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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Jänner 1990, Zl. 8V-241/1/90, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 9. Jänner 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 5. Oktober 1987 um 18.00 Uhr auf der Gemeindestraße in Buchalm, Gemeinde Eberndorf, in Richtung alte Seebergstraße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens 1) den Führerschein und 2) den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht mitgeführt und dadurch die Rechtsvorschriften des zu 1) § 102 Abs. 5 lit. a KFG und zu 2) § 102 Abs. 5 lit. b KFG verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 134 Abs. 1 KFG Geldstrafen in der Höhe von je S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 12 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsstrafakten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Gemäß § 102 Abs. 5 KFG hat der Lenker auf Fahrten den Führerschein (lit. a) und den Zulassungsschein (lit. b) mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
Die belangte Behörde stützte die maßgebende Feststellung, daß der Beschwerdeführer den Führerschein und den Zulassungsschein auf der in Rede stehenden Fahrt nicht mitgeführt hat, auf die mit der Anzeige und dem schriftlichen Bericht übereinstimmende Zeugenaussage des Meldungslegers, derzufolge der Beschwerdeführer ihm gegenüber nach der Aufforderung, diese Urkunden ihm auszuhändigen, erklärt habe, daß er sie zu Hause in einem anderen Rock vergessen habe. Demgegenüber steht die Behauptung des Beschwerdeführers, daß er zur Aushändigung der angeführten Urkunden vom Meldungsleger nicht aufgefordert worden sei; wäre er dies, hätte er sie ausgefolgt, weil er sie immer im Fahrzeug, und zwar in der Kassiertasche - der Beschwerdeführer ist Stromkassier der KELAG - mitführe und auch zur Tatzeit, zu der er als Stromkassier unterwegs gewesen sei, mitgeführt habe. Die belangte Behörde legte in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausreichend die Gründe dar, warum sie den Angaben des Meldungslegers folgte und nicht der Rechtfertigung des Beschwerdeführers Glauben schenkte. Für die belangte Behörde bestand außer dem vom Beschwerdeführer behaupteten Verhalten des Meldungslegers anläßlich der Anhaltung keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß der unter Diensteid stehende Meldungsleger wider besseres Wissen den Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Übertretungen bezichtigt und ihm eine Äußerung unterstellt hat, die der Beschwerdeführer, ohne hiezu überhaupt aufgefordert worden zu sein, ihm gegenüber gemacht habe. Zu einer solchen Annahme berechtigt nicht einmal das vom Beschwerdeführer behauptete Verhalten des Meldungslegers anläßlich der Anhaltung des Beschwerdeführers, selbst wenn es sich so zugetragen haben soll, wie es vom Beschwerdeführer geschildert wird, hätte sich doch der Meldungsleger im Falle bewußt unrichtiger Angaben in der Anzeige und bei der Zeugenaussage - wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführt - der Gefahr dienstrechtlicher und auch strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt. Aus dem Umstand, daß die gegen den Beschwerdeführer wegen der von ihm im Laufe des Verfahrens dem Meldungsleger anläßlich der Anhaltung des Beschwerdeführers unterstellten Äußerungen erstattete Anzeige wegen des Verdachtes der Verleumdung von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 Abs. 1 StPO zurückgelegt wurde, ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu schließen, daß deswegen dem Meldungsleger die Glaubwürdigkeit mangle. Der belangten Behörde, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch auf diesen Umstand Bedacht nahm, ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie der Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft nicht die Bedeutung wie der Beschwerdeführer beimaß. Wenn sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang auf das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1988, Zl. 87/18/0069, beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß diesem Erkenntnis ein Vorfall zugrundelag, der zur Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahrens und von Disziplinarverfahren gegen die Polizeibeamten, die damals die Amtshandlung durchgeführt haben, führte, während im vorliegenden Fall - gerade umgekehrt - vom Meldungsleger gegen den Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet wurde, weshalb schon aus diesem Grunde aus den Ausführungen dieses Erkenntnisses zur Glaubwürdigkeit der die Amtshandlung durchführenden Polizeibeamten für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden, daß die "Unterbehörden" den diesbezüglichen Akt der Staatsanwaltschaft Klagenfurt beigeschafft haben, ist im übrigen in Hinsicht auf das Schreiben der Erstbehörde an den Beschwerdeführer vom 7. Dezember 1988 aktenwidrig.
Das wiederholte Vorbringen des Beschwerdeführers - darauf scheint er besonderen Wert zu legen -, es sei in der Verwaltungsstrafabteilung der Erstbehörde amtsbekannt, daß zu den Anzeigen, die vom Meldungsleger erstattet werden, "sehr oft diametrale Verantwortungen der Beschuldigten" vorliegen, ist unverständlich und vermag ebenfalls die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers nicht in Frage zu stellen, liegt es doch im Wesen der Rechtfertigung eines Beschuldigten, der eine ihm angelastete Verwaltungsübertretung bestreitet, daß sie zum erhobenen Vorwurf in Widerspruch steht und sich dazu "diametral" verhält. Es bedurfte daher auch in dieser Richtung keiner weiteren Erhebungen oder Feststellungen der Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens, insbesondere auch nicht einer ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers zu dieser Frage. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ferner nicht zu erkennen, was die Dienstbeschreibung des Meldungslegers oder die Einvernahme einer am Verfahren unbeteiligten Person zum Beweisthema, daß der Meldungsleger im vorliegenden Fall - und nur darauf kommt es an - gegen den Beschwerdeführer falsche Anzeigen erstattet habe, hätten beitragen können. Gegen die Beweiswürdigung, hinsichtlich deren Richtigkeit dem Verwaltungsgerichtshof in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nur eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), bestehen keine Bedenken.
Richtig ist, daß der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde weiter einwendet - für seine Behauptung, daß er anläßlich der Beanstandung am 5. Oktober 1987 sowohl den Führerschein als auch den Zulassungsschein mitgeführt habe, Zeugen angeboten hat. Unrichtig ist jedoch das weitere Vorbringen, daß sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellung darüber befinde, wurde doch in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich festgehalten, daß der Beschwerdeführer diese Urkunden nicht bei sich gehabt habe, weil er sie zu Hause in einem anderen Rock vergessen habe, sodaß es nicht zutrifft, daß ihm "daher" zu Unrecht die Verwaltungsübertretungen nach § 102 Abs. 5 lit. a und b KFG angelastet worden seien. Der Beschwerdeführer hat zwar im Einspruch gegen die Strafverfügung der Erstbehörde vom 27. Oktober 1978 eingewendet, daß er in der Lage sei, "zahllose Zeugen zu bringen und zwar Kunden, bei denen ich den Strom kassiere und auch meine Familienangehörigen", diesen Beweis jedoch vorerst nicht für zweckmäßig erachtet, um das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht zu überfordern. Er werde, so kündigte er an, nach Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens zu den Ergebnissen Stellung nehmen und die Beweise für die Richtigkeit seiner Darstellung anbieten. Ungeachtet dessen ist aber der Beschwerdeführer in der Folge auf diesen Beweisantrag im gesamten Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr zurückgekommen, obwohl er im Zuge des Verfahrens, insbesondere auch vor der Berufungsbehörde, zahlreiche andere Beweisanträge stellte, insbesondere wurde von ihm auch keiner dieser zahllosen Zeugen namentlich angeführt. Die belangte Behörde hatte demnach auch keine Veranlassung, dieses vom Beschwerdeführer nicht näher konkretisierte Vorbringen von sich aus weiter zu verfolgen, ganz abgesehen davon, daß es der Beschwerdeführer unterließ, sollte damit der belangten Behörde ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, die Relevanz dieses Mangels in der Beschwerde darzutun.
Somit erweist sich die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet.
Aber auch die Rüge in der Straffrage vermag nicht zu überzeugen. Wird bedacht, daß für die vorliegende Übertretung ein Strafrahmen bis zu S 30.000,-- vorgesehen ist, über den Beschwerdeführer aber eine Geldstrafe von nur je S 200,--, also eine im untersten Strafbereich liegende Geldstrafe, verhängt wurde, so kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß der belangten Behörde bei der Strafbemessung eine Rechtswidrigkeit unterlaufen ist.
Die auch in der Straffrage unbegründete Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030035.X00Im RIS seit
05.04.2001