TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/19 90/03/0027

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FG 1949 §3;
FMGebO §39 Abs1 Z2;
Privatfernmeldeanlagen 1961 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) vom 23. März 1989, Zl. 108311/III-25/89, betreffend Satellitenfernseh-Empfangsanlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 19. Dezember 1988 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, und "zufolge der gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1972 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961" die Bewilligung erteilt, eine Funkanlage zum Empfang von Fernseh- und/oder Hörfunkprogrammen, die von Satelliten des festen Funkdienstes in den Frequenzbereichen 10,700 GHz bis 11,700 GHz und 12,500 GHz bis 12,750 GHz ausgestrahlt werden (Fernseh-Empfangserdefunkstelle), zu errichten und zu betreiben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß für diese Bewilligung gemäß § 39 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1987, eine monatliche Gebühr von S 20,-- zu entrichten ist.

Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer eingebrachte Berufung wurde vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung) mit Bescheid vom 23. März 1989 "gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt." Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, mit dem Vorbringen, daß sich die Berufung "ausschließlich gegen den abweisenden Teil" richte, übersehe der Beschwerdeführer, daß in dem erstinstanzlichen Bescheid keine "Abweisung" enthalten sei. Dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrag sei hinsichtlich aller beantragten Programme stattgegeben worden, deren Bewilligung damals in Österreich möglich gewesen sei. Hinsichtlich der beantragten, aber nicht bewilligbaren Programme sei bescheidmäßig nicht abgesprochen worden, weshalb die Berufung ins Leere gehe und als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei. Vom Beschwerdeführer werde in der Berufung auch die Gebührenvorschreibung in Frage gestellt, obwohl im Bescheid die rechtliche Grundlage der Vorschreibung enthalten sei. Es handle sich um die vom Gesetzgeber festgelegte monatliche Gebühr für einen Funkempfänger. Die in der Berufung angeführten Argumente, wie z.B. Haftungsausschluß, Fernmeldeanlage auf eigenem Grundstück, Erbringung einer Gegenleistung durch die Behörde, seien in diesem Zusammenhang nicht relevant und nicht geeignet, entgegen dem klaren Auftrag des Gesetzgebers die im Bescheid enthaltenen Gebührenvorschreibung "ersatzlos" aufzuheben. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid, und zwar nur soweit, als damit dem Beschwerdeführer eine monatliche "Bewilligungsgebühr" von S 20,-- vorgeschrieben wurde, erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, "weil er sich durch die Gebührenvorschreibung im erstinstanzlichen Bescheid und die daraufhin erfolgte Berufungsentscheidung im angefochtenen Bescheid (Seite 2, ab 4. Absatz: Die Begründung ...) in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf 1.Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und 2. Unverletzlichkeit des Eigentums deswegen beschwert erachtet, weil die belangte Behörde eine verfassungswidrige Verordnung angewandt hat". Der Ausspruch über die beantragte Bewilligung blieb ausdrücklich unbekämpft.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1989, B 643/89-3, ab. Mit dem weiteren Beschluß vom 10. Jänner 1990, B 643/89-5, trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht, bei Vorliegen von gesetzlich normierten Gebührenbefreiungstatbeständen, nicht mit einer Gebühr belastet zu werden", als verletzt. Als Beschwerdegründe führt er an, der angefochtene Bescheid sei deswegen mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die belangte Behörde die Berufung einerseits zurückweise und andererseits den angefochtenen Bescheid bestätige, was unzulässig sei. Im übrigen sei der angefochtene Bescheid in weiten Teilen begründungslos geblieben und habe sich die belangte Behörde mit den an sie herangetragenen Bedenken nicht auseinandergesetzt. Die Nichtstattgebung seiner Berufung gegen die Gebührenvorschreibung sei deswegen rechtswidrig, weil die grundsätzliche Bewilligungspflicht des § 6 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes durch den § 2 lit. e der gemäß BGBl. Nr. 267/1972 auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung BGBl. Nr. 239/1961 über Privatfernmeldeanlagen für Funkempfangsanlagen eine Ausnahme erfahre. Die von ihm errichtete und betriebene Satellitenfernseh-Empfangsanlage stelle eine solche dar, für die § 2 lit. e der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen eine Bewilligung nicht mehr vorsehe, weshalb die belangte Behörde seiner Berufung Folge geben und die Gebührenvorschreibung der Fernmeldebehörde I. Instanz aufheben hätte müssen. Der Beschwerdeführer regt ferner an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Erteilung eines Gesetzesprüfungsverfahrens hinsichtlich des § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970 in der Fassung BGBl. Nr. 319/1987, stellen. Diese Bestimmung verletze das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Eine Abgabepflicht, die allein an die Erteilung der Bewilligung anknüpfe, ohne dadurch den Aufwand der Behörde oder den Wert der Amtshandlung dafür als Bemessungsgrundlage heranzuziehen, wie dies § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung vorsehe, sei sachlich nicht gerechtfertigt. Die Abgabe sei lediglich auf die Dauer der Bewilligung abgestellt und orientiere sich nicht am Verwaltungsaufwand und Wert für den Bewilligungswerber. Der Gesetzgeber sei zwar in seinem Abgabenfindungsrecht weitestgehend frei, der Freiraum habe aber darin seine Grenzen, daß die Verwaltungsabgabe die Gegenleistung für eine behördliche Amtshandlung darstelle. Die in Rede stehende Abgabe stelle sich aber insgesamt nicht als Gegenleistung für eine Amtshandlung dar, sondern eröffne der Gebietskörperschaft die Gelegenheit, sich auf Grund einer behördlichen Amtshandlung eine gleichsam dauernde Einnahmequelle zu erschließen. Ein von der Behörde bewilligtes oder geduldetes Verhalten nur deshalb zu "besteuern", weil dafür eine behördliche Bewilligung erforderlich sei, sei unsachlich.

In der von der belangten Behörde erstatteten Gegenschrift wird die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorweg ist dem Einwand des Beschwerdeführers, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei unzulässig und rechtswidrig, zu entgegnen, daß sich aus dem Spruch ungeachtet seiner Fassung in Verbindung mit der Begründung des angefochtenen Bescheides zweifelsfrei ergibt, daß die Berufung, soweit sie sich gegen den Abspruch der Erstinstanz über die beantragte Bewilligung richtet, zurückgewiesen wird und daß auf Grund der Berufung, soweit damit die Gebührenvorschreibung bekämpft wird, der erstinstanzliche Bescheid bestätigt wird. Demgemäß geht auch der Beschwerdeführer in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof von zwei Spruchteilen des Bescheides der belangten Behörde vom 23. März 1989 aus, wobei der erste, sich auf den Abspruch über die beantragte Bewilligung beziehende Teil ausdrücklich unbekämpft bleibt. In Hinsicht auf diesen eingeschränkten Umfang der Anfechtung des Bescheides vor dem Verfassungsgerichtshof - nur in diesem Umfange wurde der Verwaltungsgerichtshof durch die Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung zuständig - und in Hinsicht auf den im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bezeichneten Beschwerdepunkt ist ferner zu bemerken, daß den Gegenstand der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof allein die Frage der Rechtmäßigkeit der Gebührenvorschreibung, soweit also der Beschwerdeführer "in der Nichtstattgebung seiner Berufung gegen die Gebührenvorschreibung eine Rechtswidrigkeit" erblickt, nicht aber auch der Abspruch über die vom Beschwerdeführer beantragte Bewilligung bildet. Auf das vom Beschwerdeführer auch zu diesem Abspruch erstattete Vorbringen war daher nicht weiter einzugehen.

Gemäß § 2 Abs. 1 des Fernmeldegesetzes steht das Recht, Fernmeldeanlagen zu errichten und zu betreiben, ausschließlich dem Bund zu. Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. kann die Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einzelner Fernmeldeanlagen von den Fernmeldebehörden physischen oder juristischen Personen erteilt werden. Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist unter anderem der Besitz oder die Verwahrung von Funk- und Fernsehsende- und -empfangseinrichtungen, unbeschadet der nach anderen Gesetzen zu erfüllenden Voraussetzungen, nur mit Bewilligung und unter Aufsicht des Bundes (§ 2 Abs. 2) zulässig. Die näheren Bestimmungen werden nach Abs. 3 dieses Paragraphen durch Verordnung getroffen. Gemäß § 6 Abs. 2 zweiter Satz des Fernmeldegesetzes sind Funk- und Fernsehanlagen immer bewilligungspflichtig. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. unterliegen der Aufsicht des Bundes unter anderem (Z. 1) nach § 3 errichtete oder betriebene Anlagen hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsbedingungen.

Auf Grund des Fernmeldegesetzes wurde die Verordnung über Privatfernmeldeanlagen, BGBl. Nr. 239/1961, erlassen. Nach § 1 dieser Verordnung sind Privatfernmeldeanlagen im Sinne dieser Verordnung alle Fernmeldeanlagen, die auf Grund der Bestimmungen des Fernmeldegesetzes der Aufsicht des Bundes unterliegen. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten jedoch gemäß § 2 lit. e nicht für die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen. Die Verordnung über Privatfernmeldeanlagen steht gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 267/1972 (Art. I Abs. 1 Z. 4) auf Gesetzesstufe.

Der Beschwerdeführer ließ - wie vorstehend dargestellt - den Abspruch über die ihm erteilte Bewilligung der Funkanlage in der vorliegenden Beschwerde ausdrücklich unbekämpft. Die Frage der fernmeldebehördlichen Bewilligungspflicht der in Rede stehenden Anlage ist solcherart der Kognition des Verwaltungsgerichtshofes, weil nicht Gegenstand des Verfahrens, entzogen. Es stellt einen Widerspruch dazu dar, wenn der Beschwerdeführer in den weiteren Ausführungen der Beschwerde die auf die verliehene Bewilligung gestützte Gebührenvorschreibung mit der Begründung bekämpft, daß es hinsichtlich solcher Anlagen überhaupt keiner Bewilligung bedürfe. Doch abgesehen davon irrt der Beschwerdeführer aber auch, wenn er meint, es sei für die von ihm errichtete und betriebene Satellitenfernseh-Empfangsanlage deswegen keine Bewilligung der Fernmeldebehörde erforderlich und damit die Gebührenvorschreibung nach § 39 der Fermeldegebührenordnung rechtswidrig, weil § 2 lit. e der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen für diese Anlagen eine Bewilligung nicht mehr vorsehe. Mit der Ausnahme der Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen vom Abwendungsbereich der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen wurde die im § 6 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes normierte Bewilligungspflicht für Funk- und Fernsehanlagen nicht aufgehoben. Der Beschwerdeführer übersieht zudem, daß es sich bei der gegenständlichen, dem Empfangsgerät (TV-Gerät) vorgeschalteten Fernsehempfangserdfunkstelle nicht um eine der gemäß § 2 lit e der Verordnung über Privatfernmeldeanlagen ausgenommenen Anlagen handelt, die im Sinne des § 1 Abs. 2 der ebenfalls auf Gesetzesstufe stehenden Verordnung über die Errichtung und den Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunk-Empfangsanlagen BGBl. Nr. 333/1965, den Empfang von Aussendungen für die Allgemeinheit, deren Inhalt optisch oder optisch und akustisch wahrnehmbar gemacht werden kann, auf dem Funk- oder Drahtweg ermöglichen.

Gemäß Art. I des Fernmeldegebührengesetzes, BGBl. Nr. 170/1970, sind für die durch die Fernmeldebehörden erteilten Bewilligungen (§ 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949) und für die Benützung der Fernmeldeanlagen des öffentlichen Verkehrs (§ 15 des Fernmeldegesetzes) die in der Anlage (Fernmeldegebührenordnung) festgesetzten Gebühren zu entrichten. Gemäß § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 319/1987 beträgt die Gebühr für die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von drahtlosen Funkanlagen für jeden Funkempfänger S 20,-- monatlich.

Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, daß er ein Funkempfänger im Sinne des § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung ist. Er hegt jedoch gegen diese Bestimmung die vorstehend - zusammengefaßt - wiedergegebenen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt jedoch diese Bedenken nicht. Sofern der Beschwerdeführer darin eine Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz erblickt, ist ihm entgegenzuhalten, daß mit dem Abschluß internationaler Verträge und Übereinkommen zwischen den Fernmeldeverwaltungen der beteiligten Staaten und den Satellitenbetriebsorganisationen von den Fernmeldebehörden (erst) die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen wurden, um - worauf von der belangten Behörde in der Gegenschrift zu Recht verwiesen wurde - bestimmte Programme, die über Satelliten ausgestrahlt werden, überhaupt in Österreich empfangen zu können. Die Einhaltung dieser Verträge ist von den Fernmeldebehörden zu überwachen. Auf Programmänderungen wird von den Fernmeldebehörden laufend in den im Post- und Telegraphenverordnungsblatt veröffentlichten Listen von Satellitenfernseh- und -hörfunkprogrammen verwiesen. Davon ausgehend entbehrt die Bestimmung des § 39 Abs. 1 Z. 2 der Fernmeldegebührenordnung nicht der sachlichen Rechtfertigung, weshalb sich der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu der vom Beschwerdeführer angeregten Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof zur Überprüfung dieser Gesetzesstelle auf ihre Verfassungsmäßigkeit veranlaßt sieht.

Die zur Gänze unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990030027.X00

Im RIS seit

31.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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