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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsdient Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Bescchwerde des N gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Juni 1989, Zl. 8V-399/6/89, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Villach vom 31. Mai 1988 wurde der Beschwerdeführer wegen der von ihm am 23. Jänner 1988 um 21.15 Uhr in Villach begangenen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- (Ersatzarreststrafe sieben Tage) bestraft. Ferner wurden dem Beschwerdeführer mit diesem Straferkenntnis gemäß § 64 VStG 800 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens und 1.064,25 S als Ersatz der Barauslagen für ärztliche Honorarnote auferlegt.
Die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung wurde am 13. Juni 1988 bei der Bundespolizeidirektion Villach eingebracht.
Mit Bescheid vom 9. Juni 1989 wies die Kärntner Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers ab. Der Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer - unbestritten - am 14. Juni 1989 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, nach derem gesamten Inhalte sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt erachtet, nicht wegen der ihm zur Last gelegten Übertretung bestraft zu werden.
Mit Beschluß vom 19. September 1990 teilte der Verwaltungsgerichtshof unter Bezugnahme auf § 51 Abs. 5 VStG den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 41 Abs. 1 VwGG seine vorläufige Ansicht mit, daß der angefochtene Bescheid deswegen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet sein könnte, weil er nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wurde.
Der Beschwerdeführer pflichtete der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes bei. Er legte zum Nachweise dafür, daß die Berufung am 13. Juni bei der Bundespolizeidirektion Villach eingebracht wurde, eine Fotokopie der Berufung vor, auf der sich die Stampiglie der Bundespolizeidirektion Villach mit dem bei der Rubrik "Engel. am" angebrachten Datumsstempel "13. Juni 1988" befindet.
Die belangte Behörde nahm dahin Stellung, daß im Protokoll der Bundespolizeidirektion Villach laut fernmündlicher Mitteilung des protokollführenden Beamten als alleiniger Eingangsstempel der "15. Juni 1988" aufscheine. Ein Vermerk, wonach die Berufung am 13. Juni 1988 bei dieser Behörde persönlich überreicht worden sei, fehle im Protokoll und es könne die bei der Eingangsstampiglie angebrachte Paraphe nachträglich auch nicht mehr einem bestimmten Sachbearbeiter zugeordnet werden. Die belangte Behörde sei vom Eingangsstempel 15. Juni 1988 ausgegangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 51 Abs. 5 VStG gilt der angefochtene Bescheid, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen wird, als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen; dies gilt nicht in Privatanklagesachen.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in Hinsicht auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Kopie der Berufung und der darauf befindlichen Eingangsstampiglie der Bundespolizeidirektion Villach, die in Ansehung des Datums mit der Stampiglie übereinstimmt, die auf der den Verwaltungsstrafakten angeschlossenen Berufung rechts unten angebracht ist, davon aus, daß die Berufung am 13. Juni 1988 bei der Bundespolizeidirektion Villach eingebracht wurde, auch wenn der Eingang der Berufung an diesem Tage im Protokoll der Behörde aus welchen Gründen immer nicht vermerkt ist. Die Frist des § 51 Abs. 5 VStG endete somit mit Ablauf des 13. Juni 1989 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1985, Zl. 85/10/0042). Der angefochtene Bescheid vom 9. Juni 1989 wurde dem Beschwerdeführer unbestritten am 14. Juni 1989 zugestellt und gilt damit ungeachtet seiner Datierung als erlassen. Da zu diesem Zeitpunkte das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz vom 31. Mai 1988 bereits als aufgehoben galt, war eine meritorische Entscheidung über die Berufung unzulässig. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, was im Rahmen des Beschwerdepunktes zu seiner Aufhebung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989, wobei der Kostenaufwand nur in der beantragten Höhe zuzusprechen war.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030205.X00Im RIS seit
19.12.1990Zuletzt aktualisiert am
05.11.2008