Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
GewO 1973 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des
N, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. September 1990, Zl. 311.989/5-III/4/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Maler(Zimmermaler- und Anstreicher-)Gewerbe im Standort T, X-Weg 10, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 entzogen.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
Zu den Zlen. 20 nc 513/82 und 344/83 des Kreisgerichtes Z seien Anträgen, über das Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 GewO 1973 ist eine Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn ein Antrag über das Übermögen des Gewerbeinhabers den Konkurs zu eröffnen, mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden
Vermögens abgewiesen worden ist und diese Insolvenzsituation nicht durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist. Im vorinstanzlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer auf verschiedene Forderungsausfälle, die er durch Kunden erlitten habe, hingewiesen. Nach den vorgelegten Unterlagen handle es sich hiebei um von Inkassobüros bzw. beauftragten Rechtsanwälten als uneinbringlich bezeichnete Forderungen, einen außergerichtlichen Ausgleich sowie eine Konkursabweisung mangels kostendeckenden Vermögens bei einem Schuldner des Beschwerdeführers. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wären unter dem Gesichtspunkt einer qualifizierten Drittverursachung im Sinne des § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 indes lediglich Ausfälle durch (eröffnete) Konkursverfahren bzw. gerichtliche Ausgleiche relevant. Ferner sei abstrakt auf Schädigungen durch Betrugshandlungen von Kunden hingewiesen worden; dieses Vorbringen sei jedoch nicht weiter ausgeführt oder konkretisiert worden. Im Zuge des Verfahrens sei der Beschwerdeführer wiederholt (zuletzt mit Schreiben vom 30. Mai 1990) über § 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973 belehrt und darauf hingewiesen worden, "daß sein Vorbringen in diese Richtung nur berücksichtigt werden könnte, wenn konkrete Taten und Beweismittel (insbesondere durch Angabe der Geschäftszahl bzw. des Gerichtes) bekanntgegeben würden". Trotz dieser Aufforderung habe der Beschwerdeführer die in diesem Zusammenhang unabdingbare Mitwirkung unterlassen. Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 ist von der Entziehung der Gewerbeberechtigung dann abzusehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Hiezu habe der Gewerbeinhaber in seiner nunmehrigen Berufung vorgebracht, es sei ihm gelungen, seinen Schuldenstand von 2,7 auf unter 1 Mio Schilling zu reduzieren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zunächst Beiträgsrückstände in Höhe von S 22.787,55 bekanntgegeben. Beigeschafft seien weiters ein Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes W mit Stand vom 23. Mai 1989 (samt Namen der Gläubiger und Höhe der betriebenen Forderungen, insgesamt - ohne die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sowie zwangsweise Pfandrechtsbegründungen - rund S 80.000,--) worden. Hinsichtlich der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaften EZ 615 und 634 KG R sei ein Lastenstand von über 1,6 Mio Schilling erhoben worden. Ferner seien der zur Zl. E 4298/87 (E 2256/89) des Bezirksgerichtes W abgelegte Offenbarungseid sowie die Akten 20 Nc 513/82 und 344/83 des Kreisgerichtes Z eingesehen worden. Mit Schreiben vom 5. Juli 1989 seien die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer vorgehalten und dieser aufgefordert worden, ein allfälliges Interesse seiner Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung durch den Nachweis der Begleichung der angeführten Verbindlichkeiten glaubhaft zu machen. Nach nochmaliger Aufforderung (Schreiben vom 5. Oktober 1989) habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 6. November 1989 vorgebracht, derzeit bestünde eine ausgezeichnete Auftragslage, weshalb er regelmäßig bis nach Mitternacht zu arbeiten habe. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, im laufenden Jahr (1989) eine lückenlose Aufstellung seiner Verbindlichkeiten bzw. den Beweis der Schuldtilgung zu erbringen. Eine Zahlung in Höhe von
S 500,-- an das Finanzamt W sei nachgewiesen worden. In weiterer Folge seien die Ermittlungsergebnisse ergänzt worden; die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe danach die Beitragsrückstände des Berufungswerbers mit Schreiben vom 22. Dezember 1989 auf nunmehr S 22.194,34 ergänzt. Der beigeschaffte Auszug aus den Exekutionsakten des Bezirksgerichtes W seien auf den Stand vom 2. Jänner 1990 (nunmehr ohne Befriedigung betriebene Forderungen in Höhe von rund S 110.000,--) aktualisiert worden. Mit Schreiben vom 9. Jänner 1990 seien die Ermittlungsergebnisse wiederum dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung, die Begleichung der bislang festgestellten Verbindlichkeiten nachzuweisen, vorgehalten worden. Mit Schriftsatz vom 10. Februar 1990 brachte der Beschwerdeführer vor, Waren würden nur noch gegen Nachnahme bezogen, womit eine Schädigung von Lieferanten ausgeschlossen wäre; ferner sei ein Kontoauszug des Finanzamtes
W (Debet - Saldo per 26. Juni 1989: S 66.300,--) sowie eine Reihe weiterer Belege über Zahlungen, Zessionen und Schuldfreierklärungen vorgelegt worden. In weiterer Folge habe die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit Schreiben vom 7. Mai 1990 mitgeilt, der Beschwerdeführer habe am 22. Dezember 1989 einen Betrag von S 3.600,-- bezahlt; seither seien keine Zahlungen mehr eingelangt. Eine aufrechte Ratenvereinbarung bestünde nicht; die letzte Ratenvereinbarung sei nicht eingehalten worden. Derzeit bestehe ein Beitragsrückstand in Höhe von S 23.002,59. Mit Schreiben vom 14. Mai 1990 habe das Bezirksgericht
W mitgeteilt, daß seit 1. Jänner 1990 weitere 11 Exekutionen wegen Forderungen in Höhe von rund S 50.000,-- in das Vermögen des Beschwerdeführers geführt worden seien, welche jedoch - vom Verfahren E 1180/90 (Einbringungsstelle L wegen S 450,--) abgesehen - zu keiner Befriedigung des Gläubigers geführt hätten. Diese Ergänzung des Ermittlungsergebnisses sei dem Beschwerdeführer abermals mit Schreiben vom 30. Mai 1990 vorgehalten und dieser nochmals darüber belehrt worden, daß sein Vorbringen hinsichtlich eines vorwiegenden Interesses der Gläubiger an der weiteren Gewerbeausübung (§ 87 Abs. 2 GewO 1973) nur berücksichtigt werden könne, wenn binnen vierwöchiger Frist die Begleichung von Verbindlichkeiten nachgewiesen würde. Weder innerhalb der eingeräumten Frist noch "bis dato" sei eine Stellungnahme, geschweige ein Nachweis von Zahlungen, eingelangt. Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers erscheine sohin dahingehend gekennzeichnet, daß dieser in der Vergangenheit wohl einzelne Zahlungen geleistet habe, jedoch offenkundig nicht mehr in der lage sei, das exekutive Andrängen seiner Gläubiger abzuwehren. In Anbetracht dieses Umstandes bestehe jedenfalls kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer werde angesichts seiner wirtschaftlichen Lage den mit der Gewerbeausübung verbundenen Zahlungsverpflichtungen in Hinkunft nachkommen können. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es daher nicht möglich, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende zu hg. Zl. 90/04/0301 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, der Vollzug des Bescheides der belangten Behörde, sohin der Entzug der Gewerbeberechtigung, würde das Unternehmen des Beschwerdeführers und daher seine wirtschaftliche Existenz vernichten. Der Beschwerdeführer wäre auch in keiner Weise mehr in der Lage, nach einer positiven Erledigung seiner Beschwerde, den Schaden, der im Falle des Vollzuges des angefochtenen Bescheides durch Kundenverlust und finanzielle Ausfälle eintrete, auszugleichen. Ohne die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde der Beschwerdeführer ein ihm zustehendes Recht verlieren, sodaß ihm ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde. Im Gegensatz dazu stünden der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
Die belangte Behörde führte in ihrer Stellungnahme vom 26. November 1990 zum Aufschiebungsantrag des Beschwerdeführers aus, im Hinblick auf das Vorbringen zu § 87 Abs. 2 GewO 1973 werde bemerkt, daß selbst in der Beschwerde das unberichtigte Aushaften von Verbindlichkeiten in Höhe von rund 1 Mio Schilling zugestanden werde. Bei der Schaffung der Bestimmungen über die Entziehung einer Gewerberechtigung aus Insolvenzgründen habe der Gesetzgeber offensichtlich im Auge gehabt, der Gewerbebehörde die Möglichkeit zu geben, eine sich zum Schaden anderer Personen und damit der Volkswirtschaft auswirkende Gewerbeausübung zu unterbinden. Sohin stünden nach Ansicht der belangten Behörde zwingende öffentliche Interessen der Gewährung der aufschiebenden Wirkung entgegen, weil auf Grund des vom Beschwerdeführer zugestandenen sowie des bereits der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes nicht nur keine entscheidungsrelevante Verminderung des gesamten Schuldenstandes angenommen werden habe könne, sondern vielmehr bei Ausübung des verfahrensgegenständlichen Gewerbes ein weiteres Anwachsen der Verbindlichkeiten zu befürchten sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde aufgestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers gegeben sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte daher der Verwaltungsgerichtshof unter weiterer Berücksichtigung der auch nach dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag nicht auszuschließenden Gefahr, daß auch weiterhin finanzielle Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig erfüllt werden können, vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 19. August 1987, Zl. AW 87/04/0042). Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990040097.A00Im RIS seit
18.12.1990