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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken;Norm
GebG 1957 §14 TP15 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Schubert, Dr. Wetzel, Dr. Steiner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. April 1990, Zl. GA 11-456/2/90, betreffend Stempelgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am 9. Mai 1988 beim österreichischen Patentamt eingelangten Markenanmeldung vom 4. Mai 1988 beantragte Franz S, eine bestimmte Marke in das Markenregister des österreichischen Patentamtes einzutragen. Der Markenanmeldung war ein Verzeichnis der Waren, für welche die Marke bestimmt ist ("Warenverzeichnis"), als Beilage angeschlossen.
Am 15. November 1988 teilte das österreichische Patentamt dem Franz S mit, daß das Warenverzeichnis innerhalb einer näher bezeichneten Frist einzuschränken wäre, widrigenfalls mit der Abweisung der Anmeldung zu rechnen sei.
Mit einem Begleitschreiben vom 17. Jänner 1989 legte der vom Beschwerdeführer vertretene Franz S dem österreichischen Patentamt "in der Entsprechung des da Vorbescheides vom 15. November 1988" ein neu gefaßtes Warenverzeichnis vor.
Die belangte Behörde wertete das neu gefaßte Warenverzeichnis in dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid als eine zur Markenanmeldung (Eingabe) nachgereichte Beilage und bestätigte damit die bescheidmäßige Gebührenfestsetzung des Finanzamtes gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 (S 30,--) einschließlich der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. (S 15,--).
Vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer nicht in Frage stellt, daß er im Hinblick auf § 13 Abs. 3 GebG 1957 zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet ist, macht inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Gebührenfestsetzung ist allein das am 17. Jänner 1989 vorgelegte neu gefaßte Warenverzeichnis als Beilage im Sinne des § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957. Andere, in der Beschwerde erwähnte Schriften sind nicht Gegenstand der Gebührenfestsetzung, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit ihnen erübrigt, soweit nicht ihre Gebührenpflicht die Voraussetzung für die Beilagengebühr nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 bildet.
Gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 sind im Sinne dieser Gesetzesstelle gebührenpflichtige Beilagen Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden.
Schriften und Druckwerke müssen somit einer GEBÜHRENPFLICHTIGEN EINGABE beigelegt werden, soll ihre Gebührenpflicht als Beilage eintreten. Die belangte Behörde erblickt in der Markenanmeldung die gebührenpflichtige Eingabe. Darin ist ihr zu folgen. Denn mit einer Markenanmeldung wird im Sinne des vom Beschwerdeführer selbst zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Februar 1962, Zl. 2134/61, Slg. Nr. 2589/F, jener materielle Vorteil angestrebt, der sich aus der Registrierung der Marke erhoffen läßt. Dementsprechend hat auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Juli 1990, Zl. 89/15/0072, eine Markenanmeldung als gebührenpflichtige Eingabe beurteilt.
Das in Streit stehende Warenverzeichnis stützt auch, wie es diesem Erkenntnis und der dort zitierten Vorjudikatur entspricht, die Markenanmeldung, indem es die in § 16 Abs. 3 des Markenschutzgesetzes 1970 für eine Markenanmeldung ausdrücklich geforderten Angaben enthält. Daß es über amtliche Aufforderung beigebracht wurde, steht der Gebührenpflicht nicht entgegen (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1990, Zl. 89/15/0061, Frotz-Hügel-Popp, Kommentar zum Gebührengesetz, § 14 TP 5 B I 1 und 3, Warnung-Dorazil, Stempel- und Rechtsgebühren4, Seite 64). Auch der Umstand, daß das in Rede stehende Warenverzeichnis der Markenanmeldung erst später nachgereicht wurde, hindert nach der eben zitierten Lehre und Rechtsprechung die Gebührenpflicht nicht.
Soweit der Beschwerdeführer fehlendes Privatinteresse ins Spiel bringt, ist ihm vorerst entgegenzuhalten, daß das Tatbestandsmerkmal des Privatinteresses den Begriff der gebührenpflichtigen Eingabe im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 bestimmt. Eine Beilage setzt in erster Linie die Eignung des Schriftstückes voraus, das Vorbringen in der (Privatinteressen voraussetzenden) Eingabe zu stützen oder zu ergänzen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 89/15/0061). Selbst wenn man aber im Sinne der Beschwerdeausführungen auch für die Beilage ein Privatinteresse fordern wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Denn auch hinsichtlich des verbesserten Warenverzeichnisses ist unschwer die Hoffnung auf einen persönlichen, materiellen Vorteil im Sinne des vom Beschwerdeführer selbst zitierten Erkenntnisses vom 12. Februar 1962, Zl. 2134/61, Slg. Nr. 2589/F, zu erkennen, nämlich den, nunmehr ohne weitere Verzögerung die Markenregistrierung zu erreichen und die vom Patentamt für den Fall, daß das Warenverzeichnis nicht berichtigt werden sollte, angedrohte Abweisung der Markenanmeldung zu vermeiden. Von einem ausschließlich öffentlichen Interesse am eingeschränkten Warenverzeichnis kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer vermag daher auch aus der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnisse vom 3. Juli 1958, Zl. 1373/56, Slg. Nr. 1857/F, vom 12. Februar 1962, Zl. 2134/61, Slg. Nr. 2589/F, vom 17. November 1965, Zl. 2250/64, Slg. Nr. 3360/F, und vom 26. April 1977, Zl. 2395/76, Slg. Nr. 5122/F), die im wesentlichen besagt, daß fehlendes Privatinteresse der Annahme einer gebührenpflichtigen Eingabe entgegensteht, nichts zu gewinnen.
Zutreffen mag das übrigens weitgehend gegen das Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG verstoßende Beschwerdevorbringen, daß das eingeschränkte Warenverzeichnis der Behörde die manipulative Bearbeitung der Markenanmeldung erleichterte und damit (auch) öffentlichem Interesse diente. Dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde allerdings ebenfalls nicht zum Erfolg. Selbst wenn man nämlich das für Eingaben wesentliche Erfordernis des Privatinteresses auch auf Beilagen übertragen wollte, wäre die Gebührenpflicht im Beschwerdefall zu bejahen, weil das bereits aufgezeigte Privatinteresse nicht schon deshalb in Abrede zu stellen ist, weil daneben auch ein öffentliches Interesse besteht (siehe nochmals die Erkenntnisse Slg. Nr. 2589/F und Slg. Nr. 5122/F). Abgesehen davon erfüllt das gegenständliche Warenverzeichnis, wie bereits dargetan, jedenfalls das für eine Beilage in erster Linie maßgebliche Merkmal, das Vorbringen in der Eingabe (Markenanmeldung) zu stützen und zu ergänzen.
Die Gebührenerhöhung wird für sich nicht bekämpft. Ihre Rechtswidrigkeit wird lediglich aus der behaupteten rechtswidrigen Gebührenfestsetzung abgeleitet. Diese Rechtswidrigkeit liegt jedoch nicht vor. Die Beschwerde war daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990150086.X00Im RIS seit
14.01.1991