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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 3. Juli 1987, Zl. 85-GA3-Em/87, betreffend Eintragung eines Freibetrages wegen erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte für 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darüber, in welcher Höhe Kosten, die der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ablegung der Lehramtsprüfung erwachsen sind, als abzugsfähige Kosten der Berufsfortbildung (Werbungskosten gemäß § 16 EStG) anzusehen sind.
Der Beschwerdefall entspricht in allen entscheidungswesentlichen Belangen dem mit Erkenntnis vom heutigen Tag unter Zl. 87/14/0149 entschiedenen. Aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen, die gleichermaßen im Beschwerdefall Gültigkeit haben, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Diese Entscheidung konnte der Dreiersenat (§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG) treffen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1987140147.X00Im RIS seit
18.12.1990