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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. Mai 1990, Zl. I/7-St-A-8946, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer hat während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit schriftlicher Eingabe vom 29. November 1990 mitgeteilt, daß ihm die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld "nunmehr die Lenkerberechtigung wiedererteilt hat, allerdings befristet bis 20.11.1991", und damit die Erklärung verbunden, daß er "das Verfahren auf Kostenersatz einschränkt". Damit hat der Beschwerdeführer zweifelsfrei zu erkennen gegeben, daß die von ihm behauptete Rechtsverletzung nicht mehr vorliegt und er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides entscheidet (vgl. u.a. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 1988, Zl. 88/11/0012, und die dort angeführte weitere Judikatur).
Die Beschwerde war somit gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 58 VwGG, zumal ein Anwendungsfall des § 56 VwGG im Hinblick darauf, daß eine (formelle) Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 leg. cit. nicht eingetreten ist, nicht vorliegt (vgl. dazu außer dem schon genannten Beschluß den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10 092/A).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990110131.X00Im RIS seit
18.12.1990