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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Baumann, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. September 1990, Zl. MA 70-10/2189/89/Str, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. September 1990 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 für schuldig befunden. Es wurde eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, aus der ihm zugestellten Ausfertigung der Aufforderung vom 16. Mai 1989 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers sei nicht zu entnehmen, wer diese "genehmigt, erlassen und unterfertigt" hat, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG, auf das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, Zl. 90/02/0140 zu verweisen, wonach eine automationsunterstützt hergestellte Ausfertigung entsprechend dem letzten Satz des § 18 Abs. 4 AVG 1950 auch nicht der leserlichen Anführung des Genehmigenden bedarf. Aus der vom Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung der zitierten Ausfertigung ergibt sich, daß diese automationsunterstützt hergestellt wurde. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.
Gleiches gilt hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe zu Unrecht im Instanzenzug eine Strafe in der doppelten Höhe verhängt, als sie in der ursprünglichen Strafverfügung festgesetzt worden sei. Es entspricht nämlich der ständigen hg. Rechtsprechung, daß die Behörde im ordentlichen Verfahren auf den Inhalt der durch Einspruch außer Kraft getretenen Strafverfügung keine Rücksicht zu nehmen hat und auch eine andere Strafe aussprechen kann, wobei es einer diesbezüglichen Begründung sodann nicht bedarf (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0096). Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist bei der verhängten Strafe schon im Hinblick auf die einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers nicht zu erblicken.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Spruch und Begründung Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990020197.X00Im RIS seit
19.03.2001