TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/21 89/17/0124

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Veröffentlicht am 21.12.1990
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

ParkometerG Wr 1974 §3 Abs1 litc;
StVO 1960 §24 Abs1;
StVO 1960 §24 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. April 1989, Zl. MDR-R 18/89/Str, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Wiener Parkometergesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Jänner 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 26. September 1988 von 11.25 Uhr bis 12.30 Uhr in Wien III, Fasangasse 17, ein dem behördlichen Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne die Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet zu haben, weil der Parkschein gefehlt habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idgF, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt.

Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. April 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 "das angefochtene Straferkenntnis in der Schuldfrage und im Ausspruch über die Verpflichtung zum Ersatz der Kosten des Strafvollzuges bestätigt, die Strafe jedoch in Anwendung des § 51 Abs. 4 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG 1950, BGBl. Nr. 172/1950) auf S 200,--, bei Uneinbringlichkeit acht Stunden Arrest herabgesetzt ....".

Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer bestreite, § 1 Abs. 3 Parkometergesetz verletzt zu haben, weil sein Fall unter jene in lit. c der genannten Gesetzesstelle aufgezählten Ausnahmen falle (wonach die Abgabe nicht für Fahrzeuge zu entrichten ist, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe selbst gelenkt werden und die beim Abstellen mit der Tafel "Arzt im Dienst" gekennzeichnet sind). Der Beschwerdeführer verwehre sich mit Entschiedenheit gegen die willkürliche Unterstellung eines Polizeiorganes, sein Dienstschild sei von ihm mißbräuchlich in Verwendung genommen worden. Sein Fahrzeug sei zur Tatzeit außerhalb seiner Ordinationszeit, weit von seinem Privatwohnsitz entfernt, im Einzugsgebiet seiner Ordination, aufgestellt gewesen; eine Reihe von Indizien, die für eine rechtmäßige Verwendung seines Dienstschildes sprächen. Außerdem habe er seit Bestehen seiner Praxis - also seit neun Jahren - sein Fahrzeug, versehen mit seinem Dienstschild, sogar mehrmals täglich an verschiedenen Stellen der Fasangasse in einer Kurzparkzone unbeanstandet abgestellt gehabt. Der Beschwerdeführer bringe dann noch vor, daß ihn die ärztliche Schweigepflicht daran gehindert habe, die Identität des bzw. der Patientin bekanntzugeben. Außerdem würde ihm, als dem zu Unrecht Beschuldigten, von der Behörde die Beweislast aufgebürdet. Abschließend stelle der Beschwerdeführer fest, daß er infolge bestehender rechtswidriger Verordnungen über polizeiliche Verwaltungsusancen von der Behörde zu Unrecht "attakiert" werde.

Schon aus dem Wortlaut der Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 lit. c des Parkometergesetzes gehe hervor, daß es sich dabei immer um eine FAHRT zur Leistung einer konkreten ärztlichen Hilfe handeln müsse. Für die bloße Möglichkeit, daß der Arzt zu einer Hilfeleistung gerufen werde, sei die Abgabenbefreiung nicht vorgesehen. Zweck dieser, einer extensiven Auslegung nicht zugänglichen Ausnahmebestimmung sei es, dem Arzt, der erst durch den Abruf zur Hilfeleistung den Einsatzort erfahre, die mit der Besorgung und Entwertung von Parkscheinen oder mit der Suche nach einer anderen Parkmöglichkeit verbundene Zeitversäumnis zu ersparen. Folglich sei nur die Abstellung des Fahrzeuges im Anschluß an eine Fahrt zur ärztlichen Hilfeleistung, nicht aber die Abstellung nach einer Fahrt in die Wohnung oder Ordination des Arztes von der Ausnahmebestimmung erfaßt. Bei der Abstellung des Fahrzeuges in der Nähe der Wohnung oder Ordination könne sich der Arzt auf die gegebene Parkraumsituation einstellen und auch für die Entrichtung der Parkometerabgabe Sorge treffen, wenn er keine andere geeignete Parkmöglichkeit außerhalb der Kurzparkzone vorfinde. Im Verfahren sei unbestritten geblieben, daß der Beschwerdeführer das Fahrzeug persönlich am Tatort zur Tatzeit abgestellt habe. Daß der Beschwerdeführer aus Parkplatzmangel dazu genötigt gewesen wäre, habe er allerdings nicht einmal behauptet. Ein behördliches Ersuchen, ob das beanstandete Fahrzeug im Rahmen einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe am Tatort zur Tatzeit - unter Angabe des ärztlichen Einsatzortes - abgestellt worden sei, habe der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine ärztliche Schweigepflicht unbeantwortet gelassen. Der Beschwerdeführer habe unter Mißachtung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren durch Verweigerung der Beantwortung der an ihn gestellten Frage sich eines möglicherweise vorhandenen Beweismittels begeben, das sich die Behörde ohne seine Mitwirkung nicht habe verschaffen können. Da sohin eine wesentliche Voraussetzung für die gebührenfreie Abstellung des beanstandeten Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort nicht zu erweisen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die für das Abstellen des Personenkraftwagens in einer Kurzparkzone vorgesehene Abgabe entgegen § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes nicht entrichtet und danach die erforderliche Abgabenentrichtung auch nicht in der vorgesehenen Weise erkennbar gemacht. Dadurch habe er die Abgabe zumindest fahrlässig verkürzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, "nicht der Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 3 des Wiener Parkometergesetzes schuldig erkannt und nach § 4 Abs. 1 dieses Gesetzes bestraft zu werden".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 42/1983, kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 275/1982) die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Beschluß vom 28. Februar 1986, PrZ 576, ABl. der Stadt Wien

Heft 12/1986, S. 99, Gebrauch gemacht. Gemäß § 1 Abs. 3 des Parkometergesetzes hat der Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der ein solches Fahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Anordnung nach Abs. 1 getroffen wurde, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.

§ 3 Abs. 1 lit. c des Parkometergesetzes sieht vor, daß für Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von ihnen selbst gelenkt werden und die beim Abstellen mit einer Tafel entsprechend den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichnet sind, die Abgabe nicht zu entrichten ist.

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 30/1977 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu S 3.000,-- zu bestrafen.

Gemäß § 3 Abs. 1 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. Nr. 21/1962, entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Von einer Handlung oder Unterlassung, durch die die Abgabe fahrlässig verkürzt wird (§ 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes), kann - abgesehen von Merkmalen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Verhaltens des Täters - jedenfalls nur dann gesprochen werden, wenn die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft, erfüllt sind.

Der Beschwerdeführer beruft sich wie schon im Verwaltungsstrafverfahren auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 lit. c Parkometergesetz und verneint damit das Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen, an die das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Soweit seine Argumentation dahin geht, daß die Frage irrelevant sei, ob der Beschwerdeführer wegen Parkplatzmangels dazu genötigt gewesen sei oder nicht, sein Fahrzeug in der Kurzparkzone abzustellen, so ist er im Recht. Nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes ist für die Ausnahme von der Abgabenpflicht nach § 3 Abs. 1 lit. c Parkometergesetz das Vorliegen eines Parkplatzmangels nicht Tatbestandsvoraussetzung. Die Regelung des § 3 Abs. 1 lit. c Parkometergesetz unterscheidet sich insofern - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - von jener des § 24 Abs. 5 StVO 1960, wonach für das Abstellen eines Fahrzeuges für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, u.a. (negative) Tatbestandsvoraussetzung ist, daß in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf.

Die belangte Behörde ist aber dennoch im Recht, wenn sie das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs. 1 lit. c Parkometergesetz verneinte.

Wie im angefochtenen Bescheid nämlich zutreffend erkannt wird, ist Voraussetzung für die Ausnahme von der Abgabenpflicht nach § 3 Abs. 1 lit. c Parkometergesetz u.a., daß das Fahrzeug vom Arzt "bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe" gelenkt wird. Die belangte Behörde hat dabei die Rechtsfrage richtig gelöst, wenn sie im Ergebnis davon ausging, "bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe" müsse es sich um einen konkreten Fall der ärztlichen Hilfeleistung handeln (zur DIESBEZÜGLICH gleichgestalteten Rechtslage nach § 24 Abs. 5 StVO 1960 vgl. Kammerhofer, "Arzt im Dienst", KJ 1968, S. 70, wonach es sich immer um einen konkreten Fall der Leistung ärztlicher Hilfe handeln müsse, weshalb die Fahrt in die gewöhnliche Ordination oder den gewöhnlichen Dienst in Krankenhäusern, ohne daß ein Hilferuf dorthin erfolgt sei, nicht darunterfielen; vgl. auch in diesem Sinne Dittrich-Stolzlechner, Österreichisches Straßenverkehrsrecht, I., Erläuterungen zur StVO, S. 15 sowie Benes-Messiner, Straßenverkehrsordnung8, S. 433). Insoweit vermag daher die - als Verfahrensrüge bezeichnete - Rechtsrüge des Beschwerdeführers nicht durchzudringen, die Ansicht der belangten Behörde, wonach die gesetzlich eingeräumte Bevorzugung der gebührenfreien Abstellung eines Ärztefahrzeuges im Nahbereich seiner Ordination in einer Kurzparkzone nicht zum Tragen komme, sei durch die Bestimmungen des Parkometergesetzes keineswegs gedeckt. In diesem Sinne geht aber auch die damit zusammenhängend vorgebrachte Verfahrensrüge ins Leere, das Berufungsvorbringen, wonach der Beschwerdeführer sein Fahrzeug außerhalb seiner Ordinationszeit, weit entfernt von seiner Privatwohnung und im Einzugsbereich seiner Ordination abgestellt habe, sei unberücksichtigt geblieben.

Gemäß § 254 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das Verwaltungsstrafgesetz 1950. Nach der Anordnung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Gemäß § 24 VStG 1950 findet die vorgenannte Bestimmung auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

Der im § 45 Abs. 2 AVG 1950 normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend ermittelt wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Wesentliche Mängel in der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung führen daher zu einer Aufhebung des Bescheides (vgl. u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Slg. N. F. Nr. 8619/A).

Vor dem Hintergrund dieser dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Prüfungsaufgabe vermag der Gerichtshof es aber nicht als mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet zu erkennen, wenn die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, das in Frage stehende Fahrzeug sei nicht im Anschluß an eine Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe abgestellt worden. Bedenken gegen die Richtigkeit des gezogenen Schlusses vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen und es wird dazu in der Beschwerde auch nichts vorgebracht, wobei für sie spricht, daß das in Frage stehende Fahrzeug in der Nähe der Ordination des Beschwerdeführers abgestellt war. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsstrafverfahren (und auch in der Beschwerde) in keiner Weise die Sachverhaltsannahme der Behörde in Zweifel gezogen, daß das Fahrzeug nicht im Anschluß an eine Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe abgestellt worden sei.

Solcherart vermag der Verwaltungsgerichtshof aber wesentliche Mängel in der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung nicht zu erkennen. Daran vermag auch nichts zu ändern, daß sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren (insbesondere in Beantwortung des Schreibens des Magistrates der Stadt Wien vom 13. Dezember 1988, worin um Mitteilung ersucht wurde, ob das Fahrzeug im Rahmen einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe abgestellt worden sei, bejahendenfalls "um Bekanntgabe der Adresse, an welcher die ärztliche Hilfe geleistet wurde, und eventuell des Zeitraumes gebeten" wurde) lediglich schlechthin auf seine ärztliche Geheimhaltungspflicht (§ 26 Abs. 1 Ärztegesetz 1984, BGBl. Nr. 373) verwies. Hat der Beschwerdeführer doch damit nicht einmal andeutungsweise dargetan, warum er im konkreten vermeine, an die ärztliche Geheimhaltungspflicht gebunden zu sein. Der Beschwerdeführer hat gar nicht behauptet, das in Frage stehende Fahrzeug im Anschluß an eine Fahrt zur ärztlichen Hilfeleistung abgestellt zu haben. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang einer allfälligen Beweisaufnahme zur Feststellung der Richtigkeit des behauptungsmäßigen Vorbringens die ärztliche Geheimhaltungspflicht entgegenstünde, hat sich im Beschwerdefall daher gar nicht gestellt. In Erwiderung auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen bedarf es daher im Beschwerdefall auch keiner Erörterung, ob eine Verletzung der im § 10 Ärztegesetz (wohl richtig: § 26 Abs. 1 Ärztegesetz 1984) verankerten ärztlichen Geheimhaltungspflicht in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem - "fiskalischen Charakter" aufweisenden - Parkometergesetz "gerechtfertigt" sei.

Zusammenfassend haftet dem angefochtenen Bescheid sohin weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch ein wesentlicher Verfahrensmangel an. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989170124.X00

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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