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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHG 1949 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache der N-GmbH gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 1. August 1990, Zl. 19-81/3/90, betreffend Außenabflüge und Außenlandungen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 1. August 1990 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Ansuchen der Beschwerdeführerin (vom 23. Juli 1990) um die luftfahrtbehördliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit Hubschraubern in Pörtschach (Sportplatz an der Sportplatzstr.) für den Zeitraum 25. August bis 9. September 1990 gemäß § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 29. August 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde, nach derem Vorbringen sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Recht auf Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen gemäß § 9 Abs. 2 LFG" verletzt erachtet.
Mit Verfügung vom 12. September 1990 forderte der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerdeführerin auf, sich zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde zu äußern.
Mit Schriftsatz vom 1. Oktober 1990 sprach sich die Beschwerdeführerin gegen eine Einstellung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aus.
Gemäß § 9 Abs. 2 LFG ist für Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.
Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof alle Rechtssachen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, mit Erkenntnis zu erledigen. Das Erkenntnis hat, abgesehen von den Fällen des Art. 131a B-VG und der Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) entweder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. 10092/A) kann bei einer sogenannten Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG eine "Klaglosstellung" nur in einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof verstanden werden (vgl. dazu unter anderem auch den hg. Beschluß vom 13. April 1988, Zlen. 87/03/0225 bis 0228). Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner wiederholt ausgesprochen, daß ein bei ihm anhängiges Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG wegen Gegenstandslosigkeit einzustellen ist, wenn einerseits die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung nicht vorliegen, andererseits aber auch kein Zurückweisungsgrund und auch nicht Klaglosstellung im angeführten Sinne gegeben ist (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 9. April 1984, Zl. 84/10/0048, vom 24. Oktober 1985, Slg. Nr. 11925/A, vom 22. September 1986, Zl. 86/12/0015, vom 13. April 1988, Zlen. 87/03/0225 bis 0228, und vom 18. Mai 1988, Zl. 87/01/0076). Er hat auch in jüngster Zeit an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 21. März 1990, Zl. 89/02/0175 und vom 27. Juni 1990, Zl. 90/03/0097).
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, und zwar auch nicht in Hinsicht auf die Äußerung der Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 1990, im vorliegenden Fall von dieser Rechtsansicht abzugehen. Die Beschwerdeführerin vermag keine neuen Gesichtspunkte aufzuzeigen, die über die im Beschwerdefall Zl. 90/03/0097 erhobenen Einwände und verfassungsrechtlichen Bedenken hinausgehen und mit denen sich der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluß vom 27. Juni 1990 auseinandergesetzt hat, auf dessen Begründung daher gemäß § 43 Abs. 2 und 8 VwGG verwiesen wird. Daß im vorliegenden Fall gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes gemäß § 140 Abs. 2 LFG kein Rechtsmittel zulässig ist, ändert nichts daran, daß dem Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Bescheidbeschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG nur die Kompetenz zusteht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen oder den angefochtenen Bescheid aus den Gründen des § 42 Abs. 2 leg. cit. aufzuheben, nicht aber auch - im Unterschied zur Regelung des § 42 Abs. 4 VwGG hinsichtlich der Fälle des Art. 131a B-VG - die bloße Feststellung, daß ein Bescheid rechtswidrig ist oder war, weshalb es in Hinsicht auf den Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die nunmehr von der Beschwerdeführerin hilfsweise beantragte Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides an einer gesetzlichen Grundlage mangelt. Dem steht die Behauptung der Beschwerdeführerin, daß der angefochtene Bescheid in ihrer Vermögenssphäre "durch einen entgangenen Gewinn und frustrierter Kosten" fortwirke, nicht entgegen, weil es sich hier nicht um eine fortdauernde Verletzung des geltend gemachten Rechtes der Beschwerdeführerin durch den die Erteilung der beantragten Bewilligung verweigernden angefochtenen Bescheid handelt. Derartige Auswirkungen sind vielmehr gegebenenfalls - wie die Beschwerdeführerin selbst zutreffend erkannte - im Wege der Amtshaftung geltend zu machen (vgl. dazu auch den hg. Beschluß vom 21. März 1990, Zl. 89/02/0175, und die darin angeführte Vorjudikatur).
Wenn die Beschwerdeführerin schließlich unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1956, Slg. 3129, meint, daß der Verfassungsgerichtshof "zum gleichen Problemkreis eine andere Einstellung" habe und daß divergierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, weil "einzelne Senate des Verwaltungsgerichtshofes selbst der Ansicht sind, daß die Feststellung der Unrechtmäßigkeit behördlichen Verhaltens auch dann begehrt werden könne, wenn die Auswirkung durch Zeitablauf überholt ist (Erkenntnis vom 17.01.1979, VwSlgNF 9738/A, Erkenntnis Zl 87/10/0003)", kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 3129 erging unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 AVG 1950. Mit dem Erkenntnis vom 17. Jänner 1979, Slg. Nr. 9738/A, entschied der Verwaltungsgerichtshof im Säumnisbeschwerdeverfahren über die Berufung des damaligen Beschwerdeführers ebenfalls auf Grund des § 66 Abs. 4 AVG 1950. Nun stellen die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörden im Verwaltungsrechtszug einerseits und die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof andererseits - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits im Beschluß vom 27. Juni 1990, Zl. 90/03/0097, ausgesprochen hat - verschiedene Rechtseinrichtungen dar, weshalb auch nicht von einer widersprechenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden kann. Dem "Erkenntnis Zl. 87/10/0003" liegt ein anderer, dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde (Bewilligung und Beseitigungsauftrag nach dem NÖ. Naturschutzgesetz), aus dem sich für den von der Beschwerdeführerin behaupteten Widerspruch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nichts gewinnen läßt. Der in Form eines Antrages gekleideten Anregung der Beschwerdeführerin, "die Entscheidung einem verstärkten Senat zu übertragen", war daher mangels der Voraussetzungen des § 13 VwGG nicht zu folgen.
Die Erteilung einer Bewilligung nach § 9 Abs. 2 LFG ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Der angefochtene Bescheid erging auf Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen für den Zeitraum vom 25. August bis 9. September 1990 zu erteilen. Der vorstehend angeführte Beschwerdepunkt kann demnach, was den zeitlichen Anwendungsbereich des angefochtenen Bescheides anlangt, nur bezogen auf diesen Zeitraum verstanden werden, daß sich die Beschwerdeführerin also in dem Recht auf die Erteilung einer Bewilligung für die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen in der Zeit vom 25. August bis 9. September 1990 verletzt erachtet.
Im Hinblick auf das Verstreichen des Endzeitpunktes dieser Frist (mit 9. September 1990) kann ein rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin daran, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 41 Abs. 1 VwGG) entscheidet, nicht mehr bestehen. Mangels Ermächtigung der Verwaltungsbehörde zu einer rückwirkenden Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und Außenlandungen ist es ausgeschlossen, daß nach einer allfälligen Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - unter Zugrundelegung der als Beschwerdepunkte geltend gemachten Rechte - im Sinne des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Antrages vom 23. Juli 1990 auf Erteilung der Bewilligung mit einer Dauer "... bis 9. September 1990" eine verwaltungsbehördliche Entscheidung mit dem Inhalt einer Erteilung der Bewilligung für den angeführten Zeitraum getroffen werden könnte. Die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorliegende Beschwerde liegen solcherart nicht vor. Die vorliegende Beschwerde wurde somit gegenstandslos, weshalb das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung einzustellen war (vgl. neuerlich den hg. Beschluß vom 27. Juni 1990, Slg. Nr. 90/03/0097).
Die Bestimmung des § 56 VwGG ist auf Fälle der Klaglosstellung im vorstehend dargelegten Sinn abgestellt. Da eine solche im vorliegenden Fall nicht vorliegt, bietet § 56 VwGG keine Rechtsgrundlage für eine Zuerkennung von Aufwandersatz. Die Abweisung der betreffenden Anträge der Beschwerdeführerin gründet sich auf § 58 VwGG.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBeschwerdeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere RechtsgebieteIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990030209.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015