TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/19 89/13/0097

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 409;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Drexler, Dr. Pokorny und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des F gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 17. März 1989, GZ. 6/3 - 3008/89, betreffend Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Beim Beschwerdeführer, einem Taxiunternehmer, wurde 1988 eine Betriebsprüfung hinsichtlich der Jahre 1984 bis 1986 durchgeführt. Im Rahmen derselben stellte der Prüfer Mängel in der Buchhaltung fest und führte daher eine Betriebseinnahmenschätzung durch. Hiebei stützte er sich auf eine von ihm ermittelte durchschnittliche Jahreskilometerleistung in den Streitjahren von 60.800 km. Diese teilten sich nach Ansicht des Betriebsprüfers in 55.000 betrieblich gefahrene und in 5.800 privat gefahrene Kilometer. Den durchschnittlichen Kilometerertrag nahm der Prüfer mit S 9,-- an.

Gegen die auf der Basis dieser Feststellungen vom Finanzamt erlassenen Bescheide erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. In dieser bekämpfte er im wesentlichen nur die Annahme des Betriebsprüfers, daß die betriebliche Fahrleistung in seinem Unternehmen im Streitzeitraum durchschnittlich jährlich 55.000 km betragen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Berufung ab und führte begründend aus:

Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer die Grundlosungsaufzeichnungen nicht aufbewahrt habe und daß für den gleichen Zeitraum zwei unterschiedliche Losungsaufzeichnungen vorlägen. Außer Streit stehe auch, daß bei den Losungsabrechnungen Datumsänderungen vorgenommen worden seien. Weiters lägen Falschbuchungen und "Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Tankzettel" vor.

Besonders gravierend erscheine es aber, daß der Beschwerdeführer noch in der Berufung "fest und dezidiert" behauptet habe, es seien von ihm nie fremde Chauffeure beschäftigt worden und er sich erst, als die Betriebsprüfung dies hätte widerlegen können, "der durch mehrere Jahre an den Wochenenden für ihn fahrenden Chauffeure" erinnert habe. Nicht übersehen dürfe dabei werden, daß diese Fahrer nur deshalb vom Betriebsprüfer aufgefunden hätten werden können, weil sie in Schadensfälle verwickelt gewesen seien.

Sowohl im Zuge der Betriebsprüfung als auch noch in der Berufung habe der Beschwerdeführer ausdrücklich gebeten, bei den Ermittlungen den in der Reparaturrechnung vom 6. Februar 1984 der Werkstätte P ausgewiesenen Stand von

175.380 km als Berechnungsbasis heranzuziehen. Erst als der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Berufung gerade mit diesem Kilometerstand seine Kilometerschätzung überzeugend begründet habe, habe der Beschwerdeführer "plötzlich" die Auffassung vertreten, dieser Kilometerstand müsse falsch sein und richtig 115.380 km lauten.

Unglaubwürdig sei überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm nie aufgefallen, daß der Kilometerzähler des Tachometers falsch anzeige. Erfahrung des täglichen Lebens sei vielmehr, daß das Auge beim Blick auf die Geschwindigkeitsanzeige auch die Kilometeranzeige erfasse, "und bei dauernder Fehlanzeige des Kilometerstandes, bei korrektem Tachometerstand, dies auch im Laufe der Zeit ins Bewußtsein dringt".

Alle diese Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen demnach "nicht den Tatsachen zu entsprechen, weshalb auch hier die vom Betriebsprüfer geschätzten 60.800 Gesamtjahreskilometer beibehalten werden sollen". Dafür spreche die vorerst unbestrittene Jahresfahrleistung von rund 60.000 km (14. Jänner 1981 = 0 km ... 6. Februar 1984 = 175.380 km). Es sei nicht anzunehmen, daß der Beschwerdeführer seine Taxiauslastung von 1981 bis 1984 in den Jahren 1984 bis 1987 geändert habe; "auch er behaupte nichts anderes, nur tut er dies mit niedrigeren Werten".

Der Beschwerdeführer schätze selbst seine jährlich privat gefahrenen Kilometer mit ca. 15 %, das seien seinen Ausführungen zufolge rund 5.570 bis 6.970 km. Unter diesen Umständen sei nicht einzusehen, warum von den vom Betriebsprüfer geschätzten 5.800 privat gefahrenen Kilometern abgewichen werden solle.

Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß auch nach den von der Taxiinnung der belangten Behörde zur Verfügung gestellten Unterlagen sich die vom Betriebsprüfer angenommenen Kilometerwerte "durchaus im Rahmen des Glaubwürdigen" bewegten.

Im Hinblick auf das Dargelegte sei die Berufung, in welcher der Beschwerdeführer "letztlich nur die 60.800 km, aber nicht die weitere Berechnung, wie sie der Betriebsprüfer vorgenommen hat" und wie sie der belangten Behörde richtig erscheine, bekämpft habe, abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall steht nicht in Streit, daß die Aufzeichnungen des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Zeitraum beachtliche Mängel (Fehlen der Grundlosungsaufzeichnungen, Datumsänderungen bei den Losungsaufzeichnungen, verspätete Eintragung von Betriebsausgaben (Treibstoff), Änderungen von Daten auf Treibstoffbelegen, Fehlen von Kassenbelegen, Vorhandensein zweier unterschiedlicher Losungsabrechnungen für den gleichen Zeitraum etc.) aufweisen, sowie daß der Tachometer des fraglichen Pkw Marke Mercedes 300 D an der 100.000er Stelle stehenblieb bzw. nicht richtig funktionierte. Unbestritten ist aber auch, daß der Beschwerdeführer noch in der Berufung ausdrücklich behauptete, sein Taxiunternehmen stets allein und ohne angestellte Chauffeure geführt zu haben und daß er erst dann die Unrichtigkeit dieser Behauptung zugab, als ihm von der Betriebsprüfung der Einsatz von Chauffeuren in seinem Betrieb nachgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet - offenbar im Hinblick auf diesen Sachverhalt - konkret nicht die Schätzungsbefugnis der Finanzverwaltung im Streitzeitraum. Er vertritt jedoch die Auffassung, daß die vom Betriebsprüfer angenommene betriebliche Jahreskilometerleistung (55.000 km) zu hoch sei.

Der Gerichtshof vermag sich dieser Auffassung jedoch nicht anzuschließen; denn zu Recht verweist der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme vom 4. Jänner 1989 darauf, daß der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Reparaturauftrag der Firma P vom 6. Februar 1984 ergebe, in der Zeit vom 14. Jänner 1981 (Tag der Anschaffung des fraglichen Kraftfahrzeuges) bis eben zum 6. Februar 1984 175.380 km gefahren ist, was einer durchschnittlichen Jahreskilometerleistung von 56.880 km entspreche. Da nicht ersichtlich sei, daß im Streitzeitraum der Beschwerdeführer seine "Fahrgewohnheiten" geändert habe und derselbe außerdem überführt worden sei, in den in Rede stehenden Jahren mindestens zwei fremde Chauffeure beschäftigt zu haben, vermeint der Prüfer, daß die von ihm angenommene Jahreskilometerleistung von 55.000 betrieblich gefahrenen Kilometern und 5.800 privat gefahrenen Kilometern (im angefochtenen Bescheid wird unbestrittenermaßen darauf hingewiesen, daß diese "Privatkilometer" etwa auch den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers selbst entsprechen) durchaus zu vertreten seien. Der Gerichtshof teilt diese Auffassung umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst - worauf im angefochtenen Bescheid zu Recht verwiesen wird - noch in seiner Berufung ausdrücklich ersuchte "für die Verprobung der gefahrenen Kilometer 1984 bis 1986 als Ausgangsbasis den Kilometerstand von der Autoreparaturwerkstätte P" zugrunde zu legen. Daß der Beschwerdeführer in der Folge, als die Anwendung dieses Kilometerstandes im wesentlichen die Schätzung des Betriebsprüfers bestätigte, diesen Kilometerstand - allerdings ohne dafür einen entsprechenden konkreten Beweis zu erbringen - als zu hoch erklärte, vermag daran nichts zu ändern.

Wenn in der Beschwerde gerügt wird, die belangte Behörde habe einen durchschnittlichen Kilometerertrag von S 9,50 angenommen, diesen aber nicht begründet, so vermag auch dieses Vorbringen dem Beschwerdeführer nicht zu dem von ihm angestrebten Erfolg zu verhelfen; denn wie die belangte Behörde in der Gegenschrift richtig ausführt, handelt es sich hiebei nur um einen Schreibfehler. In Wahrheit wendete die Betriebsprüfung einen durchschnittlichen Kilometerertrag von S 9,-- schon im Zuge ihrer Ermittlungen im Betriebsprüfungsbericht an. Dieser Kilometerertrag aber wurde vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren konkret nie in Frage gestellt.

Aber auch die Rüge des Beschwerdeführers, ihm seien die der belangten Behörde von der Taxiinnung zur Verfügung gestellten "europäischen Durchschnittswerte für Großstädte" nie zur Stellungnahme vorgehalten worden, geht ins Leere; hat sich doch die Finanzverwaltung - die belangte Behörde verweist in der Gegenschrift zu Recht darauf - bei der von ihr durchgeführten Schätzung nicht auf diese Daten, sondern vielmehr auf die Kilometerangaben im Reparaturauftrag der Firma P gestützt, eine Vorgangsweise, die der Beschwerdeführer in seiner Berufung selbst noch begehrte. Daß im angefochtenen Bescheid auf die Übereinstimmung des vorliegenden Schätzungsergebnisses mit den Erfahrungswerten der Taxiinnung hingewiesen wurde, belastet den Bescheid mit keiner Rechtswidrigkeit.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich rügt, die belangte Behörde habe "auf der Ausgabenseite keine Zahl als Ausgabe" für die von ihm beschäftigten fremden Chauffeure eingesetzt, so ist er auf seine eigenen Ausführungen im Schriftsatz vom 30. Jänner 1989 zu verweisen, wo er ausführt, die Lohnaufwendungen für die Aushilfschauffeure "wurden geltend gemacht, da der Umsatz um den Lohn vermindert ins Kassabuch als Samstag-Losung von Herrn F eingetragen wurde".

Da demnach der angefochtene Bescheid nicht mit einer Rechtswidrigkeit belastet erscheint, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989130097.X00

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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