TE Vfgh Beschluss 1988/6/10 G196/87

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Veröffentlicht am 10.06.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Gegenstandslosigkeit

Leitsatz

Konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-)Antrages - Einstellung des Verfahrens

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Begründung:

Mit Schreiben vom 10. Mai 1988 ersuchte der Antragsteller, "den gegenständlichen Antrag auf sich beruhen zu lassen." Diesem Vorbringen ist eindeutig zu entnehmen, daß der Antragsteller eine Sachentscheidung des VfGH über den Gesetzesprüfungsantrag nicht mehr anstrebt. Der VfGH wertet das Begehren des Antragstellers als konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-) Antrages (vgl. Beschl. vom 15. 6. 1987, G113/86).

Das Verfahren war somit gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.

Schlagworte

VfGH / Zurücknahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G196.1987

Dokumentnummer

JFT_10119390_87G00196_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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