Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Weiss, Dr. Leukauf und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 6. Juli 1989, Zl. A 17-K-3.335/1988-2, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadt Graz vom 6. Juli 1989 wurden dem Beschwerdeführer die der Stadt Graz für die Entfernung seines am 23. Dezember 1986 in Graz, Karmeliterplatz 3, verkehrsbehindernd abgestellt gewesenen, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges entstandenen Kosten laut Verordnung des Stadtsenates Graz vom 26. April 1985 in der Höhe von S 1.144,-- vorgeschrieben. Nach der Begründung des Bescheides nahm die Behörde als erwiesen an, daß das Fahrzeug des Beschwerdeführers am 23. Dezember 1986 in den Nachmittagsstunden - das Fahrzeug wurde an diesem Tage um 16,23 Uhr über Veranlassung eines Organes der Bundespolizeidirektion Graz vom Aufstellungsort entfernt - auf dem Karmeliterplatz, und zwar auf dem vor dem Kriegerdenkmal ("etwa in Höhe des Kriegerdenkmales") befindlichen Gehsteig mit allen vier Rädern südlich des südlichen Blumentroges abgestellt gewesen sei, wobei das Fahrzeug mit seinem Heck ca. 1 m in die Fahrbahn geragt habe, und daß dadurch Fußgänger an der Benützung dieses Gehsteiges nicht nur "abstrakt", sondern auch konkret gehindert gewesen seien. Bei der damaligen Schneelage hätten nämlich die Fußgänger, da der Gehsteig nicht zur Gänze, sondern nur in einer Breite von ca. 80 bis 100 cm vom Schnee geräumt und das Fahrzeug des Beschwerdeführers quer über den ausgeschaufelten Teil des Gehsteiges abgestellt gewesen sei, über die infolge des Ausschaufelns des Streifens neben dem Streifen liegenden Schneehaufen klettern oder auf die Fahrbahn ausweichen müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde erstatteten je eine ergänzende Äußerung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet wie schon im Verwaltungsverfahren, daß sein Fahrzeug zum Zeitpunkt der Entfernung an dem Ort abgestellt gewesen sei, den die belangte Behörde als erwiesen annahm, und meint weiters, selbst bei Zutreffen der Annahme der belangten Behörde sei keine Hinderung der im § 89a Abs. 2a lit. e StVO angeführten Personen an der Benützung des Gehsteiges vorgelegen. Er macht in diesem Zusammenhang inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Gemäß § 89a Abs. 2a lit. e StVO ist eine Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Abs. 2, bei deren Vorliegen die Entfernung eines Gegenstandes von der Straße ohne weiteres Verfahren zu veranlassen ist, insbesondere gegeben, wenn Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung eines Gehsteiges, eines Gehweges oder eines Geh- und Radweges gehindert sind.
Bei Schneelage sind die Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges im Sinne der zitierten Gesetzesstelle dann gehindert, wenn sich auf den vom Schnee geräumten Teil des Gehsteiges den Fußgängerverkehr beeinträchtigende Hindernisse befinden.
Die belangte Behörde gründete die maßgebenden Feststellungen über den Ort, auf dem das entfernte Fahrzeug abgestellt war, und die zum Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges dort vorhanden gewesenen Verhältnisse (Gehsteig mit Schneebelag vor dem Kriegerdenkmal auf dem Karmeliterplatz in Graz, wobei das Fahrzeug quer über den vom Schnee geräumten Streifen stand) auf die mit seinen schriftlichen Stellungnahmen übereinstimmenden Zeugenaussagen des Polizeibeamten, der die Abschleppung veranlaßt hat, und die Zeugenaussagen des Fahrers des Abschleppwagens. Beide Zeugen wurden wiederholt zum Sachverhalt eingehend vernommen und gaben eine schlüssige und logisch nachvollziehbare Darstellung des Geschehens. So wurde von ihnen, was den Ort der Abstellung anlangt, in einer maßstabgetreuen Skizze die Stelle bezeichnet, an der ihrer Erinnerung nach das Fahrzeug abgestellt war und an der von der Behörde im Plan ein maßstabgetreues Modell (Schablone) des abgeschleppten Fahrzeuges angebracht wurde. In gleicher Weise wurde auf einem solchen Plan vom Beschwerdeführer die Stelle angegeben, wo seiner Behauptung nach das Fahrzeug abgestellt war. Daß sich der sowohl von den beiden Zeugen bezeichnete als auch der vom Beschwerdeführer angegebene Abstellort im Bereich des Hauses Karmeliterplatz 3 befindet, wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten noch wurde von ihm eingewendet, daß er sich etwa über den von der Behörde als erwiesen angenommenen Abstellort im Unklaren und solcherart in der Verteidigung seiner Rechte eingeschränkt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer wurde dadurch, daß im Abschleppbericht und diesem folgend der Abschlepport mit "Graz, Karmeliterplatz Nr. 3" angeführt wurde, in keinem Recht verletzt. Die belangte Behörde legte ferner in einer nicht als rechtswidrig zu erkennenden Weise die Erwägungen dar, die sie ungeachtet bestehender Abweichungen in den Zeugenaussagen, an welcher Stelle des Gehsteiges - ob südlich (Polizeibeamter) oder nördlich (Fahrer des Abschleppfahrzeuges) des dort befindlichen Blumentroges - das Fahrzeug abgestellt war, bestimmten, den Angaben des Polizeibeamten und nicht den gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers zu folgen. Sie gab auch für ihre weitere Annahme, daß das entfernte Fahrzeug auf dem Gehsteig mit allen vier Rädern quer über den vom Schnee geräumten Streifen abgestellt war, wobei das Heck des Fahrzeuges ca. 1 m in die Fahrbahn ragte, und daß der in diesem Bereich verbliebene Gehsteig vor der Stirnseite des Fahrzeuges wegen der dort liegenden, durch das Ausschaufeln des Gehstreifens bedingten Schneehaufen für Fußgänger nicht benützbar war, eine ausreichende Begründung.
Zu Recht wurde von der belangten Behörde von der Durchführung des vom Beschwerdeführer beantragten Ortsaugenscheines Abstand genommen weil - wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darlegte - die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeugs nicht mehr rekonstruierbar waren, ein Ortsaugenschein daher zur Klärung der Frage, ob und wo der Gehsteig von Schnee geräumt war und vor allem welche Schneeverhältnisse damals geherrscht haben, die in Verbindung mit dem abgestellten Fahrzeug zu einer Hinderung im Sinne der schon mehrfach angeführten Gesetzesstelle führten, nichts beitragen hätte können. Desgleichen war es entbehrlich, einen damaligen Mitarbeiter des Beschwerdeführers als Zeugen zu vernehmen, der vom Beschwerdeführer zum Beweise dafür geführt wurde, daß dieser den Pkw des Beschwerdeführers zwar nicht am Tage der Entfernung, aber schon vorher ein oder zweimal "dort im Einfahrtstrichter zu dem Landesbedienstetenparkplatz" abgestellt gesehen habe, wie dies von ihm auch im vorliegenden Fall behauptet werde. Denn dieser Zeuge hat - auch darin ist der belangten Behörde zu folgen - selbt keine Wahrnehmungen über die Abstellung des Fahrzeuges zum Zeitpunkte seiner Entfernung gemacht. Der belangten Behörde ist ferner keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie es entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers unterließ, den Strafakt der Bundespolizeidirektion Graz, demzufolge der Beschwerdeführer nicht wegen Parkens mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig, sondern wegen verbotenen Parkens im Halteverbotsbereich des Einfahrtstrichters zum Landesbedienstetenparkplatz bestraft worden sei, beizuschaffen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung für die Kostenvorschreibung gemäß § 89a Abs. 7 StVO weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung ausgestattet ist. Aus dem Umstand, daß das gegen den Beschwerdeführer wegen des Parkens mit allen vier Rädern am Gehsteig geführte Strafverfahren zur Einstellung gelangte, ist demnach für seinen Standpunkt ebenfalls nichts zu gewinnen (vgl. dazu die schon von der belangten Behörde in der Begründung ihres Bescheides zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9666/A, und vom 20. Dezember 1985, Zl. 85/18/0325).
Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, daß ihm unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" selbst bei Zutreffen der Annahme der belangte Behörde keine Hinderung der Fußgänger durch sein abgestelltes Fahrzeug hätte "angelastet" werden dürfen. Denn auf diesem Gehsteig habe sich entlang des Kriegerdenkmales ein ausgeschaufelter bzw. ausgetretener "Gehweg" befunden, der von den Fußgängern ungehindert benützbar gewesen sei. Die belangte Behörde habe diesen Einwand dahin umgedeutet, daß er damit einen anderen Verlauf des ausgetretenen bzw. ausgeschaufelten Gehsteigteiles behauptet hätte und diese Angaben widerlegt seien. Er rügt als Verfahrensmangel, daß "der exakte Verlauf des von mir geschilderten zweiten ausgeschaufelten bzw. ausgetretenen Gehsteigteiles" unaufgeklärt geblieben sei und die belangte Behörde die von ihm gerade zu diesem Beweisthema beantragte Einholung einer Stellungnahme des für die dortige Schneeräumung zuständigen Organes oder Hausbesorgers nicht durchgeführt, ja nicht einmal begründet habe, warum die Klarstellung dieser für die angelastete Behinderung sehr wesentlichen Frage zu seinem Nachteil unterblieben sei.
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Grundsatz "in dubio pro reo" beruft, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Einwand schon deswegen fehl geht, weil dem Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Bescheid keine Übertretung (des § 8 Abs. 4 StVO) angelastet wurde. Richtig ist, daß der Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren vorbrachte, es sei auf dem sich vor dem Kriegerdenkmal birnenförmig verbreitenden Gehsteig ein Weg entlang des Kriegerdenkmales vom Schnee geräumt gewesen und daß er "in diesem Zusammenhang noch die Einholung einer Äußerung der für dortige Schneeräumung zuständigen Dienststelle des Magistrates Graz bzw. des für den Bereich vor dem Kriegerdenkmal zuständigen Hausbesorgers" beantragte. Es trifft daher nicht zu, daß der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge annahm - bloß einen anderen Verlauf des ausgeschaufelten Weges geltend gemacht habe. Daß der Beschwerdeführer lediglich einen anderen Verlauf des für Fußgänger ausgeschaufelten Weges behauptet hätte, ist weder dem Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers noch den Angaben anläßlich seiner Beteiligtenvernehmung am 9. Dezember 1988 zu entnehmen, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift meint. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde stellt daher auch keine unzulässige Neuerung vor dem Verwaltungsgerichtshof dar.
Die der belangten Behörde in dieser Richtung unterlaufenen "Verfahrens- und Begründungsmängel" fallen jedoch nicht ins Gewicht. Vom Beschwerdeführer wurde nämlich konkret gar nicht behauptet, daß die Stelle oder die Person, von der eine Äußerung eingeholt werden sollte, über die Schneeverhältnisse auf dem Gehsteig, insbesondere über das Vorhandensein eines freigelegten Weges entlang des Kriegerdenkmales, zum Zeitpunkt der Entfernung des Fahrzeuges - und nur auf diesen kam es an - tatsächlich Bescheid wußte und darüber eine Auskunft erteilen konnte; dies wurde vom Beschwerdeführer vielmehr lediglich vermutet. Der Beschwerdeführer war nicht einmal in der Lage, anzugeben, wer damals für die Schneeräumung zuständig war. Solcherart lief der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung einer Äußerung des für die Schneeräumung Zuständigen auf die Einholung eines Erkundungsbeweises hinaus, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet war (vgl. dazu unter anderem das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 1985, Zl. 84/03/0161). Im übrigen wurde vom Beschwerdeführer weder in der Berufung gerügt, daß diese von ihm für wesentlich erachtete Klarstellung von der Erstinstanz unterlassen wurde, noch kam der Beschwerdeführer auf diesen Antrag im Zuge des umfangreichen Ermittlungsverfahrens vor der Berufungsbehörde, wie von ihr in der Gegenschrift zutreffend dargelegt wurde, zurück. Ausgehend davon vermag demnach der Verwaltungsgerichtshof diesen gerügten Verfahrensmangel nicht als wesentlich zu erkennen.
Auf Grund dieser Überlegungen ist der von der belangten Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung, hinsichtlich der dem Verwaltungsgerichtshof nur eine eingeschränkte Kontrollbefugnis zusteht (vgl. unter anderem das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053), nicht entgegenzutreten.
Es kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob durch das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers - wie die belangte Behörde als erwiesen annahm - Fußgänger an der Benützung des Gehsteiges konkret gehindert waren, weil für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89 Abs. 2 StVO die begründete Besorgnis einer Hinderung des Verkehrs genügt (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195) und eine solche im Beschwerdefall - wie die belangte Behörde zutreffend erkannte - jedenfalls gegeben war.
Dem Einwand des Beschwerdeführers, es fehlten im angefochtenen Bescheid Hinweise darüber, welche Voraussetzungen, insbesondere welche Verwahrungsdauer der Höhe der Abschleppkosten zu Grunde gelegt worden seien, zumal "das bloße Zitat einer Verordnung noch nicht die Richtigkeit ihrer Anwendung und damit die Rechtfertigung der Höhe der angelasteten Abschleppkosten" ausweise, ist schließlich zu erwidern, daß nach § 89a Abs. 7a die Höhe der zu bezahlenden Kosten durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) festgesetzt werden kann und in einem solchen Falle es im Kostenvorschreibungsbescheid außer dem Hinweis auf die entsprechende Verordnung keiner weiteren Feststellungen und Darlegungen der einzelnen Kostenfaktoren, etwa in Hinsicht auf die Verwahrungsdauer, bedarf.
Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989030225.X00Im RIS seit
12.06.2001