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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1991, 481;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des B gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 9. Februar 1989, GZ. GA 5 - 2370/87, betreffend Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für die Kalenderjahre 1986 und 1987, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, welcher seinen Wohnsitz in D hat, ist Beamter. Sein Dienstort ist Wien. Außerdem ist der Beschwerdeführer Bürgermeister der Gemeinde D. Wie sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen, die Streitjahre betreffenden Lohnzetteln, ausgefertigt einerseits vom Bundesrechenzentrum, andererseits von der Gemeinde D, ergibt, waren für den Beschwerdeführer hinsichtlich des fraglichen Zeitraumes zwei Lohnsteuerkarten ausgestellt worden. Aus den vom Bundesrechenzentrum ausgefertigten Lohnzetteln ergibt sich die jeweilige Berücksichtigung des Kraftfahrzeugpauschales gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972. Bei den Bezügen, welche der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Bürgermeister erhielt, waren laut den vorliegenden Lohnzetteln "Werbungskostenpauschbeträge für Gemeindefunktionäre" gemäß § 16 Abs. 4 EStG 1972 in Abzug gebracht worden.
Im Zuge des für die Jahre 1986 und 1987 durchzuführenden amtswegigen Jahresausgleichsverfahrens beantragte der Beschwerdeführer S 66.888,-- bzw. S 62.785,-- an Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als erhöhte Werbungskosten anzuerkennen.
Vom Finanzamt wurden "neben dem Kraftfahrzeugpauschale" zwar die fiktiven Fahrtkosten abzüglich des vom Arbeitgeber gewährten Fahrtkostenzuschusses anerkannt, doch blieben sie ohne steuerliche Auswirkung, "da sie den Pauschbetrag von S 4.914,-- (§ 62 (1) EStG 1972) nicht" überstiegen.
In den gegen die betreffenden Bescheide eingebrachten Berufungen wurde die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten zwischen Wohnung und zwei Arbeitsstätten einerseits und den beiden Arbeitsstätten andererseits bekämpft.
Hinsichtlich des das Jahr 1986 betreffenden Bescheides erließ das Finanzamt eine abweisliche Berufungsvorentscheidung. Innerhalb offener Frist beantragte der Beschwerdeführer hierauf dieses Rechtsmittel der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Über die Berufung, welche sich gegen den das Jahr 1987 betreffenden Bescheid richtet, wurde nicht mit Berufungsvorentscheidung abgesprochen. Dieses Rechtsmittel legte das Finanzamt vielmehr direkt der belangten Behörde vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies diese beide Berufungen ab und führte begründend im wesentlichen aus:
Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstünden, daß anstelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt werde, seien Pauschbeträge festgesetzt worden.
Mit dem Pauschbetrag seien alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug abgegolten. Das Gesetz unterscheide daher nicht zwischen Arbeitnehmern, die nur in einem Dienstverhältnis stünden und solchen, die aus mehreren Dienstverhältnissen Arbeitslohn bezögen; es bestehe auch kein Unterschied, je nach dem ob der Arbeitnehmer nur einmal oder mehrmals die Fahrtstrecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung zurücklege oder nicht. Daraus ergebe sich, daß - gleichgültig ob der Arbeitnehmer in einem oder mehreren Dienstverhältnissen stehe - für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur einmal Anspruch auf das gesetzlich vorgesehene Kraftfahrzeugpauschale gegeben sei.
Da mit den im Gesetz vorgesehenen Pauschbeträgen die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte "abgegolten" seien, "können keine zusätzlichen Werbungskosten abgesetzt werden, selbst wenn solche nachgewiesen werden könnten".
Die vom Beschwerdeführer im gegebenen Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen hätten demnach nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden können, weil dem Beschwerdeführer "unbestritten das Kraftfahrzeugpauschale bereits zuerkannt wurde".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung der Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, daß anstelle der Massenbeförderungsmittel ein eigenes Kraftfahrzeug benutzt wird, wird bei Benützung eines Pkw bei einer Fahrtstrecke über 20 km ein Pauschbetrag von S 9.984,-- jährlich - so im Beschwerdefall - festgesetzt. Mit dem Pauschbetrag sind alle Mehraufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung mit dem eigenen Kraftfahrzeug einschließlich der Absetzung für Abnutzung und der Haftpflichtversicherungsprämie abgegolten.
Aus dieser Gesetzesbestimmung ergibt sich nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972, Tz 3 und die dort angeführte hg. Judikatur), daß aus dem Titel "Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung" mit dem eigenen Kraftfahrzeug keine höheren Werbungskosten als die normierten Pauschbeträge abgesetzt werden dürfen, und zwar selbst dann nicht, wenn solche nachzuweisen wären (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. Mai 1960, Zl. 1974/59). Der Arbeitnehmer hat aber auch keineswegs ein Wahlrecht in der Richtung, daß er anstelle des Kraftfahrzeugpauschales die Eintragung eines steuerfreien Betrages wegen erhöhter Werbungskosten auf der Lohnsteuerkarte verlangen könnte (vgl. nochmals Hofstätter-Reichel, a.a.O.). Dem Arbeitnehmer gebührt ferner das Kraftfahrzeugpauschale auch dann nur einmal, wenn er in mehreren Dienstverhältnissen steht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. November 1965, Zl. 1281/65), doch steht es ihm frei, das Pauschale bei dem Arbeitgeber in Anspruch zu nehmen, bei dem sich die für ihn günstigsten steuerlichen Auswirkungen ergeben.
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß der Beschwerdeführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) im Sinne des § 25 EStG 1972 sowohl als Bundesbeamter (§ 25 Abs. 1 Z. 1 EStG 1972) als auch als Bürgermeister von D (§ 25 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972) bezieht. Das bedeutet, daß der Beschwerdeführer jedenfalls in steuerlicher Sicht nicht nur in seiner Eigenschaft als Beamter - hier würde kein Zweifel bestehen -, sondern auch als Bürgermeister als Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu behandeln ist (vgl. Hofstätter-Reichel, Kommentar zu § 25 EStG 1972, Tz 2).
Geht man nun aber davon aus, daß der Beschwerdeführer, der - das steht nicht in Streit - sein eigenes Kraftfahrzeug für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinen Arbeitsstätten verwendete, im Streitzeitraum in zwei Dienstverhältnissen stand und im Rahmen eines der beiden das Kraftfahrzeugpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z. 6 EStG 1972 ohnehin berücksichtigt wurde, so stand dem Beschwerdeführer - folgt man den oben dargelegten Rechtsauffassungen, von welchen abzugehen der Gerichtshof keine Veranlassung sieht - die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten oder eines zweiten Pauschalbetrages aus dem Titel Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätten nicht zu. Daß es sich aber bei den vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren als erhöhte Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen ausschließlich um Kosten für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seinen Dienststellen handelte, geht sowohl aus den betreffenden Anträgen selbst als auch aus den Ausführungen in den Berufungen eindeutig hervor.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, daß die belangte Behörde die Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen als erhöhte Werbungskosten zu Recht verneinte. Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989130062.X00Im RIS seit
19.12.1990