.
Da in der Frage insbesondere der Qualität der wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers der belangten Behörde einander widersprechende Gutachten bzw. Beweisergebnisse vorgelegen sind, war es Aufgabe der belangten Behörde, im Rahmen der ihr zukommenden Beweiswürdigung darzulegen, warum sie gerade diesen Beweisergebnissen folgt, anderen aber nicht. Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid. Ausgehend von der dem Verwaltungsgerichtshof bei der Beweiswürdigung nur hinsichtlich der Schlüssigkeit und Mängelfreiheit zukommenden Kontrolle (vgl. Erkenntnis vom 26. Juni 1978, Zl. 695/77, Slg. N.F. Nr. 9602/A und die dort weiters angegebene Rechtsprechung) kann den diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden. Während die für den Beschwerdeführer positiven Gutachten mit gewissen in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellten Mängeln behaftet sind oder sich nur auf allgemeine Aussagen beschränken, hat sich der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige unter Kenntnis auch der Vorgutachten eingehend und konkret mit den publizierten wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers in dem vorher dargestellten Rahmen auseinandergesetzt. Nach diesem Gutachten ist die Erbringung einer wissenschaftlichen Leistung, wie sie für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderlich ist, sowohl in methodischer als auch inhaltlicher Hinsicht nicht gewährleistet. Die Arbeiten des Beschwerdeführers nach seiner Promotion weisen nach diesem Gutachten nicht einmal die Grundvoraussetzungen für eine wissenschaftliche Forschungstätigkeit auf. Dafür, daß die in diesem Gutachten angestellten Überlegungen lediglich die Konsequenz eines "Schulenstreites" darstellen könnten, hat der Verwaltungsgerichtshof genausowenig einen Anhaltspunkt gefunden wie für eine sonst unsachliche Benachteiligung des Beschwerdeführers im Verfahren.
Wenn der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weiters unter Bezugnahme auf Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 vorbringt, es wäre notwendig gewesen zu prüfen, ob im Hinblick auf den besonderen Bedarf an "Lehrpersonen" (es war eine Umwandlung der Planstelle des Beschwerdeführers auf "Verwendungsgruppe L 1" beantragt) an seiner Dienststelle sinngemäß nicht eine andere Bewertung der wissenschaftlichen Anforderungen angezeigt gewesen wäre, ist er unter Bedachtnahme auf die bereits vorher angestellten Überlegungen hinaus darauf hinzuweisen, daß sowohl die Ernennungs- als auch die Definitivstellungserfordernisse im Rahmen der jeweiligen Fachdisziplin jedenfalls in solchen Fällen eine allgemeine Bedeutung haben und für die Begründung eines definitiven Dienstverhältnisses nicht bloß ein allenfalls vorübergehender Bedarfsschwerpunkt maßgebend sein darf.
Auch dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der vom Beschwerdeführer verlangten Bestellung eines bestimmten Gutachters (Prof. O) kommt keine Berechtigung zu. Der Beschwerdeführer hat von seinem Recht, von sich aus Gutachten vorzulegen, ohnehin Gebrauch gemacht. Dafür, daß die belangte Behörde verpflichtet wäre, einen vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Gutachter zu bestellen, sieht der Verwaltungsgerichtshof im Gesetz keinen Anhaltspunkt. Was die mehrfachen Hinweise des Beschwerdeführers auf einen Durchführungserlaß der belangten Behörde vom 18. April 1988 betrifft, ist der Beschwerdeführer von vornherein darauf hinzuweisen, daß derartigen Erlässen im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine rechtliche Bindungswirkung zukommt (vgl. Erkenntnisse vom 28. November 1964, Zl. 1941/64, vom 3. Juli 1951, Zl. 245/51, Slg. N.F. Nr. 2175/Ü, und vom 31.März 1950, Slg. N.F. Nr. 1352/A).
Das in englischer Sprache vorgelegte "Gutachten" (es umfaßt weniger als 1 Seite) ist ungeachtet des Umstandes, daß es in Englisch abgehalten war, von der Behörde ohnehin berücksichtigt worden. Für den Verwaltungsgerichtshof ist nicht erkennbar, welche entscheidende Bedeutung diesem Gutachten darüber hinaus hätte zukommen sollen.
Bei der Sachlage im Beschwerdefall kann auch dahingestellt bleiben, ob der von der Personalkommission bestellte Gutachter Prof. S tatsächlich befangen war oder nicht, weil die belangte Behörde ohnehin einen weiteren Gutachter bestellt hat und ihre Entscheidung insbesondere auf dessen Gutachten gestützt war.
Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nichtveröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989120134.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011