TE Vwgh Beschluss 1990/12/21 AW 90/05/0054

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Veröffentlicht am 21.12.1990
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

BauO Wr §129;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. des A, 2. des B, 3. des C und 4. der D, alle vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. August 1990, Zl. MA 64 - B 30/90, betreffend einen Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme in einer Bausache, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde den Beschwerdeführern ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme für die Durchführung eines baupolizeilichen Auftrages erteilt. Ihre dagegen erhobene Beschwerde haben sie mit dem Antrag verbunden, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß ihrem Antrag zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Durch die Vorauszahlung der Kosten für die Ersatzvornahme würde für sämtliche Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil bewirkt werden. Es würde damit nämlich die Situation eintreten, daß durch eine allfällige Entscheidung seitens des Verwaltungsgerichtshofes die Entwicklung an Ort und Stelle bereits überholt wäre, da die Behörde nach Einlangen der Vorauszahlungen die Möglichkeit habe, unverzüglich zur Ersatzvornahme zu schreiten. Dadurch allerdings würde ein Zustand geschaffen, der sich danach nicht so leicht wieder beseitigen ließe bzw. nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme vom 28. November 1990 beantragt, dem Antrag nicht stattzugeben. Das Vorbringen der Beschwerdeführer treffe nicht zu, daß nach Einlangen der Vorauszahlungen die Ersatzvornahme durchzuführen sei, weil die Behörde vor der tatsächlichen Bewerkstelligung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG 1950 die Ersatzvornahme anordnen müßte; gegen diesen Bescheid stünde aber den Beschwerdeführern wieder ein Rechtsmittelzug offen. Im vorliegenden Fall könnte der Schaden nur in der zwangsweisen Einbringung des vorgeschriebenen Geldbetrages gelegen sein. Ein nicht wiedergutzumachender Schaden könne allerdings nicht eintreten, weil die Behörde bei der Einbringung der Geldleistung ohnedies an die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG 1950 (Wahrung des notdürftigen Unterhaltes) gebunden sei und der betreffende Betrag jederzeit wieder zurückerstattet werden könne. In diesem Zusammenhang wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1989, Zl. 84/05/0035, verwiesen. Die belangte Behörde wies noch darauf hin, daß nach der herrschenden Verwaltungspraxis der Betrag der voraussichtlichen Kosten nicht tatsächlich eingehoben sondern nur im Grundbuch sichergestellt werde.

Nach § 30 Abs. 1 VwGG kommt den Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch nach § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Soweit die Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil damit geltend machen, daß nach Einlangen der Vorauszahlungen die Möglichkeit gegeben sei, unverzüglich zur Ersatzvornahme "zu schreiten", verkennen sie die Rechtslage. Eine Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG setzt nämlich nicht voraus, daß einem Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme entsprochen worden ist, ja eine Anordnung der Ersatzvornahme ist auch dann möglich, wenn ein solcher Auftrag gar nicht erlassen worden ist. Die belangte Behörde hat auch zutreffend darauf verwiesen, daß gegen die Vollstreckungsverfügung einer Anordnung der Ersatzvornahme den Beschwerdeführern neuerlich der Rechtsmittelweg offen steht. Mit der Begründung ihres Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnten die Beschwerdeführer sohin keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG dartun. Da auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes auch sonst nicht zu erkennen ist, in welcher Beziehung für die Beschwerdeführer im Falle der Vollstreckung des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war ihrem Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:AW1990050054.A00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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