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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-)Antrages - Einstellung des VerfahrensSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Begründung:
Mit Schreiben vom 10. Mai 1988 ersuchte der Antragsteller, "den gegenständlichen Antrag auf sich beruhen zu lassen." Diesem Vorbringen ist eindeutig zu entnehmen, daß der Antragsteller eine Sachentscheidung des VfGH über den Gesetzesprüfungsantrag nicht mehr anstrebt. Der VfGH wertet das Begehren des Antragstellers als konkludent zum Ausdruck gebrachte Zurücknahme des (Individual-) Antrages (vgl. Beschl. vom 15. 6. 1987, G113/86).
Das Verfahren war somit gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung einzustellen.
Schlagworte
VfGH / ZurücknahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:G196.1987Dokumentnummer
JFT_10119390_87G00196_00