TE Vwgh Beschluss 1990/12/19 90/13/0284

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Veröffentlicht am 19.12.1990
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Hofstätter und die Hofräte Dr. Drexler und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache der S GesmbH gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Oktober 1990, GZ. GA 7 - 1173/90, betreffend Haftung gemäß § 14 BAO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die angefochtene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11. Oktober 1990 wurde - wie sich aus den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ergibt - der Beschwerdeführerin am 23. Oktober 1990 zugestellt. Die mit sechs Wochen bemessene Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (§ 26 Abs. 1 VwGG) endete daher am 4. Dezember 1990; dies war weder ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag noch der Karfreitag. Die erst am 5. Dezember 1990 zur Post gegebene Beschwerde ist deshalb gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG ohne weiteres wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990130284.X00

Im RIS seit

19.12.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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